Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
In Aufteilungsfällen nach § 67 LAG ist als Streitwert der Ablösungswert des strittigen aufgeteilten Vierteljahrsbetrags anzusetzen. Dabei ist der Vervielfältiger der Ablösungstabelle zu entnehmen, die für den Aufteilungsstichtag gilt.
Normenkette
FGO § 140 Abs. 3; LAG § 67
Fundstellen
Haufe-Index 412633 |
BStBl III 1967, 616 |
BFHE 1967, 249 |
BFHE 89, 249 |
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