Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Sonstiges Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Ausstattungen, die Eltern ihren Kindern aus Anlaß der Verheiratung geben, gehören grundsätzlich in den Vermögensbereich und können nur unter besonderen Umständen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG behandelt werden.
Das gilt auch für Aussteuern, die Eltern einer Tochter bei der Verheiratung geben.
Solche Ausstattungen (Aussteuern) können zwangsläufig im Sinne von § 33 Abs. 2 EStG sein, wenn die Eltern das Kind nicht zuvor für einen Beruf hatten ausbilden lassen.
Ist das Kind für einen Beruf ausgebildet worden, so können die Finanzverwaltungsbehörden und die Steuergerichte nicht prüfen, ob nach den Verhältnissen der Eltern und den Fähigkeiten des Kindes die Berufsausbildung angemessen war.
Soweit der Senat bisher Aufwendungen für die Aussteuer heiratender Töchter in weiterem Umfang als zwangsläufige Belastungen im Sinne von § 33 Abs. 2 EStG anerkannt hat, hält er an seiner Rechtsprechung nicht fest.
Zum Erlaß von Anpassungsregelungen durch die obersten Finanzbehörden, wenn eine dem Steuerpflichtigen günstige Rechtsauslegung durch die Rechtsprechung eingeengt wird.
Normenkette
EStG § 33; EStR Abschn. 188; AO § 131
Tatbestand
I. Sachverhalt, Entscheidungen des Finanzgerichts (FG) und Revisionsbegründung
Die Stpfl., die einen Gemischtwareneinzelhandel und eine Limonadenherstellung in einem kleinen Dorf betreiben, haben vier Töchter. Eine von ihnen hat bereits im Jahre 1959 geheiratet und zwei andere im Streitjahr 1961; die vierte Tochter war im Streitjahr 13 Jahre alt. Die beiden im Jahre 1961 verheirateten Töchter haben Aussteuern in Höhe von 1.257,80 DM und 4.786 DM, insgesamt also von 6.044 DM, erhalten. Bei der Einkommensteuerveranlagung für 1960 hatte das FA wegen der Aussteuer von 2.192 DM für die Jahre 1959 verheiratete Tochter eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung zugestanden. Den für 1961 gestellten Antrag auf Gewährung eines Freibetrages nach § 33 EStG wegen der beiden Aussteuern, die die Stpfl. ihren Töchtern gegeben haben, die in diesem Jahre geheiratet haben, lehnte das FA wegen des Vermögens der Stpfl. ab.
Der Einspruch der Stpfl. hatte Erfolg. Der Steuerausschuß hielt das Grundvermögen, dessen Verkehrswert er auf 50.000 DM veranschlagte, und das Betriebsvermögen der Stpfl. angesichts der Häufung der Aussteueraufwendungen und der geringen Arbeitslöhne der Töchter in den vorhergehenden Jahren für nicht erheblich und berücksichtigte die streitigen Aussteueraufwendungen nach § 33 EStG.
Das FG wies die Berufung des Vorstehers des FA zurück. Es führte aus: Aussteueraufwendungen könnten auch nach dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG sein, sofern die Eltern nicht erhebliches Vermögen hätten, aus dem sie die Aussteuer bestreiten könnten. Für die Feststellung, ob das Vermögen "erheblich" sei, biete Abschnitt 188 Abs. 8 EStR 1961 in der Regel eine brauchbare Schätzungsgrundlage. Danach schließe im Streitfall ein Vermögen von etwa 37.000 DM (15.000 + 15.000 + 7.500) die Anwendung des § 33 EStG grundsätzlich nicht aus. Der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrswert des einen Hauses liege zwar erheblich über diesem Betrag. Da diese Schätzung indessen auf den Wertverhältnissen und der Bausubstanz des Jahres 1964 beruhe und die vom Gutachter angenommene Nutzungsdauer der Gebäude von 100 Jahren sehr hoch sei, könne der Verkehrswert des Grundbesitzes in Anlehnung an das eingeholte Sachverständigengutachten nur auf 67.000 DM geschätzt werden. Da in den beiden Gebäuden nur das Ladengeschäft, die Lagerräume, die Limonadenherstellung und die Wohnung der Stpfl. untergebracht seien, stellten sie die Existenzgrundlage der Stpfl. dar. Unter diesen Umständen sei es vertretbar, die Häuser wie ein eigenbewohntes Einfamilienhaus nur mit dem doppelten Einheitswert, also mit 30.600 DM anzusetzen. Mit dem Betriebsvermögen von 17.000 DM ergebe sich dann ein Vermögen der Stpfl. von rund 47.000 DM. Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Stpfl. und in Anbetracht der Häufung der Aussteuerbelastungen erscheine das Vermögen nicht so hoch, daß eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG zu versagen sei. Das geringe Einkommen der Stpfl., das im Streitjahr etwa 10.000 DM und im Durchschnitt der Jahre 1957 bis 1961 etwa je 8.000 DM betragen habe, erkläre die bescheidene Höhe der Aussteuer.
Der Vorsteher des FA wendet sich mit der Revision dagegen, daß das FG das Vermögen als nicht erheblich angesehen und deshalb eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG zugestanden habe. Nach Abschnitt 188 Abs. 8 EStR 1961 könnte allenfalls ein Vermögen der Stpfl. von 37.500 DM als unerheblich bezeichnet werden. Wenn das FG wegen der besonderen Verhältnisse der Stpfl. ein Vermögen von 55.000 DM noch als unerheblich betrachtet habe, so sei dies zwar nicht unbedenklich, halte sich aber in noch vertretbaren Grenzen. Dagegen sei es nicht gerechtfertigt, bei der Ermittlung des Vermögens die beiden gemischt genutzten Grundstücke nur mit dem doppelten Einheitswert (30.600 DM) anzusetzen; denn das sei nur bei Einfamilienhäusern mit einfacher Ausstattung angängig. Es sei vielmehr von dem vom FM auf 67.000 DM geschätzten Verkehrswert der Häuser auszugehen. Zusammen mit dem Betriebsvermögen von 17.000 DM betrage das Gesamtvermögen der Stpfl. dann 84.000 DM und sei so hoch, daß eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG nicht in Betracht komme.
