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BFH Urteil vom 15.06.1960 - II 245/56 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn bei Schenkung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft der lebenslängliche Nießbrauch an dem Kommanditanteil beim Schenker verbleibt, so mindert sich der Wert der Schenkung durch die Nießbrauchslast. Zur Errechnung der Nießbrauchslast ist von dem Jahreswert der Nutzung des Kommanditanteils auszugehen. Dieser Jahreswert errechnet sich nach § 17 Abs. 3 BewG. Es trifft nicht zu, daß der Jahreswert der Nutzung 1/18 des anteiligen Einheitswertes des Kommanditanteils nicht übersteigen dürfe.

 

Normenkette

ErbStG § 22; BewG §§ 15-17, 13-14

 

Tatbestand

Das Finanzamt hat die Bfin. durch vorläufigen Steuerbescheid zu einer Schenkungsteuer von 108.781 DM herangezogen. Es liegt folgender Sachverhalt vor: Die 1891 geborene Mutter der Bfin., Frau A., hat ihrer Tochter, Frau B., der Bfin., in notarieller Verhandlung vom 8. September 1949 angeboten, ihr die Hälfte ihrer - der Mutter - an den A. Firmen zustehenden 70 - prozentigen Kommanditbeteiligung schenkungsweise abzutreten (notarielle Verhandlung vor § 1). Mit übertragung der Kommanditbeteiligung auf die Bfin. hat diese die Verwaltung der ihr übertragenen Kommanditanteile sowie der ihrer Mutter verbliebenen Anteile zu übernehmen (ß 1 der notariellen Verhandlung). Die übertragung des Vermögens erfolgt gemäß § 3 mit Wirkung vom 1. Juli 1949. Als Gegenleistung räumt die Bfin. ihrer Mutter den lebenslänglichen Nießbrauch an den Kommanditbeteiligungen ein. Der Nießbrauch mindert sich jedoch (ß 4) um folgende Ansprüche der Bfin.:

eine monatliche Vergütung von 2.000 DM,

eine Gewinnbeteiligung von 15 v. H. der um das Fixum von monatlich 2.000 DM verminderten Erträgnisse aus den eigenen und aus den verwalteten Kommanditbeteiligungen.

Die Bfin. hat das Angebot ihrer Mutter in der notariellen Verhandlung vom 24. Juli 1950 angenommen. Das Finanzamt ist bei der vorläufigen Schenkungsteuerveranlagung von folgenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen:

Vorläufig festgestellter Wert der Kommanditbeteiligung ----------------------------- 4.420.000 DM

abzüglich Wertminderung durch den Lastenausgleich. Diese wird zunächst angesetzt mit dem auf die Kommanditanteile entfallenden anteiligen Kapitalwert der Soforthilfeabgabe

= (3 X 4.420.000) : 100 X 12,5 -------------- 1.657.500 DM Restbetrag ---------------------------------- 2.762.500 DM. Schenkung die Hälfte hiervon = -------------- 1.381.250 DM abzüglich Kapitalwert des Nießbrauchs (Vervielfacher 11) bei Annahme einer 5 - prozentigen Verzinsung des der Nutzung unterliegenden Wirtschaftsguts (5 X 1.381.250) : 100 X 11 ------------------ 759.687,50 DM Wert der Schenkung -------------------------- 621.562,50 DM.Unter Berücksichtigung des Freibetrags von 20.000 DM ergab sich eine Schenkungsteuer von 108.781 DM. Im Einspruchsverfahren ist eine Stellungnahme des Betriebsprüfers zur Bewertung der Schenkung abgegeben worden. Nach den Ermittlungen des Prüfers betrug der Wert der 70 - prozentigen Kommanditbeteiligung der Mutter am 31. Dezember 1949 4.764.940 DM. 50 v. H. hiervon schenkungsweise auf die Bfin.

