Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Rückgängigmachung erhöhter Absetzungen nach § 7b EStG
Leitsatz (NV)
Hat ein Steuerpflichtiger in der Anlage V seiner Einkommensteuererklärung für ein Vorjahr erhöhte Absetzungen gemäß § 7 b EStG beansprucht und haben diese in dem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid die Einkommensteuer des Vorjahres ermäßigt, so ist der Steuerpflichtige an diese Wahl in den Folgejahren gebunden. Er kann sie nicht dadurch wieder rückgängig machen, daß er die erhöhten Absetzungen nachträglich gegen bisher nicht geltend gemachte Schuldzinsen austauscht, um die erhöhten Absetzungen nunmehr im Folgejahr nachzuholen (Anschluß an Senatsentscheidung vom 25. Februar 1992 IX R 41/91, BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621).
Normenkette
EStG 1979 § 7b Abs. 3 Sätze 1, 3, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21a Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichteten 1977/78 ein Wohngebäude. Das Grundstück wurde auf den 1. Januar 1979 als Einfamilienhaus bewertet. In ihrer Einkommensteuererklärung 1978 gaben die Kläger an, das Haus vom 1. Dezember 1978 bis zum 31. Dezember 1978 selbst genutzt zu haben. Sie machten unter anderem erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) von . . . DM und von tatsächlich gezahlten Schuldzinsen von . . . DM solche in Höhe des Grundbetrages von 420 DM geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) kürzte die Herstellungskosten und berücksichtigte erhöhte Absetzungen in Höhe von . . . DM; er veranlagte im übrigen erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer 1978 in Höhe von . . . DM bestandskräftig fest.
Die Kläger begehrten bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr (1981) neben erhöhten Absetzungen für dieses Jahr zusätzlich erhöhte Absetzungen aus dem Veranlagungszeitraum 1978 von . . . DM nachzuholen. In dieser Höhe erstrebten sie einen nachträglichen Austausch von 1978 bereits gewährten erhöhten Absetzungen gemäß § 7 b EStG gegen bislang nicht geltend gemachte Schuldzinsen vor Bezug des Hauses in Höhe von 11/12 von . . . DM. Das FA folgte dem nicht und berücksichtigte erhöhte Absetzungen von . . . DM.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit ihrer vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision rügen die Kläger Verletzung des § 7b Abs. 3 EStG.
Während des Revisionsverfahrens hat das FA einen hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrags vorläufigen Änderungsbescheid erlassen, den die Kläger gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht haben.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger ist unbegründet.
1. Das FG hat es zutreffend abgelehnt, erhöhte Absetzungen gemäß § 7 b EStG aus 1978 im Streitjahr unter Austausch mit bisher nicht geltend gemachten Schuldzinsen nachzuholen.
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 25. Februar 1992 IX R 41/91 (BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621) entschieden hat, kann ein Steuerpflichtiger die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7b EStG, die in einem bestandskräftigen Bescheid zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer geführt hat, nicht durch einen nachträglichen Austausch gegen bisher nicht geltend gemachte Werbungskosten rückgängig machen, um die erhöhten Absetzungen in einem Folgejahr nach § 7b Abs. 3 Satz 1 oder 3 EStG nachzuholen. Auf diese Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
2. Danach erweist sich die Vorentscheidung als zutreffend; denn die Kläger haben in der Anlage V ihrer Einkommensteuererklärung 1978 und der dazugehörigen Aufstellung erhöhte Absetzungen gemäß § 7b EStG beansprucht; diese haben in dem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 1978 die Einkommensteuer ermäßigt. An ihre so getroffene Wahl sind die Kläger gebunden. Sie können sie nicht dadurch wieder rückgängig machen, daß sie die erhöhten Absetzungen nachträglich gegen bisher nicht geltend gemachte Schuldzinsen austauschen, um die erhöhten Absetzungen nunmehr im Streitjahr nachzuholen.
Entgegen der Revision haben die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 1978 keine vor Bezug des Hauses entstandenen Schuldzinsen beansprucht; denn sie haben Schuldzinsen von . . . DM lediglich in die Zeile 6 ,,Schuldzinsen für die Zeit des Ansatzes des Grundbetrags" der Anlage V eingetragen und nur 420 DM als gemäß § 21a Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehbare Werbungskosten geltend gemacht. Das FA konnte weder dieser Eintragung noch der dazugehörigen Aufstellung entnehmen, daß die Schuldzinsen bereits vor dem Bezug des Hauses entstanden sind. Zwar ist nicht auszuschließen, daß sich die Kläger über die rechtliche Möglichkeit, vor Bezug des Hauses entstandene Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten abzuziehen, geirrt haben. Ein solcher Irrtum würde aber die Bindung an die in der Einkommensteuererklärung 1978 getroffene Wahl zugunsten einer Berücksichtigung von erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG nicht berühren.
Fundstellen
Haufe-Index 418593 |
BFH/NV 1993, 17 |