Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
Leitsatz (amtlich)
Der Unternehmer, der es übernimmt, eine betriebsfertige ölfeuerungsanlage zu liefern, bewirkt eine einheitliche Werklieferung und kann für die einzelnen Teillieferungen den ermäßigten Steuersatz des § 7 Abs. 3 UStG nicht in Anspruch nehmen.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 2, § 3/4
Tatbestand
Der Steuerpflichtige ist Werksvertreter der Fa. X.-GmbH in A., die die ölfeuerungsaggregate K. herstellt. Er befaßte sich im Jahre 1960 mit dem Vertrieb von ölbrennern, öllagerbehältern, Zubehörteilen und dem Zusammenbau dieser Teile.
Streitig ist, ob er gegenüber den Endabnehmern jeweils eine einheitliche Leistung (Einrichtung einer fertigen ölfeuerungsanlage) erbracht hat, oder ob von ihm einzelne Lieferungen (z. B. Zubehörteile) und sonstige Leistungen (z. B. Vermittlung der ölbrenner und öllagerbehälter sowie Montageleistungen) bewirkt worden sind.
Von den Endabnehmern liegen schriftliche Anfragen, daß sie eine ölfeuerungsanlage zu kaufen wünschen, nicht vor. Die schriftlichen Angebote, die der Steuerpflichtige den Kunden übersandt hat, trugen im Kopf den Aufdruck: "Vollautomatische ölfeuerungen K. - Werksvertretung mit Kundendienst - Name und Adresse." Das Angebot begann mit den Worten: "Für Ihre gefl. Anfrage verbindlichsten Dank. Ich gestatte mir nun, Ihnen mein Angebot zur vollautomatischen ölbeheizung nachstehender Kesselanlage zu überreichen. - Für die Lieferung einer vollautomatischen ölfeuerungsanlage K. entsprechend den allgemein üblichen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen." Es folgte die Bezeichnung der einzelnen Teile unter Angabe des Preises sowie der Kosten für "Elektro-Installation" und "Gesamt-Montage". Das Angebot schloß mit einer Gesamtsumme, die sich aus den einzelnen Beträgen zusammensetzte. Der Auftrag wurde in der Regel von den Bestellern nicht schriftlich erteilt. Nach Erteilung des Auftrags bestellte der Steuerpflichtige auf Vordrucken der Herstellerfirmen, in denen er als Vermittler angegeben war, den ölbrenner bei der GmbH und den öllagerbehälter bei der Herstellerfirma dieses Teilstücks. Diese Bestellungen waren von den Kunden nicht unterschrieben. Anschließend schrieben die Herstellerfirmen Auftragsbestätigungen heraus, die dem Steuerpflichtigen und den Kunden zugingen. Die Rechnungen wurden von den Herstellerfirmen auf die Kunden ausgestellt und von den Kunden unmittelbar an die Herstellerfirma bezahlt.
Das Finanzamt kam auf Grund dieser Feststellungen bei einer Betriebsprüfung zu der überzeugung, daß der Steuerpflichtige gegenüber den Endabnehmern einheitliche Leistungen erbracht habe und daher mit dem Gesamtpreis der ölfeuerungsanlagen und mit einem Steuersatz von 4 % steuerpflichtig sei. Es setzte die Umsatzsteuer auf ... DM fest.