übertragen ---------------------------------- 2.382.470 DM Wert der aufgelösten Reserven insgesamt 572.760 DM, von denen ebenfalls 50 v. H. von 70 v. H. = 35 v. H. auf die Beschenkte übergegangen sind ---------------------------------------- 200.466 DM Bruttowert der Schenkung ------------------ 2.582.936 DM Für die Berechnung des Wertes des Nießbrauchs ist der Prüfer von folgenden Erwägungen ausgegangen: Die Firma A. habe früher als Durchschnittsreingewinnsatz 5 v. H. des Umsatzes angenommen. Die Betriebsergebnisse der Jahre 1950 und 1951 hätten diese Annahme bestätigt. Ein Gewinnsatz von 5 v. H. des Umsatzes entspreche einem Reingewinnsatz des ausgewiesenen Reinvermögens von 12 bis 15 v. H. (für 1950 etwa 13,5 v. H.). Lege man nur eine Verzinsung des Reinvermögens von 10 v. H. zugrunde, so ergebe sich folgende Berechnung:

Auf die Bfin. entfallender Vermögensanteil 2.582.936 DM 10 v. H. davon ----------------------------- 258.293 DM

Wert des Nießbrauchs bei Anwendung des dem Lebensalter der Mutter entsprechenden

Vervielfachers 11 ------------------------- 2.841.223 DM

Bei Annahme einer Rendite von 10 v. H. und Zugrundelegung des Vervielfachers 11 ergebe sich also eine Unzulänglichkeit der Schenkung. Das steuerlich unbefriedigende Ergebnis sei darauf zurückzuführen, daß die Nießbrauchslast voll zum Ansatz komme, dagegen der "wirkliche" Bruttowert der verschenkten Kommanditbeteiligung nicht in Erscheinung trete, die Höchstgrenze vielmehr durch die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes (BewG) gezogen sei. Der Verkaufswert der Kommanditbeteiligung würde schätzungsweise 100 bis 300 v. H. betragen. Stelle man die vorstehend errechnete Nießbrauchslast diesem Wert gegenüber, so verbleibe ein erheblicher Schenkungswert. Die Rechtsprechung biete jedoch keine Möglichkeit, den Bruttowert der Schenkung über den Einheitswert hinaus zu erhöhen. Der Prüfer untersucht sodann die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) auf den Steuerfall und kommt zu dem Ergebnis, daß die Umbuchung der "Schenkung" von dem Kapitalkonto der Mutter auf das Kapitalkonto der Tochter nur optische Bedeutung habe. Die Bfin. lehnte die Auffassung ab, daß ein Anwendungsfall des § 6 StAnpG gegeben sei. An der Ernsthaftigkeit der getroffenen Maßnahmen könne nicht gezweifelt werden. In der Einspruchsentscheidung wurde der Wert der Schenkung endgültig auf 1.061.933 DM erhöht und die Schenkungsteuer auf 280.965 DM festgesetzt. Das Finanzamt ist hierbei mit dem Prüfer von einem Substanzwert der geschenkten Kommanditanteile von 2.582.936 DM ausgegangen. Nach § 17 Abs. 3 BewG sei bei Nutzungen und Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß seien, als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werde. Nach Auffassung des Steuerberaters der Bfin. lägen folgende normale Betriebsergebnisse vor:

1950 ---------------------------------------- 610.000 DM 1951 -------------------------------------- 1.036.000 DM 1952 -------------------------------------- 1.125.000 DM.Das Finanzamt hat hieran Korrekturen vorgenommen. Danach ergaben sich folgende Zahlen:

1950 ---------------------------------------- 232.972 DM 1951 ---------------------------------------- 577.553 DM 1952 ---------------------------------------- 686.668 DM Durchschnittsertrag ------------------------- 499.066 DM.Auf die geschenkte Kommanditbeteiligung entfielen 35 v. H. des Gesamtgewinns, somit (499.066 DM x 35) : 100 = ------------ 174.673 DM.