II. Beitrittsersuchen des Senats an den Bundesminister der Finanzen (BdF)
Der Senat hat den BdF mit Schreiben vom 16. Juni 1966 gemäß § 122 Abs. 2 FGO um Beitritt zum Verfahren ersucht und dabei insbesondere ausgeführt:
"Der Senat hat im Lauf der letzten Jahre mehrfach über Rechtsbeschwerden zu entscheiden gehabt, in denen die Berücksichtigung von Aussteuern nach § 33 EStG streitig war. Die Grundsätze des Senats hat die Bundesregierung im wesentlichen in Abschn. 188 EStR übernommen. Ihre Anwendung bereitet der Praxis aber offenbar Schwierigkeiten. Das zeigt sich darin, daß ständig neue Streitfragen entstehen, die nicht immer befriedigend gelöst werden können ....
Der Streitfall zeigt die Schwierigkeiten der Anwendung des § 33 EStG auf Aussteueraufwendungen besonders deutlich. Sie bestehen einmal darin, daß es zweifelhaft ist, ob man gegenwärtig Aussteuern überhaupt noch als "zwangsläufige" Aufwendungen anerkennen kann und ob sie nicht als "Vermögensaufwendungen" bei der Einkommensbesteuerung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen.
Solange heiratende Töchter gegen ihre Eltern nach § 1620 BGB a. F. einen Rechtsanspruch auf eine Aussteuer hatten, waren die Eltern zur Aussteuergewährung rechtlich verpflichtet; ihre Aufwendungen waren darum zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG. Diese Rechtslage bestand bis zum Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes am 30. Juni 1958, wenn auch bereits seit dem Jahre 1953 durch das Außerkrafttreten des mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbaren Rechts eine erhebliche Einschränkung des Aussteueranspruchs eingetreten war, wie insbesondere der Bundesgerichtshof im Urteil IV ZR 61/53 vom 3. Dezember 1953 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 11 S, 206) dargelegt hat. Das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl I 1957, 609) hat ab 1. Juli 1958 den Rechtsanspruch auf eine Aussteuer der Tochter gegen ihre Eltern durch Streichung des § 1620 BGB beseitigt. Gleichwohl hat der Senat in den beiden grundlegenden Urteilen VI 7/59 S und VI 141/59 S vom 7. August 1959 (BFH 69, 324 und 330, BStBl III 1959, 383 und 385) weiterhin eine sittliche Verpflichtung der Eltern zur Aussteuergewährung und damit die Zwangsläufigkeit im Sinne von § 33 EStG anerkannt.
Es ist zweifelhaft, ob diese Beurteilung zeitlich unbeschränkt beibehalten werden kann. Es wird in der Rechtsprechung der FGe und in der Literatur zunehmend mehr darauf hingewiesen, daß viele junge Eheleute sich die erste Wohnungseinrichtung selbst beschaffen müssen, und daß es nicht mehr allgemein üblich sei, daß Eltern ihrer Tochter bei der Verheiratung eine Aussteuer gäben. Dabei wird auch geltend gemacht, es sei nach dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes nicht mehr angängig, die Ausstattung einer heiratenden Tochter steuerlich anders zu behandeln als die einem heiratenden Sohn gemachten Zuwendungen. Für die Ausstattung von Söhnen hat der Senat aber bisher eine sittliche Verpflichtung der Eltern grundsätzlich verneint und hat deshalb die Anwendung des § 33 EStG ausgeschlossen, z. B. im Urteil VI 177/56 U vom 5. April 2957 (BFH 64, 526, BStBl III 1957, 196). Es häufen sich auch die Rechtsmittel, mit denen jungvermählte Eheleute wegen der aus eigenen Mitteln beschafften Aussteuer einen Freibetrag nach § 33 EStG begehren und in der Versagung des Freibetrages einen Verletzung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG rügen. Der Senat hat im Urteil VI 23/65 S vom 9 April 1965 (BFH 82, 535, BStBl III, 1965, 441) angenommen, daß der Gegenwert, den die Jungvermählten in Gestalt der Möbel usw. erlangen, die Annahme einer außergewöhnlichen "Belastung" im Sinne von § 33 EStG ausschließe.
Es ist aber nicht zu verkennen, daß die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Ausstattungen an heiratende Töchter und heiratende Söhne sowie der Selbstbeschaffung der ersten Wohnungseinrichtung durch Jungvermählte nicht recht befriedigt. Wirtschaftlich liegen alle drei Fälle ähnlich. Insbesondere kann die Versagung einer Steuerermäßigung an Jungvermählte als unbillige Härte erscheinen, solange den Eltern ein Freibetrag gewährt wird, wenn sie der Tochter eine Aussteuer geben.
Der Streitfall zeigt auch erneut, daß sich nach bisherigen Grundsätzen vor allem Schwierigkeiten beim Ansatz des Vermögens der Eltern ergeben. Die Aussteuer ist, wie der Senat ausgesprochen hat, in den meisten Fällen eine Vermögenszuwendung, die das Einkommen nicht berührt. Deshalb hat er die Aussteuer bei vermögenden Eltern nicht nach § 33 EStG berücksichtigt. Nur bei geringem Vermögen der Eltern, insbesondere, wenn das Vermögen schwer verwertbar ist, sind für die Aussteuern unter den Voraussetzungen der Grundsatzentscheidungen VI 7/59 S und VI 141/59 S (a. a. O.) Steuerermäßigungen wegen außergewöhnlicher Belastung gewährt worden. Bewertungsschwierigkeiten ergaben sich vor allem bei den Einfamilienhäusern der Eltern. Der Senat hat hier aus sozialen Erwägungen und im Interesse einer gesunden Vermögensbildung selbstbewohnte Einfamilienhäuser höchstens mit dem doppelten Einheitswert bei der Feststellung des Verkehrswertes angesetzt. Es wird immer wieder versucht, die gleiche Wertermittlung auf andere Gebäude auszudehnen. Der Senat hat das bisher abgelehnt. Der Streitfall zeigt aber, daß Bewertungsschwierigkeiten auch bei anderen Vermögenswerten auftreten, besonders bei Gegenständen, die den Eltern zur Berufsausübung dienen und oft nur schwer beliehen werden können. Der Zeitpunkt, auf den das Vermögen zu ermitteln ist (Anfang oder Ende des Jahres oder der Tag der Eheschließung?), kann bei Vermögensschwankungen von Bedeutung werden. Die Frage hat der Senat bisher noch nicht zu entscheiden brauchen. Er hat wiederholt betont, daß die Höhe des Vermögens nur ein Anhalt sei, ob die Aussteuer aus dem Vermögen oder aus dem Einkommen der Eltern gemacht worden sei. Er hat ferner bei einer Mehrzahl von Belastungen eine großzügigere Würdigung zugelassen.
