Entscheidungsstichwort (Thema)
Altenteilerhaus als landwirtschaftliches Betriebsvermögen
Leitsatz (NV)
Zu den Grundsätzen, nach denen ein Altenteilerhaus zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebsvermögens gehört.
Normenkette
InvZulG 1975 § 4b; EStG 1975 §§ 13, 13a; BewG 1974 § 34 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Landwirt. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 13a Abs. 2 bis 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Am 10. Juli 1974 beantragte der Kläger bei der zuständigen Behörde die Baugenehmigung für den Neubau eines Altenteilerhauses (Leibgeding). Die Genehmigung wurde erteilt, nachdem sich der Kläger durch Übernahme einer Baulast verpflichtet hatte, das neue Altenteilerhaus nicht ohne den landwirtschaftlichen Betrieb zu veräußern, es ständig dem Generationswechsel zur Verfügung zu stellen und das alte Leibgedinghaus bei Bezugsfertigkeit des neuen Gebäudes abzureißen.
Das neue Gebäude wurde in den Streitjahren 1975 bis 1977 errichtet. Dem Kläger wurden für eine Investition in seinem landwirtschaftlichen Betrieb Investitionszulagen nach § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1975 von zusammen 10 279,12 DM gewährt. Später wurde festgestellt, daß die Wohnungen nicht von Altenteilern, sondern von Fremden aufgrund von Mietverträgen genutzt werden. Aufgrund dieser Feststellungen vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Auffassung, daß es sich bei dem Gebäude nicht um Anlagevermögen des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers handele. Das FA änderte deshalb seine Bescheide und forderte die Zulagen für die Streitjahre einschließlich Zinsen zurück.
Bei der Einheitsbewertung wurde das Wohngrundstück von Anfang an dem Grundvermögen zugerechnet und je nach Baufortschritt als Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und schließlich als Mietwohngrundstück bewertet. Der Aufforderung, das alte Leibgedinghaus abzureißen, war der Kläger bis zum Zeitpunkt der Vorentscheidung (15. Juni 1982) nicht nachgekommen. Es war ihm hierzu letztmalig eine Frist bis zum 31. Dezember 1982 gesetzt.
Im Klageverfahren hatte der Kläger geltend gemacht: Die Baugenehmigung sei in der Absicht beantragt worden, daß seine Eltern nach Fertigstellung vom alten in das neue Haus umziehen. Allerdings sei während der Bauzeit sein Vater verstorben und seine Mutter sei pflegebedürftig geworden und habe in das landwirtschaftliche Hauptgebäude aufgenommen werden müssen. Die jetzigen Vermietungen seien nur vorübergehender Natur. Bei späterer Hofübergabe werden er und seine Frau in das Altenteilerhaus umziehen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit folgender Begründung ab: Das neue Gebäude sei weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers geworden. Notwendiges Betriebsvermögen scheide aus, weil das Gebäude keine wesentliche Grundlage des Betriebes darstelle. So sei das Gebäude schon von seiner Größe her (drei Wohnungen) kein typisches Altenteilerhaus. Auch komme in dem Ausbau des Dachgeschosses zu einer weiteren Wohnung zum Ausdruck, daß keine für ein Leibgeding charakteristische Nutzung des Gebäudes angestrebt worden sei. Schließlich seien die Wohnungen von vornherein und auf absehbare Zeit an Betriebsfremde vermietet. Demgegenüber spielten die mit der Baugenehmigung verbundenen Auflagen keine Rolle. Das Gebäude sei auch kein gewillkürtes Betriebsvermögen. Das hätte nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. März 1964 IV 158/61 S, BFHE 79, 605, BStBl III 1964, 455) zur Voraussetzung, daß der Kläger seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittle. Das sei jedoch nicht der Fall.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und die Änderungsbescheide des FA aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung der Vorentscheidung; im übrigen ist sie unbegründet.
1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, daß dem Kläger die bereits gewährten Investitionszulagen nur zu belassen sind, wenn das von ihm errichtete Gebäude als Altenteilerhaus zu seinem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Das ist jedoch aus den Gründen der Vorentscheidung nicht der Fall.