Die Minderung des Nießbrauchs nach § 4 des Vertrages stelle eine Vergütung für die von der Bfin. übernommene Verwaltung der Beteiligungen dar. Da beide Beteiligungen gleich hoch seien (35 v. H.), entfalle von der Minderung des Nießbrauchs die Hälfte auf die Verwaltung der der Schenkerin gehörenden Beteiligung und die andere Hälfte auf die von der Bfin. erworbene eigene Beteiligung. Die auf die Verwaltung der eigenen Beteiligung entfallende Vergütung könne nicht anerkannt werden. Der der Bewertung zugrunde liegende Durchschnittsbetrag errechne sich demnach wie folgt:

bereits ermittelter Durchschnittsbetrag ----- 174.673 DM abzüglich (174.673 DM ./. 12.000 DM) x 15 : 100 + 12.000 DM = ---------------- 36.400 DM Restbetrag ---------------------------------- 138.273 DM.Kapitalwert des Nießbrauchs bei Anwendung des Vervielfachers 11 138.273 DM x 11 = 1.521.003 DM. Nach Abzug des Nießbrauchswerts vom Bruttowert der verschenkten Kommanditbeteiligung verbleibe als Nettowert der Schenkung 2.582.936 DM ./. 1.521.003 DM = 1.061.933 DM. Die Schenkungsteuer hieraus sei gemäß § 10 Abs. 2 a des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) auf 1.000.000 x 26 : 100 + 41.930 : 2 DM = 280.965 DM festzusetzen.

In der Berufung verblieb die Bfin. dabei, daß keine Schenkungsteuer zu erheben sei. Ein originärer Geschäftswert könne weder bei Schenkung der Substanz noch bei Ermittlung des Werts des Nießbrauchs berücksichtigt werden. Im übrigen sei bei der Bfin. überhaupt kein Geschäftswert vorhanden. Für die Ermittlung der künftigen Erträge sei von den zahlenmäßigen Ergebnissen der Vergangenheit, hier den Ergebnissen der Jahre 1950 bis 1952, auszugehen. Dabei seien keine Abschläge, sondern im Gegenteil Zuschläge zu den Betriebsergebnissen vorzunehmen. Gründe hierfür seien die damaligen ungünstigen Branchenverhältnisse sowie die Kriegs- und Kriegsfolgeschäden bei der Bfin. Der auf dieser Grundlage kapitalisierte Nießbrauch erreiche mindestens den Substanzwert der geschenkten Anteile, so daß Erhebung der Schenkungsteuer entfalle. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, daß das Unternehmen der A. Betriebe einen bedeutenden Geschäftswert habe. Als Höchstbetrag der künftig unter normalen Verhältnissen zu erwartenden Erträge könne ein Durchschnittsertrag von 1 Million DM angenommen werden. Als Vergütung für die Verwaltungstätigkeit der Bfin. sei das monatliche Fixum von 2.000 DM ausreichend und angemessen. Der darüber hinaus eingeräumten 15 - prozentigen Gewinnbeteiligung stehe keine Gegenleistung gegenüber. Zu den Vervielfältigern des § 16 Abs. 2 BewG meint das Finanzamt, daß diese an den im Einzelfall in Betracht kommenden Ertragssatz angepaßt werden müßten, aber nicht zwingend vorgeschrieben seien. Im Streitfall betrage der richtige Vervielfältiger danach nicht 11, sondern nur 7,37. Das Finanzamt beantragte in der Berufung, den Wert des Nießbrauchs unter Ausscheidung der auf den Geschäftswert entfallenden Ertragsanteile festzustellen. Nach erneuter Berechnung unter Berufung auf betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte ergebe sich im Streitfall

der Wert des Nießbrauchs mit ------------------ 1.441.000 DM Wert der Schenkung hiernach (2.582.936 DM ./. 1.441.000 DM) -------- = 1.141.936 DM Schenkungsteuer (1.141.930 DM ./. 20.000 DM) x 28 : 100 ----- 314.140 DM.Die Bfin. hat den vom Finanzamt angenommenen Durchschnittsbetrag von 1 Million DM anerkannt. Die Bezüge der Bfin. für ihre Verwaltungstätigkeit seien angemessen. Für die Bewertung des Jahresbetrags der Nutzung des Nießbrauchs sei § 17 Abs. 3 BewG in Verbindung mit § 22 ErbStG maßgebend.