Die jetzt zur Entscheidung vorgelegten Rechtsmittel zeigen, daß diese Grundsätze in der Praxis oft mißverstanden werden, daß ihre Anwendung schwierig ist und eine annähernd gleichmäßige Behandlung aller Fälle kaum zu erreichen sein wird.
Bei der Beurteilung des Gesamtproblems der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Heirat dürfte vor allem wohl von Bedeutung sein, daß Aussteueraufwendungen der Eltern an heiratende Töchter in größerem Umfang erst seit der Währungsumstellung auf Grund von Verwaltungsanweisungen steuerlich berücksichtigt worden sind. Eine wesentliche Rolle hat dabei sicher gespielt, daß die Steuertarife damals stark übersetzt, durch die Geldentwertung die Vermögen weiterhin verloren und die Maßnahmen, die Eltern vorsorglich für die spätere Aussteuer ihrer Töchter, z. B. durch eine Aussteuerversicherung, getroffen hatte, gegenstandslos geworden waren. In allen diesen Punkten haben sich die Verhältnisse inzwischen entscheidend geändert (vgl. Hartz, "Zur Problematik des § 33 EStG" in "Der Betrieb" 1965 S. 1225 ff.).
Dazu kommt, daß das Verlangen der Steuerpflichtigen nach Gleichbehandlung wirtschaftlich gleichliegender Fälle immer stärker nach Verwirklichung drängt und die Steuerpflichtigen von den Gerichten, vor allem vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesfinanzhof als oberstem Steuergericht, erwarten, daß sie bei der Auslegung der Steuergesetze dem Gedanken der Gleichbehandlung möglichst weitgehend Rechnung tragen.
Seit dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes sind acht Jahre verstrichen. Der Senat hat Zweifel, ob die Ausführungen in den Grundsatzurteilen VI 7/59 S und VI 141/59 S (a. a. O.) der heutigen Situation noch voll gerecht werden und ob die Anwendung des § 33 EStG auf Aussteuern in dem bisherigen Umfang noch gerechtfertigt ist. Er hat die Frage der Fortführung der bisherigen Rechtsauslegung zur Berücksichtigung von Aussteuern an heiratende Töchter bereits in der Entscheidung VI 23/65 S (a. a. O.) ausdrücklich mit einem Fragezeichen versehen. Nunmehr beabsichtigt er, die Anwendbarkeit des § 33 EStG auf Aussteuern an heiratende Töchter erneut grundsätzlich zu prüfen. Bejaht man weiterhin die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Aussteuern an heiratende Töchter, so wird der Gedanke der Gleichbehandlung den Senat zwingen zu prüfen, ob die einschränkende Rechtsprechung für Ausstattungen an heiratende Söhne und für Aufwendungen zur Selbstbeschaffung der Wohnungseinrichtung durch jungvermählte Eheleute wie bisher aufrechterhalten werden kann.
Eine andere Frage ist es, ob nicht der Gesetzgeber eingreifen und dem bei der gegenwärtigen Preisentwicklung berechtigten Wunsch der Eltern von heiratenden Kindern und jungvermählten Eheleuten Rechnung tragen sollte durch Gewährung eines festen Freibetrags, etwa in § 33 a oder § 10 EStG. Der Senat ist der überzeugung, daß nur durch eine klare Stellungnahme des Gesetzgebers die mannigfachen Gesichtspunkte, die bei einer Gesamtlösung des Problems der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Eheschließung mitspielen, befriedigend aufeinander abgestimmt werden können. Die Rechtsprechung dürfte mit den ihr zustehenden Mitteln der Auslegung des geltenden Rechts kaum zu allseits gebilligten Ergebnissen kommen können. Der Senat hat auf diesen Gesichtspunkt bereits in der Entscheidung VI 23/65 (a. a. O.) ausdrücklich hingewiesen".
III. Stellungnahme des BdF. Der BdF ist dem Verfahren beigetreten und hat zu den im Beitrittsersuchen aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung genommen:
"I. 1. Aussteuerleistungen der Eltern für ihre Tocher können bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nur unter den Voraussetzungen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Die hierzu erforderliche Zwangsläufigkeit der Aufwendung lag eindeutig vor, solange die Eltern nach § 1620 BGB rechtlich verpflichtet waren, ihrer Tochter eine angemessene Aussteuer zu gewähren. Seit diese Vorschrift mit dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (a. a. O.) weggefallen ist, hängt die Zwangsläufigkeit jedoch davon ab, ob angenommen werden darf, daß die Eltern sich aus sittlichen Gründen den Aufwendungen nicht entziehen konnten (§ 33 Abs. 2 EStG).
Die Aussteuer stellt eine Form der "Ausstattung" dar, die Kinder von ihren Eltern erhalten, insbesondere mit Rücksicht auf die Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung (§ 1624 BGB). Im Gegensatz zu den Kosten einer angemessenen Berufsausbildung, die von den Eltern nach § 1610 Abs. 2 BGB zu tragen sind, besteht kein Rechtsanspruch der Kinder auf eine Ausstattung. Wie bei der Aussteuer kann daher die Zwangsläufigkeit auch bei jeder anderen Ausstattung, deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastung beantragt wird, nur auf sittlichen Gründen beruhen. Die Regelung des § 1624 BGB geht auch immer, wie sich aus Absatz 1 dieser Vorschrift ergibt, von sittlichen Beweggründen der Eltern aus (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines BGB für das Deutsche Reich, Bd. IV, 718) und knüpft hieran die Rechtsfolge, daß eine Ausstattung, die das den Umständen entsprechende Maß nicht übersteigt, nicht als Schenkung anzusehen ist (vgl. Staudinger, BGB, 9. Aufl., § 1624, Anm. 2 und 3).