Grundsätzlich gehört zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einkommensteuerrechtlich (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, § 13a Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 EStG) und bewertungsrechtlich (§ 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bewertungsgesetzes - BewG -) auch die Wohnung des Steuerpflichtigen. Das gilt bewertungsrechtlich (aufgrund der ausdrücklichen Vorschrift des § 34 Abs. 3 BewG) auch für Gebäude und Gebäudeteile, die Altenteilern zu Wohnzwecken dienen. Arbeiten Altenteiler im landwirtschaftlichen Betrieb mit, wie es vielfach üblich ist, dann gehört auch einkommensteuerrechtlich die Altenteilerwohnung zum notwendigen Betriebsvermögen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Januar 1980 IV R 33/76, BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323, und vom 28. Juli 1983 IV R 174/80, BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97). Das wird auch gelten müssen, wenn die Altenteiler nicht oder wegen hohen Alters nicht mehr im Betrieb mitarbeiten, weil nach der Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Betrieb besteht (ebenso Leingärtner/Zaisch, die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 1983, Anm. 261 und 519, sowie Schmidt/Seeger, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., § 13 Anm. 55).
Voraussetzung ist jedoch, daß ein Gebäude oder Gebäudeteil tatsächlich dazu bestimmt ist, dauernd Altenteilern zu Wohnzwecken zu dienen und von Altenteilern tatsächlich entsprechend genutzt wird (vgl. Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 8. Aufl., § 33 BewG Anm. 22). An diesen Erfordernissen fehlt es im vorliegenden Fall, auch wenn ein vorübergehendes Leerstehen oder eine nicht auf Dauer angelegte Vermietung insoweit als noch unschädlich angesehen wird.
Das FG hat festgestellt, daß von vornherein für keine der drei Wohnungen des Gebäudes eine für ein Altenteilerhaus charakteristische Nutzung angestrebt worden ist. Diese Feststellung wird von der Überlegung getragen, daß der Kläger tatsächlich ein Mehrfamilienhaus errichtet und sämtliche Wohnungen auf Dauer an Dritte, die mit dem landwirtschaftlichen Betrieb nichts zu tun haben, vermietet hat. Für die Auffassung des FG spricht auch, daß der Kläger das bereits vorhandene Altenteilerhaus noch fünf Jahre nach der Bezugsfertigkeit des neuen Gebäudes nicht abgerissen, seine weitere Verwendung als Altenteilerhaus also offenbar noch nicht aufgegeben hatte. Gegenüber diesen Feststellungen des FG, an die der Senat gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mangels einer begründeten Verfahrensrüge gebunden ist, ist es unbeachtlich, daß das Gebäude mit dem landwirtschaftlichen Betrieb rechtlich verknüpft ist, indem es von der Baubehörde nur als Altenteilerhaus genehmigt worden ist, daß es nicht ohne den Hof veräußert werden darf und daß es ständig für den Generationswechsel zur Verfügung stehen muß. Ob ein Gebäude als Altenteilerhaus ständig einem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt ist, hängt allein von der beabsichtigten und tatsächlichen Nutzung des Gebäudes und nicht von behördlichen Auflagen ab.
2. Anders ist die Rechtslage dagegen bei der Garage. Im Gegensatz zum Bewertungsrecht, wo die Garage zusammen mit dem Gebäude eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens darstellt, ist es einkommensteuerrechtlich möglich, in der Garage einen selbständigen Gebäudeteil zu sehen, der Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers ist. Voraussetzung ist, daß die Garage in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht (vgl. BFH-Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132). Dies ist hier der Fall. Während das Gebäude ausschließlich betriebsfremden Dritten zu Wohnzwecken dient, wurde die Garage nach den Feststellungen des FG in den Streitjahren vom Kläger für landwirtschaftliche Zwecke genutzt. Sie stellt deshalb landwirtschaftliches Betriebsvermögen dar, und der Kläger hat insoweit Anspruch auf eine Investitionszulage. Da das FG bezüglich der Garage von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, war seine Entscheidung insoweit aufzuheben. Die Sache geht an das FG zur Feststellung der auf die Garage entfallenden Herstellungskosten zurück (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 415279 |
BFH/NV 1988, 52 |