Das Finanzgericht hat den Schenkungsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben. Es kam wiederum zu einer Verböserung für die Bfin., indem die Schenkungsteuer nunmehr auf 408.242,80 DM festgesetzt wurde. Das angefochtene Urteil wurde im wesentlichen wie folgt begründet: Die Vereinbarung, daß die Bfin. jährlich 24.000 DM erhalten solle und außerdem 15 v. H. der Gewinnbeteiligung der gesamten Kommanditanteile, somit 30 v. H. der geschenkten Anteile, auf die die 24.000 DM anzurechnen seien, könne dahin ausgelegt werden, daß von dem geschenkten Anteil 30 v. H. unbelastet übergingen und nur die übrigen 70 v. H. mit dem Nießbrauch belastet seien. Die Ausführungen der Bfin. über den Wert ihrer Gegenleistung könnten nur insoweit berücksichtigt werden, als der Schenkung der durch Nießbrauch belasteten Kommanditanteile eine Leistung der Bfin. gegenüberstehe. Der Kapitalwert eines Nutzungsrechts könne nicht höher sein als der Einheitswert des genutzten Wirtschaftsguts. Für die Bewertung des Jahreswerts durch die Lebenszeit einer Person begrenzter Leistungen oder Nutzungen habe § 16 Abs. 2 BewG bestimmte Vervielfacher des Jahreswerts vorgeschrieben. Der Jahreswert betrage jedoch nach § 16 Abs. 5 BewG höchstens 1/18 des Einheitswerts. Zerlege man hier die geschenkten Anteile in belastete und unbelastete Anteile, so ergebe sich folgende Berechnung: 30 v. H. unbelastete Anteile aus einem Substanzwert von 2.582.936 DM 774.880 DM und 2.582.936 ./. 774.880 DM = 1.808.056 DM belastete Anteile. Die Belastung betrage 11/18, da der gesamte Wert nicht höher als 18/18 sein könne. 11/18 x 1.808.056 DM = 1.104.923 DM, so daß der belastete Anteil mit 1.808.056 DM ./. 1.104.923 DM = 703.133 DM anzusetzen sei. Hiernach betrage die Schenkung

Wert des unbelasteten Anteils ----------------- 774.880 DM Wert des belasteten Anteils -------------------- 703.133 DM Schenkung insgesamt --------------------------- 1.478.013 DM.Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 DM und Abrundung der Schenkung auf 10 DM sei die Schenkungsteuer auf 28 v. H. aus 1.458.010 DM = 408.242,80 DM zu erhöhen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rb. der Bfin. Sie beantragt Freistellung von der Schenkungsteuer und rügt Rechtsirrtümer des Finanzgerichts, Verstöße gegen den klaren Inhalt der Akten und wesentliche Verfahrensmängel. Letztere beständen darin, daß das Finanzgericht den angebotenen Beweis über die Angemessenheit der Verwaltungsvergütung für die Bfin. nicht erhoben und die Bfin. auf die veränderte rechtliche Betrachtungsweise nicht hingewiesen habe. Die Beteiligten haben in der Rb. eingehende Ausführungen, insbesondere zu den §§ 15 bis 17 BewG gemacht.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung.