Aufwendungen, die aus sittlichen Beweggründen erbracht werden, sind nur dann zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG, wenn sie der Steuerpflichtige sich den Aufwendungen "nicht entziehen kann" (vgl. BFH-Urteil VI 183/60 vom 9. Dezember 1960, StRK, § 33 Rechtsspruch 126). Man wird sagen dürfen, daß sichtliche Gründe hiernach nur ausreichen, wenn sie so gewichtig sind, daß sie sich in ihrer Bedeutung einer rechtlichen Verpflichtung stark annähern (vgl. Leingärtner, Steuer und Wirtschaft 1956 Sp. 815, 818). Die Beurteilung hat sich nach objektiven Maßstäben zu richten. Es muß sich um eine sittliche Verpflichtung handeln, die nach den besonderen Umständen des Falles den einzelnen als solche angeht, die ihn rein persönlich betrifft (vgl. Bericht der Einkommensteuerkommission, Heft 7 der Schriftenreihe des BMF, Anm. II, 1 Buchstabe c zu § 33 EStG). Dazu wird auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem BFH-Urteil VI 141/59 S (a. a. O. - 386 rechte spalte -) Bezug genommen.
Der BFH hat - abgesehen von dem Sonderfall der Aussteuer - die Zwangsläufigkeit der Ausstattungen in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich verneint (vgl. BFH- Urteile VI 177/56 U, a. a. O.; VI 306/58 S vom 24. Juli 1959, BFH 69, 319, BStBl III 1959, 382; VI 149/60 vom 4. November 1960, StRK, § 33 Rechtsspruch 142; VI 69/60 vom 2. Dezember 1960, StRK, § 33, Rechtsspruch 144; VI 144/60 vom 22. September 1961, StRK, § 33 Rechtsspruch 148, und VI 116/63 vom 6. März 1964, StRK, § 33 Rechtsspruch 203). Die zitierten Urteile betreffen durchweg Ausstattungen, die ein Sohn erhalten hat und zwar in mehreren Fällen Zuwendungen anläßlich der Eheschließung eines Sohnes. Sie sind damit begründet, daß eine als zwangsläufig anzuerkennende sittliche Verpflichtung der Eltern zur Gewährung einer Ausstattung im allgemeinen nicht besteht, wenn dem Sohne durch die Eltern eine abgeschlossene Berufsausbildung ermöglicht worden ist. Nur bei besonders gelagerten Verhältnissen läßt der Bundesfinanzhof Ausnahmen zu (vgl. BFH-Urteile VI 306/58 S und VI 116/63, a. a. O.). Ich halte diese Rechtsprechung für zutreffend.
Die Zwangsläufigkeit der einer Tochter gewährten Aussteuer hat der Bundesfinanzhof hingegen abweichend von der Behandlung der übrigen Ausstattungen in dem grundlegenden Urteil VI 141/59 S (a. a. O.) dem Grunde nach für die Fälle bejaht, in denen die Tochter nicht aus eigenem Vermögen die Aussteuer hätte beschaffen oder aus den Erträgen ihrer Berufsarbeit vor der Verheiratung ausreichende Ersparnisse hätte bilden können, und zwar ohne zu unterscheiden, ob die Tochter vor der Eheschließung eine abgeschlossene Berufsausbildung erhalten hatte oder nicht. Wie aus der Begründung des Urteils hervorgeht, beruht diese Rechtsansicht auf der Annahme, daß die aus den vorangegangenen Jahrhunderten überkommenen Anschauungen und überzeugungen im sittlichen Bewußtsein noch weithin nachwirken". An der geschilderten Auffassung hat der Bundesfinanzhof bis jetzt festgehalten. Die Verhaltungsanweisungen in Abschnitt 188 Abs. 4 EStR entsprechen dieser Auffassung. Allerdings hatte der Bundesfinanzhof diese Beurteilung ausdrücklich auf die Verhältnisse des Jahres 1959 abgestellt.
Mit den Gegebenheiten des Jahres 1959 dürfte die überlegung, daß viele Eltern sich auch nach dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes noch verpflichtet fühlten, ihrer Tochter ohne Rücksicht auf eine vorherige Berufsausbildung Aussteuerleistungen zu gewähren, zweifelsfrei im Einklang gestanden haben. Es bleibt aber zu prüfen, ob sich die Verhältnisse zwischenzeitlich geändert haben, so daß eine andere Beurteilung notwendig ist.
Für eine andere Beurteilung konnten folgende überlegungen sprechen. Es ist nicht zu verkennen, daß sich die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Zeit nach 1959 verändert haben. Dies ist auch nicht ohne Einfluß auf die Beziehungen zwischen den Eltern und den Kindern geblieben. In steigendem Masse streben die Kinder in jüngerem Lebensalter als früher eine Selbständigkeit in der Lebensführung an und erreichen diese auch vielfach. Diese Entwicklung hat es mit sich gebracht, daß auch eine Tochter schon frühzeitig eine selbständige Lebensstellung zu erlangen bestrebt ist, und zwar nicht nur über die Heirat, sondern auch über die Erlernung eines Berufs, der oftmals auch noch während der Ehe ausgeübt wird. Die dadurch gewonnene weitgehende wirtschaftliche Unabhängigkeit bringt es mit sich, daß in zunehmenden Masse die Tochter zusammen mit ihrem Verlobten oder Ehemann die Aufwendungen für die Einrichtung eines eigenen Hausstands (Aussteuer) aus eigenen Mitteln bestreitet, und zwar insbesondere dann, wenn der Vater bereits verstorben ist und die Mutter allein für den Unterhalt der Familie zu sorgen hat. Der Wandel der Verhältnisse zeigt sich deutlich in den zahlreichen Eingaben Verlobter und jungvermählter Eheleute, in denen bei den Finanzbehörden darüber Klage geführt wird, daß für die eigenen Aussteueraufwendungen eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung nicht zugebilligt werden könne.