Mit der Sprungberufung hatte der Steuerpflichtige keinen Erfolg. Das Finanzgericht schloß sich der Auffassung des Finanzamts an, daß der Steuerpflichtige in den streitigen Fällen eine eingerichtete ölfeuerungsanlage geliefert habe. Es stützte diese Auffassung im wesentlichen auf das schriftliche Angebot des Steuerpflichtigen, in dem eine betriebsfertige Anlage zu einem Gesamtpreis angeboten worden sei, sowie auf den Eigentumsvorbehalt des Steuerpflichtigen und das starke Interesse der Abnehmer, mit nur einem Unternehmer in Rechtsbeziehung zu treten. Den von den Herstellerfirmen ausgeschriebenen Auftragsbestätigungen und Rechnungen über die Lieferung der ölbrenner und der öllagerbehälter sowie der Bezahlung der Rechnungen unmittelbar an die Herstellerfirmen maß das Finanzgericht keine Bedeutung bei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rb. des Steuerpflichtigen. Gerügt wird unrichtige Rechtsanwendung und mangelnde Sachaufklärung. Der Steuerpflichtige vertritt die Auffassung, er sei als selbständiger Handelsvertreter für die Herstellerfirmen aufgetreten. Er bezieht sich dabei ebenfalls auf das Angebotsschreiben, in dem er ausdrücklich als Werksvertreter bezeichnet sei. Nach den Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sei das Aggregat an die Herstellerfirmen zu zahlen gewesen. Die Rechnungen seien auch von den Herstellerfirmen erteilt und von den Kunden an diese bezahlt worden. Außerdem wird geltend gemacht, daß die GmbH die Garantie für die mängelfreie Lieferung und fehlerfreie Konstruktion des Aggregats übernommen habe. Vorsorglich wird die Beiziehung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der GmbH beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
Das Finanzgericht ist davon ausgegangen, daß die Endabnehmer bei dem Steuerpflichtigen fertige Anlagen bestellt haben. Es hat diese Auffassung im wesentlichen auf den Inhalt des schriftlichen Angebots gestützt, in dem allein der Name des Steuerpflichtigen sowie die Preise für die einzelnen Teile, die Montagekosten und die Gesamtsumme der Kosten angegeben waren. Die Annahme einer Vermittlung des ölbrenners und des öllagerbehälters hat es abgelehnt, weil nach dem Ergebnis seiner Ermittlungen Anhaltspunkte dafür, daß die Abnehmer bei den Herstellerfirmen bestellt haben oder bestellen wollten, nicht vorgelegen hätten. Es hat deshalb in der Lieferung der betriebsfertigen Anlage eine einheitliche Leistung des Steuerpflichtigen gesehen. Diese Beurteilung durch das Finanzgericht ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. So wie die Geschäfte abgewickelt wurden, konnte das Finanzgericht zu der Feststellung kommen, daß die Endabnehmer betriebsfertige ölfeuerungsanlagen bei dem Steuerpflichtigen bestellt und geliefert erhalten haben.
Der Einwand des Steuerpflichtigen, daß er hinsichtlich der Aggregate und Behälter als Agent aufgetreten sei, ist nicht begründet. Wie sich aus dem Angebot ergibt, ist der Steuerpflichtige den Kunden gegenüber im eigenen Namen aufgetreten. Aus den Angaben "ölfeuerungen K" und "Werksvertretung" im Kopf des Angebots kann nichts Gegenteiliges gefolgert werden, da die Firmen, für die der Steuerpflichtige tätig war, nicht angegeben sind und auch die Bestellungen der Brenner und Behälter bei den Herstellerfirmen von den Kunden nicht unterschrieben waren.
Der Hinweis in den Verkaufsbedingungen, daß das Aggregat an die GmbH zu bezahlen sei und die Tatsache, daß die Rechnungen für die ölbrenner von der GmbH auf die Kunden ausgestellt und von diesen unmittelbar an diese Firma bezahlt worden sind, kann an der zutreffenden Beurteilung durch das Finanzgericht nichts ändern. Ebensowenig kann aus der Angabe, daß als Erfüllungsort A angegeben war und daß die GmbH die Garantie für das Aggregat übernommen hat, auf eine Vermittlungstätigkeit geschlossen werden. Die GmbH hat als Herstellerfirma, wie das auch sonst vielfach üblich ist, den Endabnehmern gegenüber die Garantie für mangelfreie Lieferung und fehlerfreie Konstruktion übernommen. Dafür kam als Erfüllungsort A in Betracht. Als Erfüllungsort war aber nicht nur A, sondern auch B angegeben. Dieser Ort war also der Erfüllungsort für die Erfüllung der Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Anhaltspunkte dafür, daß durch die genannten Verkaufsbedingungen die ursprüngliche Bestellung der Kunden beim Steuerpflichtigen hätten geändert werden sollen, liegen nicht vor. Die vertraglichen Beziehungen, die zwischen dem Steuerpflichtigen und den Kunden bestehen, lassen hiernach die Annahme einer Vermittlungstätigkeit nicht zu. Aus diesem Grunde war auch die Beiziehung der Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der GmbH nicht mehr erforderlich.
Die Lieferungen der einzelnen Teile und die Montageleistungen hat das Finanzgericht zutreffend als einheitliche Leistung angesehen. Die umsatzsteuerrechtliche Betrachtung läßt es nicht zu, einheitliche wirtschaftliche Vorgänge in ihre Teile zu zerlegen. Der Steuerpflichtige kann deshalb auch für die Lieferung einzelner Teile den ermäßigten Steuersatz des § 7 Abs. 3 UStG nicht in Anspruch nehmen.
Die Rb. war hiernach als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
BStBl III 1965, 498 |
BFHE 1965, 698 |
BFHE 82, 698 |
StRK, UStG:3/2 R 44 |