Es ist nicht ganz unbedenklich, wenn das Finanzgericht von dem (unbestrittenen) Substanzwert des geschenkten Kommanditanteils von 2.582.936 DM ausgegangen ist. Denn dieser Wert ist auf den 31. Dezember 1949 festgestellt worden, während hier der Stichtag der Schenkung der 24. Juli 1950 ist. Da jedoch der zeitliche Unterschied nicht sehr erheblich ist, die Beteiligten überdies keine Bedenken gegen die Richtigkeit dieses Wertes haben und das Finanzgericht ihn offenbar auch für den Stichtag vom 24. Juli 1950 als zutreffend ansieht, ist die Beibehaltung dieses Wertes nicht zu beanstanden. Es ist auch zutreffend, daß sich der Wert der Schenkung durch die Nießbrauchslast mindert. Schließlich ist dem Finanzgericht auch darin zuzustimmen, daß der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs an einem Wirtschaftsgut nicht höher sein kann als der Wert des Wirtschaftsguts selbst. Dagegen bestehen in anderen Punkten erhebliche Bedenken gegen das angefochtene Urteil. Das Finanzgericht hat sich die aus § 6 StAnpG hergeleiteten Bedenken des Prüfers gegen das Vertragswerk vom 8. September 1949, 29. März und 24. Juli 1950 nicht zu eigen gemacht. Es hat auch das Vorliegen eines Scheingeschäfts nicht angenommen. Ist das Finanzgericht aber von der Rechtsgültigkeit des Vertragswerkes ausgegangen, dann konnte es nicht ohne gewichtige Gründe von den Vertragsbestimmungen abweichen. Das aber hat das Finanzgericht getan, wenn es die Schenkung des Kommanditanteils unter Nießbrauchsbestellung wegen der den Nießbrauch mindernden Ansprüche der Bfin. dahin umgedeutet hat, daß 30 v. H. des Kommanditanteils unbelastet auf die Bfin. übergegangen und nur die übrigen 70 v. H. mit dem Nießbrauch belastet gewesen seien. Diese Feststellung findet in dem Akteninhalt keine ausreichende Grundlage. Es mag sein, daß die im § 4 der notariellen Verhandlung vom 8. September 1949 zugunsten der Bfin. festgesetzten Minderungen des Nießbrauchs hoch bemessen sind. Jedoch hat die Bfin. in ihrem Schriftsatz vom 29. September 1954 und besonders in dem Schriftsatz vom 4. August 1955 in letzterem unter Beweisangebot, ausgeführt, daß die vereinbarte Vergütung für die Verwaltungstätigkeit angemessen gewesen sei. Das Finanzgericht ist hierauf nicht eingegangen, hat auch die angebotenen Beweise nicht erhoben. Es hat auch nicht dargetan, daß es auf die Beweiserhebung nicht ankäme. Unter diesen Umständen erscheint die Auffassung des Finanzgerichts, daß den Vergütungen für die Verwaltungstätigkeit keine entsprechende Gegenleistung der Bfin. gegenüberstehe und daß aus diesem Grunde eine teilweise belastungsfreie übereignung des Kommanditanteils angenommen werden müsse, nicht ausreichend begründet. Der Mangel ist in der Rb. gerügt. Vor allem aber ist die Errechnung der Nießbrauchslast durch die Vorinstanzen nicht frei von Rechtsirrtümern. Das Finanzamt hatte versucht, mit Hilfe des Geschäftswerts den Wert der Nießbrauchslast zu mindern, indem es aus dem Ertrag den Anteil ausscheiden wollte, der auf den Geschäftswert des Unternehmens entfiel. Nach den bisher nicht widerlegten Ausführungen der Bfin. besteht überhaupt kein Geschäftswert für das Unternehmen. Im übrigen hat der Bundesfinanzhof in dem Urteil III 181/53 U vom 28. August 1954 (BStBl 1954 III S. 330, Slg. Bd. 59 S. 309) ausgesprochen, daß er es nicht für angängig und nicht für praktisch durchführbar halte, bei Ermittlung des Jahreswerts der Nutzung den Teil des Ertrags, der auf den Geschäftswert entfalle, auszuscheiden. Das Finanzgericht hat in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich auf den Geschäftswert zurückgegriffen. Wohl aber hat das Finanzamt diesen Gesichtspunkt wiederum im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgebracht. Das Finanzgericht hat jedoch den Jahreswert der Nutzung des Kommanditanteils mit 1/18 des anteiligen Einheitswerts angesetzt und die Belastung durch den Nießbrauch im Streitfalle mit 11/18 angenommen, da der gesamte Wert des Nießbrauchs nicht höher als 18/18 des anteiligen Einheitswerts sein könne. Das Finanzgericht beruft sich zur Stütze für seine Ansicht auf die §§ 15 Abs. 3 und 16 Abs. 5 BewG. § 15 a. a. O. betrifft den Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen, § 16 a. a. O. den Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen. Im Streitfall hat sich die Schenkerin den Nießbrauch auf Lebenszeit vorbehalten. Es kommt sonach § 16 a. a. O. zur Anwendung. Entsprechend dem Lebensalter der Nießbrauchsberechtigten beträgt der Kapitalwert des Nießbrauchs das 11fache des Werts der einjährigen Nutzung. Nach § 16 Abs. 5 a. a. O. ist, wenn der gemeine Wert der gesamten Nutzungen nachweislich geringer oder höher ist als der nach § 16 Abs. 2 a. a. O. ermittelte Kapitalwert, der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Das Finanzgericht ist der Meinung, daß nach § 16 Abs. 5 a. a. O. die tatsächlichen Nutzungen eines Wirtschaftsguts für den Wert der Jahresleistung unbeachtlich seien, wenn sie über 1/18 des Werts des betreffenden Wirtschaftsguts lägen. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Sie findet im § 16 a. a. O. keine Stütze. Vielmehr ist als Jahreswert bei Nutzungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, gemäß § 17 Abs. 3 BewG der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Nur bleibt als einzige Obergrenze bestehen, daß der gemäß § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 BewG kapitalisierte Nutzungswert den Einheitswert des genutzten Wirtschaftsguts nicht übersteigen darf. Dies ist auch in der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und Bundesfinanzhofs wiederholt ausgesprochen worden: Urteil des Reichsfinanzhofs I e A 202/30 vom 22. September 1930 (RStBl 1930 S. 764); Urteile des Bundesfinanzhofs III 181/53 U vom 28. August 1954 (a. a. O.), III 200/55 S vom 13. Januar 1956 (BStBl 1956 III S. 62, Slg. Bd. 62 S. 165) und III 270/56 S vom 28. Dezember 1956 (BStBl 1957 III S. 63, Slg. Bd. 64 S. 167).