Die Wandlung der Verhältnisse könnte damit die Frage der Zwangsläufigkeit von Aussteueraufwendungen in einem anderen Licht erscheinen lassen. Es ist nicht zu verkennen, daß heutzutage eine Tochter ebenso wie ein Sohn in der Regel eine Berufsausbildung erhält, die zwar nicht unbedingt der Berufsausbildung eines Sohnes gleichwertig sein muß, aber im allgemeinen doch ihren Fähigkeiten angemessen sein wird. Der Beruf hat damit auch aus der Sicht eines Mädchens heraus stärker als früher den Charakter einer Existenzgrundlage bekommen; er ist nicht mehr etwa nur Zwischenstation zwischen dem Ende der Kindheit und der Eheschließung. Das zeigt sich u. a . auch in dem Vomhundertsatz der schulentlassenen Mädchen, die eine echte Lehrausbildung beginnen. Dieser Satz ist seit dem Jahre 1950 um mehr als 80 v. H. gestiegen. Die Ergebnisse der Bundesberatungsstatistik in der Bundesrepublik für 1964/65 zeigen, daß der Anteil der Mädchen, die eine berufliche Ausbildung anstreben, bereits 63,4 v. H. beträgt. Noch im Jahre 1950/51 waren es nur 30,8 v. H (vgl. den Bericht des Bundesregierung über die Situation der Frauen im Beruf, Familie und Gesellschaft vom 14. September 1966, BT-Drucksache V/909, S. 192). Die Berufsausbildung ist also nicht mehr in dem Masse wie früher ein Privileg des männlichen Bevölkerungsteils. Man wird vielmehr im Gegenteil feststellen müssen, daß die Erwerbstätigkeit der schulentlassenen Mädchen außerhalb des Elternhauses in zunehmendem Masse eine Selbstverständlichkeit wird. Diese Berufstätigkeit wird allerdings auch dadurch gefördert, daß die ständig zunehmende Industrialisierung und der sich daraus ergebende große Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften auch den berufstätigen Mädchen verbesserte Verdienstmöglichkeiten eröffnet hat, und zudem auch in Tarifverträgen in zunehmendem Umfang sichergestellt wird, daß weibliche Arbeitskräfte bei gleicher Tätigkeit auch die gleiche Entlohnung wie die männlichen Arbeitskräfte erhalten.
In dieser Entwicklung liegt sicher ein wesentlicher Unterschied zu den früheren Verhältnissen, die seinerzeit dazu geführt hatten, den Rechtsanspruch der Tocher auf die Gewährung einer Aussteuer in den durch das Gleichberechtigungsgesetz gestrichenen § 1620 BGB zu verankern. Dieser Rechtsanspruch ging von der Annahme aus, daß Söhne regelmäßig so erzogen würden, daß sie beim Verlassen des Elternhauses in der Lage seien, sich das zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung Erforderliche selbst zu verdienen, während bei Töchtern die Heirat der regelmäßige Weg sei, die Selbständigkeit gegenüber den Eltern zu erlangen. Auf das Protokoll IV, 319 der Kommission für die Zweite Lesung des Entwurfs des BGB wird verwiesen.
Die veränderten Umstände könnten dafür sprechen, Leistungen für die Aussteuer einer Tochter im Regelfall jedenfalls dann nicht mehr als zwangsläufig anzusehen, wenn die Eltern ihrer Tochter vor der Eheschließung eine abgeschlossene Berufsausbildung ermöglicht haben, die ihren Fähigkeiten angemessen ist.
Gegen eine änderung der Rechtsprechung sprechen jedoch folgende überlegungen:
Es darf nicht ungeachtet bleiben, daß der Aussteueranspruch länger als ein halbes Jahrhundert Bestandteil unserer Rechtsordnung war und auch heute noch die Vorstellungen der Eltern vom Bestehen einer sittlichen Verpflichtung zur Leistung einer Aussteuer an die Tochter beeinflussen. Sicherlich besteht für Eltern einem Kinde gegenüber, das sie etwa für einen akademischen Beruf haben ausbilden lassen, keine sittliche Verpflichtung, diesem Kind nach Abschluß der Ausbildung auch noch eine Ausstattung in der Form zu gewähren, daß sie dem Kinde eine Praxis einrichten. Auch dürfte einem Sohn gegenüber, der eine angemessene Berufsausbildung erhalten hat, sicherlich keine sittliche Verpflichtung zur Gewährung einer Aussteuer (z. B. Wohnungseinrichtung) anläßlich seiner Verheiratung bestehen. Es erscheint aber zweifelhaft, ob im Hinblick auf die Vorstellungen der Eltern gleichermaßen auch für solche Ausstattungen zu gelten hat, die einer Tochter aus Anlaß der Verheiratung zur Einrichtung der Wohnung gewährt werden. Wie der BFH in seinem bereits zitierten Urteil VI 141/59 S (a. a. O.) zutreffend ausgeführt hat, gelten in bezug auf die Tochter gewisse Besonderheiten. Anders als bei einem Sohne bedeutet für eine Tochter die Heirat den Beginn eines neuen, ihrer Natur als Frau gemäßen Lebensabschnitts, der mit ihrer vorher genossenen Berufsausbildung unmittelbar nichts zu tun hat. Deshalb werden es auch heute noch immer wieder Eltern, die wirtschaftlich dazu in der Lage sind, als ihre Pflicht ansehen, ihrer Tochter im Falle ihrer Heirat eine Aussteuer zu geben, und zwar auch dann, wenn die Tochter vorher eine angemessene Berufsausbildung erhalten hat.
Die vorstehenden Ausführungen sprechen m. E. dafür, daß zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt von der bisherigen Rechtsprechung und der darauf beruhenden Verwaltungsübung noch nicht abgewichen werden sollte. Der Umstand, daß sich in zunehmenden Masse junge Eheleute weitgehend aus eigenen Mitteln eine Wohnungseinrichtung beschaffen, ohne dafür eine Steuerermäßigung erhalten zu können, kann eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen; denn es handelt sich hier um zwei verschiedenartigen Sachverhalte (vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 512/65 vom 13. Dezember 1966, BVerfGE 21, 1)*ü Nur der "Aussteuer-Fall" steht hier aber zur Erörterung.
II. Ist die Zwangsläufigkeit der Aussteueraufwendungen für eine Tochter zu bejahen, so kann eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG nur gewährt werden, wenn die Aufwendungen das Einkommen belasten und nicht auf der Vermögensebene liegen. In übereinstimmung mit dem BFH-Urteil VI 141/59 S (a. a. O.) ist davon auszugehen, daß Aussteueraufwendungen ihrer Natur nach überwiegend in den Vermögensbereich gehören und üblicherweise nicht aus dem laufenden Einkommen, sondern aus dem Vermögen gemacht werden. Eine Belastung des Einkommens kann daher im allgemeinen nur angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige kein nennenswertes Vermögen hat und ihm Ersparnisse nicht zuzumuten waren. Die Frage, ob die Aufwendungen eine Belastung des Einkommens darstellen oder nicht, kann grundsätzlich nur in typisierender Betrachtungsweise entschieden werden, um die praktische Durchführbarkeit und eine gleichmäßige Behandlung zu gewährleisten. Eine solche Typisierung ist auf Grund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Abschnitt 188 EStR 1965 getroffen. Dadurch wird jedoch nicht ausgeschlossen, daß das Vorliegen besonderer persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen ist, z. B. wenn Eltern mehrere Kinder ausbilden lassen oder wenn sich außergewöhnliche Belastungen im Sinn der §§ 33 und 33 a EStG in starkem Masse häufen; vgl. BFH-Urteile VI 104/63 U vom 28. Februar 1964 (BFH 79, 97, BStBl III 1964, 268) und VI 234/64 U vom 15. Januar 1965 (BFH 81, 533, BStBl III 1965, 193).
An den in Abschnitt 188 EStR 1965 niedergelegten, auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beruhenden Grundsätzen über die Ermittlung des Betrags, bis zu dessen Höhe Vermögen als unwesentlich außer Betracht bleiben kann, sollte deshalb festgehalten werden. Das gleiche sollte grundsätzlich auch für die Frage gelten, mit welchem Wert das Vermögen anzusetzen ist. Als maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes des Vermögens kann m. E. nur der Zeitpunkt der Hingabe der Aussteuerleistung in Betracht kommen.
In dem anhängigen Fall bin ich der Auffassung, daß die Entscheidung des Finanzgerichts, nach der dem Erwerb dienende gemischtgenutzte Grundstücke in Anbetracht der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen nur mit dem Doppelten des Einheitswerts anzusetzen sind, zu weitgehend ist. Sie läßt auch das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 234/64 U (a. a. O.), wonach anderer Grundbesitz als selbstbewohnte Einfamilienhäuser mit bescheidener Ausstattung stets mit dem vollen Verkehrswert anzusetzen sind, außer Betracht. Der Umstand, daß bei dem Steuerpflichtigen besondere persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorgelegen haben, kann nur eine Heraufsetzung des Betrags rechtfertigen, bis zu dessen Höhe Vermögen im allgemeinen als unerheblich anzusehen ist; die Ermittlung des Werts des Vermögens darf dadurch nicht beeinträchtigt werden".
Entscheidungsgründe
IV. Entscheidung des Senats Die Revision des FA führt zur Aufhebung des Urteils des FG.
Die steuerliche Behandlung des Aussteuern hat die Rechtsprechung der Steuergerichte während der letzten Jahre in ungewöhnlichem Masse beschäftigt. Die Urteile der FG, von denen nur ein Teil zur überprüfung an den BFH gelangt sein dürfte, sind hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 33 EStG auf Aussteueraufwendungen in den letzten Jahren von zum Teil gegensätzlichen Auffassungen ausgegangen. Zum Teil haben die FG eine sittliche Verpflichtung der Eltern, ihrer Tochter eine Aussteuer zu gewähren, grundsätzlich verneint und demgemäß eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG ganz allgemein abgelehnt (Hessisches FG vom 31. Januar 1967, EFG 1967, 174 und 176). Die meisten FG haben dagegen eine sittliche Verpflichtung der Eltern anerkannt (z. B. das FG Rheinland-Pfalz in den Urteilen vom 17. Oktober 1966 (EFG 1967, 68) und vom 27. Oktober 1964 (EFG 1965, 67). Bei erheblichem Vermögen der Eltern ist die Anwendung des § 33 EStG überwiegend abgelehnt worden, z. B. vom FG Bremen im Urteil vom 3. November 1965 (EFG 1966, 69), vom FG Hamburg im Urteil vom 18. Februar 1966 (EFG 1966, 461) und vom Hessischen FG im Urteil vom 24. März 1965 (EFG 1965, 381). Ob das Vermögen der Altersversorgung der Eltern dienen sollte, haben die FG teilweise berücksichtigt (z. B. Niedersächsisches FG im Urteil vom 27. November 1964, EFG 1965, 325) und teilweise nicht (z. B. Hessisches FG im Urteil vom 24. März 1965, a. a. O.). Für die Feststellung der Erheblichkeit des Vermögens hat das FG München feste Regeln abgelehnt (Urteil vom 27. Januar 1965, EFG 1965, 435); ebenso das FG Hamburg (im Urteil vom 28. Juli 1964, EFG 1965, 66). Die Maßgeblichkeit der Vermögensteuerfreibeträge für die Feststellung des erheblichen Vermögens hat das FG Düsseldorf anerkannt (Urteil vom 12. August 1964, EFG 1965, 118). Die Bewertung des Vermögens war insbesondere streitig bei Einfamilien- und Wochenendhäusern (Urteile des FG Bremen vom 3. November 1965, a. a. O., und des FG Hamburg vom 18. Februar 1966, a. a. O.). Der Möglichkeit der Eltern, bei hohem Einkommen Ersparnisse zu machen, hat das FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 27. Oktober 1964 (a. a. O.) - im Gegensatz zum FG Hamburg (Urteil vom 18. Februar 1966, a. a. O.) - keine Bedeutung beigemessen.