Die gleiche Auffassung wird weitaus überwiegend im Schrifttum vertreten: Mondorf, Finanz-Rundschau 1954 S. 419; Troll, Deutsche Steuer-Rundschau 1956 S. 54; Megow, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz, 4. Aufl. S. 405, 406; Troll, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz, § 23 Abs. 1 Anm. 77; Michel, Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1959 S. 182 ff., besonders S. 186.

Die gegenteilige Ansicht von Abele in Finanz-Rundschau 1954 S. 277 und Loewer in Deutsche Steuer-Zeitung 1955 Ausgabe A S. 296 findet im geltenden Recht keine Stütze. Unstimmigkeiten bei Anwendung der Bewertungsvorschriften in Schenkungsteuerfällen unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchs, soweit diese Unstimmigkeiten nicht etwa auf unzutreffender Ermittlung des Jahreswerts der Nutzung nach § 17 Abs. 3 BewG oder sonstigen Fehlern beruhen, können nicht von der Rechtsprechung entgegen dem geltenden Recht, sondern nur vom Gesetzgeber behoben werden, der anstelle der Ermittlung der Kapitalwerte von Nutzungen und Leistungen nach §§ 16 - 17 BewG gegebenenfalls anordnen müßte, daß als Kapitalwert einer Nutzung oder Leistung ein bestimmter Bruchteil des Steuerwerts der Substanz anzunehmen sei (vgl. insoweit auch Megow und Michel a. a. O.).

Hiernach war das angefochtene Urteil nebst der Einspruchsentscheidung aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache geht zu weiterer Behandlung an das Finanzamt zurück. Sollte das Finanzamt daran festhalten, daß die Ansprüche der Bfin. nach § 4 der notariellen Verhandlung vom 8. September 1949 teilweise ungerechtfertigt seien, müßte diese Frage unter Beachtung der Schriftsätze der Bfin. vom 29. September 1954 und vom 4. August 1955 noch untersucht werden. Hinsichtlich der Ermittlung des Jahreswerts der Nutzung gemäß § 17 Abs. 3 BewG wird Bezug genommen auf das Urteil des Reichsfinanzhofs III 43/42 vom 19. März 1942 (RStBl 1942 S. 542, Slg. Bd. 51 S. 295) und die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 28. August 1954 und 13. Januar 1956 (a. a. O.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 409723

BStBl III 1960, 372

BFHE 1961, 329

BFHE 71, 329

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