Die Schwierigkeiten, vor denen die Behörden der Finanzverwaltung und die Steuergerichte bei der Behandlung der Ausstattungen bzw. der Aussteuern stehen, ergeben sich letzten Endes daraus, daß keine einheitliche Auffassung über Sinn und Berechtigung dieser Zuwendungen mehr besteht.
Der Senat hat in den Grundsatzurteilen VI 7/59 S und VI 141/59 S (a. a. O.) die sittliche Verpflichtung der Eltern, der Tochter bei der Verheiratung eine Aussteuer zu gewähren, grundsätzlich bejaht. Die beiden grundlegenden Entscheidungen sind verhältnismäßig kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes ergangen. Sie betragen die Jahre 1955 und 1956, in denen das Gleichberechtigungsgesetz noch nicht erlassen war. Es war freilich schon damals zweifelhaft, ob der in § 1620 BGB a. F. festgelegte Aussteueranspruch der heiratenden Tochter nicht durch den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 117 Abs. 1 GG außer Kraft gesetzt oder erheblich eingeschränkt war (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - IV ZR 61/53, a. a. O.). Bei der damals ungeklärten Rechtslage und der seit vielen Jahren bestehenden Rechtspflicht zur Gewährung einer Aussteuer hat der Senat damals angenommen, daß im Volk überwiegend eine sittliche Pflicht zur Aussteuergewährung bejaht werde. Zweifellos haben sich aber in den zehn Jahren seit der Verkündung des Gleichberechtigungsgesetzes die früheren Anschauungen weithin geändert, wie auch der BdF ausführt. Es kann dahingestellt bleiben - was sich übrigens einer zuverlässigen Feststellung entzieht - , wieweit in den Kreisen der betroffenen Steuerpflichtigen gegenwärtig noch eine sittliche Pflicht zur Aussteuergewährung der Eltern anerkannt wird. Jedenfalls kann man bei dem Wandel der Anschauungen , der sich seit dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes mindestens in weiten Kreisen der Bevölkerung vollzogen hat, jetzt nicht mehr von den Grundsätzen ausgehen, die der Senat in den Urteilen VI 7/59 S und VI 141/59 (a. a. O.) vertreten hat.
Bei der Unsicherheit in der rechtlichen Beurteilung scheint es angebracht, die gegenwärtige Gestaltung der Aussteuer und der Ausstattung im bürgerlichen Recht auch bei der steuerlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Nach bürgerlichem Recht ist die Aussteuer eine Unterart der Ausstattung, nämlich die Ausstattung, die einer Tochter bei der Eheschließung gegeben wird. Alle Ausstattungen einschließlich der Aussteuern sind seit dem Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (a. a. O.) ausschließlich in § 1624 BGB n. F. geregelt. Die früher in § 1620 a. F. für die Aussteuer getroffene Sonderregelung ist seit dem 1. Juli 1958 fortgefallen. Im Gegensatz zu dem früheren § 1620 BGB, der einer heiratenden Tochter bei der Eheschließung einen Rechtsanspruch auf eine angemessene Aussteuer einräumte, bestimmt der jetzt für Zuwendungen an Söhne und Töchter in gleicher Weise und ausschließlich maßgebende § 1624 BGB lediglich, daß die Zuwendungen keine Schenkungen sind, soweit sie das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechende Maß nicht überschreiten. Wie der BdF in seiner Stellungnahme mit Recht ausführt, sind also Zuwendungen im Sinne des § 1624 BGB keine Schenkungen, sondern Leistungen auf Grund einer sittlichen Verpflichtung der Eltern (vgl. Staudinger, BGB 4. Bd. Familienrecht 10. - 11. Aufl. 1966 § 1624 Bemerkungen 15 ff.). Das bedeutet jedoch nicht, daß bei Ausstattungen ohne weiteres auch eine Zwangsläufigkeit im Sinn des § 33 EStG begründende sittliche Verpflichtung der Eltern anzunehmen ist. Die in § 1624 Abs. 1 BGB anklingende Verwandtschaft der Regelung zur Schenkung, die durch eine im Abs. 2 der Vorschrift enthaltene Verweisung auf die Gewährleistungspflicht des Schenkers verstärkt wird, läßt es nicht zu, eine so starke sittliche Verpflichtung der Eltern bei der Gewährung der Ausstattung anzunehmen, daß sie als zwangsläufig im Sinn von § 33 EStG anerkannt werden kann. Wie der BFH wiederholt ausgesprochen hat, ist nicht alles, was sittlich "anständig" und "richtig" ist, ohne weiteres auch als "sittliche Verpflichtung" im Sinne einer "Zwangsläufigkeit" nach § 33 Abs. 2 EStG zu werten (vgl. z. B. Urteile IV 342/53 U vom 8. April 1954, BFH 58, 722, BStBl III 1954, 188; VI R 196, 197/66 vom 9. Dezember 1966, BFH 88, 119, BStBl III 1967, 308).
Da aus § 1624 BGB demnach nicht entnommen werden kann, daß die Gewährung einer Ausstattung ohne weiteres zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG ist, können nur besondere Umstände des Einzelfalles eine solche Ausnahme rechtfertigen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn die Eltern einem heiratenden Kind gegenüber bis dahin ihren bürgerlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Die Eltern haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 BGB ihren Kindern auch eine Berufsausbildung zu geben. Wenn sie dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, kann die sittliche Verpflichtung zur Ausstattung nach § 1624 BGB so groß sein, daß eine Zwangsläufigkeit im Sinn von § 33 Abs. 2 EStG zu bejahen ist.
Ob eine Berufsausbildung den Verhältnissen der Eltern oder denen der Kinder angemessen ist, können allerdings die Behörden der Finanzverwaltung und die Steuergerichte nicht prüfen. Sie würden dabei überfordert und müßten so tief in die persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen eindringen, wie es den heutigen Anschauungen über das Verhältnis des Bürgers zum Staat nicht entsprechen würde (Urteile des Senats VI 91/57 U vom 14. November 1958, BFH 68, 122, BStBl III 1959, 47; VI 306/58 S, a. a. O.). Welchen Beruf ein Kind wählt, hängt von vielen Umständen und überlegungen ab. Neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern sind dabei auch die Fähigkeiten des Kindes und seine Zukunftspläne von Bedeutung. Die Berufswahl bei Mädchen geschieht meist nach anderen Gesichtspunkten als bei jungen Männern. Die Finanzverwaltungsbehörden und die Steuergerichte brauchen also nicht zu untersuchen, ob die dem Kind von den Eltern gewährte Berufsausbildung im Sinne von § 1610 BGB "angemessen" war. Nur wenn ein Kind - gleichviel, ob Sohn oder Tochter - nach dem Abschluß der Schule überhaupt keine Ausbildung erhalten hat, die es ihm ermöglicht, seinen angemessenen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, z. B. weil es unentgeltlich im Haushalt oder Betrieb der Eltern mitarbeiten mußte, kann daher bei der Gewährung einer Ausstattung (Aussteuer) die Zwangsläufigkeit im Sinne von § 33 Abs. 2 EStG bejaht werden.
Nach allem sind daher die Grundsätze, die bisher bei der Anwendung des § 33 EStG für die steuerliche Berücksichtigung der einem Sohn gegebenen Ausstattung maßgebend waren (vgl. Urteil VI 306/58 S, a. a. O.), nunmehr auch für die Aussteuer von Töchtern anzuwenden.
Weitere Voraussetzung für eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG ist, daß die Ausstattung (Aussteuer) nicht in den Vermögensbereich der Eltern gehört. Der Senat hat in den Grundsatzurteilen VI 7/59 S und VI 141/59 S (a. a. O.) ausgeführt, daß Aussteuern grundsätzlich aus dem Vermögen gegeben werden. Hiervon geht auch § 1624 BGB aus, wenn er für die Abgrenzung der Schenkung insbesondere auf die Vermögensverhältnisse der Eltern abstellt. Der Vermögenscharakter der Ausstattung wird aber vor allem durch § 2050 BGB deutlich, der bestimmt, daß Abkömmlinge erhaltene Ausstattungen bei einer Erbauseinandersetzung als gesetzliche Erben untereinander zur Ausgleichung bringen müssen, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Daß Ausstattungen (Aussteuern) grundsätzlich aus dem Vermögen geleistet werden, hat auch der RFH entschieden, z. B. in den Urteilen VI A 524/27 vom 22. Oktober 1927 (RStBl 1927, 260) und VI 559/37 vom 27. Oktober 1937 (RStBl 1938, 94). Da viele Vermögen durch die Währungsumstellung im Jahre 1948 verlorengegangen waren oder für eine Ausstattung (Aussteuer) nicht verwertet werden konnten, sah der Senat unter den besonderen Verhältnissen der Jahre nach der Währungsumstellung tatsächlich aus dem Einkommen gezahlte Aussteuern als außergewöhnliche Belastungen des Einkommens an, für die, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des § 33 EStG gegeben waren, eine Steuerermäßigung nicht grundsätzlich ausgeschlossen war. Inzwischen haben sich jedoch auch in dieser Hinsicht die Verhältnisse wesentlich geändert. In den Jahren seit der Währungsumstellung haben viele Steuerpflichtige wieder Vermögen gebildet, so daß sie die Aussteuer ihrer Töchter im allgemeinen wieder aus dem Vermögen bestreiten können.
Der Senat hat ein unerhebliches Vermögen bei der Anwendung des § 33 EStG unberücksichtigt gelassen und die in Abschn. 188 Abs. 8 EStR 1961 von der Finanzverwaltung vorgenommene Abgrenzung, die auch noch in den EStR 1965 beibehalten wurde, als brauchbare Schätzungsgrundlage für die Feststellung eines unerheblichen Vermögens bezeichnet (Urteil VI 104/63 U, a. a. O.).
Das Urteil des FG entspricht im Streitfall weder den vorstehenden noch den vom Senat bisher angewandten Grundsätzen bei der Anwendung des § 33 EStG. Es steht nicht fest, ob die beiden Töchter der Stpfl. einen Berufsausbildung erhalten haben. Auch die Höhe des Vermögens der Stpfl. ist nicht hinreichend geklärt. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Die Stpfl. dürfen nicht schlechter gestellt werden als andere Steuerpflichtige, deren Aussteueraufwendungen steuerlich nach den im Jahre 1961 geltenden Grundsätzen behandelt worden sind. Das FG muß deshalb insbesondere auch berücksichtigen, daß die Stpfl., deren Vermögen im wesentlichen aus dem zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts notwendigen Betriebsvermögen besteht, im Streitjahr 1961 und im vorhergehenden Jahr durch insgesamt drei Aussteuern erheblich belastet worden sind.
Im übrigen ist es Aufgabe der Finanzverwaltung, durch eine auf Grund von § 131 der Reichsabgabenordnung zu erlassende Verwaltungsanordnung sicherzustellen, daß alle vor dem Bekanntwerden dieses Urteils gewährten Aussteuern gleichmäßig behandelt werden und die schärferen Anforderungen, die dieses Urteil an die steuerliche Berücksichtigung der Aussteueraufwendungen stellt, sich nicht zum Nachteil einzelner Steuerpflichtiger auswirken. Der Senat hat auf die Notwendigkeit von Anpassungsregelungen in derartigen Fällen bereits mehrfach hingewiesen, z. B. in den Urteilen VI 50/60 U vom 2. Dezember 1960 (BFH 72, 197, BStBl III 1961, 73) und VI 20/63 U vom 28. Februar 1964 (BFH 79, 34, BStBl III 1964, 245). Es bleibt dem FG überlassen, ob es die erneute Entscheidung über den Streitfall aussetzt, bis eine Anpassungsregelung ergangen ist, oder ob es seine Entscheidung nach den bisher geltenden Grundsätzen trifft.
Fundstellen
Haufe-Index 412734 |
BStBl III 1967, 700 |
BFHE 1967, 447 |
BFHE 89, 447 |