Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Fallen alle sachlichen und persönlichen Grundlagen einer GmbH weg und nimmt die Gesellschaft nach übernahme der Geschäftsanteile durch neue Gesellschafter ihren Geschäftsbetrieb wieder auf, so fehlt die nach dem Sinn des § 10 d EStG erforderliche Personengleichheit zwischen dem Unternehmen vor dem Zusammenbruch mit dem Unternehmen nach Wiederaufnahme der Tätigkeit (BFH-Urteil I 112/63 vom 15. Februar 1966, BStBl 1966 III S. 289). Unkörperliche Werte, wie die Firma und Beziehungen zur Kundschaft sowie das Verbleiben im gleichen Geschäftszweig, vermögen für sich allein diese Personengleichheit grundsätzlich nicht herzustellen.
Normenkette
KStG § 6 Abs. 1 S. 1; EStG § 10d
Tatbestand
Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige - Stpfl. -), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, befaßte sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Lederwaren verschiedener Art, später auch mit der Lohn-Lederwarenherstellung. Am 4. Februar 1953 stellte sie ihre Zahlungen ein und schloß am 20. Februar 1953 mit ihren Gläubigern einen Vergleich. Alle Arbeiter wurden entlassen, das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen wurde bis zum Spätsommer 1953 veräußert. Die Maschinen übernahm der Kaufmann X, der seit 1927 als Einzelkaufmann eine Lederwarenfabrik betrieb. In der Bilanz der Stpfl. zum 31. Dezember 1953 stand dem Stammkapital von 90 000 DM lediglich ein Verlustvortrag in gleicher Höhe gegenüber.
Am 8. Oktober 1953 übertrugen die beiden Gesellschafter der Stpfl. ihre Geschäftsanteile mit Wirkung vom 1. Januar 1954 auf den Kaufmann X zum Preis von 500 DM.
Im Jahre 1954 und in den Monaten Januar bis März 1955 übte die Stpfl. keine geschäftliche Tätigkeit aus.
In der folgenden Zeit befaßte sie sich damit, Lederwaren, die andere Unternehmen, insbesondere das Einzelunternehmen X und seit 1956 die neugegründete X-Lederwarenfabrik GmbH herstellten, in das Ausland zu verkaufen. Außerdem führte sie Lohnarbeiten für die Unternehmen X aus.
Die Stpfl. wollte den in der Bilanz zum 31. Dezember 1953 ausgewiesenen Verlustvortrag von 90 000 DM in den Kalenderjahren 1955 bis 1958 bei der Ermittlung ihres steuerpflichtigen Gewinns abziehen. Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) lehnte das ab. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Auch die Revision ist nicht begründet. Der Senat hat in dem Urteil I 112/63 vom 15. Februar 1966 (BStBl 1966 III S. 289), auf das Bezug genommen wird, die Frage des Verlustabzugs beim Mantelkauf grundsätzlich dahin entschieden, daß nach dem Sinn des § 10 d EStG trotz formaler Gleichheit der zivilrechtlichen Persönlichkeit die zur Geltendmachung des Verlustabzugs erforderliche Personengleichheit nicht besteht, wenn alle Geschäftsgrundlagen einer GmbH fortfallen und nach übernahme der Geschäftsanteile durch neue Gesellschafter neu gestaltet werden.
Für den Streitfall bedeutet dies, daß der Verlustvortrag der Stpfl. aus der Bilanz zum 31. Dezember 1953 in den Streitjahren nicht abgezogen werden kann. Die Stpfl. veräußerte im Jahre 1953, um ihre Gläubiger zu befriedigen, ihr gesamtes Vermögen. übrig blieb lediglich das Rechtskleid einer GmbH, das dann der neue Gesellschafter erwarb. Damit waren alle bisherigen sachlichen und persönlichen Grundlagen der Gesellschaft weggefallen. Der Hinweis der Stpfl. auf angebliche immaterielle Werte, wie die Firmenbezeichnung und Beziehungen zur Kundschaft, die den Zusammenbruch der Gesellschaft überdauert haben sollen, vermag die wirtschaftliche Identität zwischen dem Unternehmen, das den Verlust erlitten hat, und dem, das ihn geltend machen will, nicht herzustellen. Denn es handelt sich um Werte, die ihrer Art nach unsicher sind und denen daher - vom entgeltlichen Erwerb abgesehen - die Bilanzierungsfähigkeit fehlt (§ 153 Abs. 3 und 5 des Aktiengesetzes - AktG - 1965). Sie sind daher grundsätzlich nicht geeignet, für sich allein die nach dem Sinn und Zweck des § 10 d EStG erforderliche wirtschaftliche Gleichheit zwischen dem verlusttragenden und dem nunmehr den Verlustabzug begehrenden Unternehmen zu bewirken. Tatsächlich haben auch die angeblichen immateriellen Werte den Geschäftsbetrieb der Stpfl. nicht am Leben erhalten können. Ihnen war, wie das Finanzgericht in rechtlich einwandfreier Weise und damit für den Senat bindend festgestellt hat (§ 118 Abs. 2 FGO), kein den Kaufpreis der Anteile (500 DM) übersteigender Wert beizumessen. Schließlich kann auch die Tatsache, daß die Stpfl. ähnlich wie früher Lederwaren verkauft und herstellt, keine für die Anwendung des § 10 d EStG ausreichende wirtschaftliche Verbindung zwischen der Gesellschaft vor dem Zusammenbruch und der Gesellschaft nach der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit herstellen. Denn sie bedeutet lediglich Gleichheit des Geschäftszweigs, aber nicht Gleichheit der sachlichen und persönlichen Grundlagen der Gesellschaft. Die Stpfl. dient seit der Wiederaufnahme eines Geschäftsbetriebs den Unternehmungen ihres neuen Gesellschafters, der sie durch Zuführung von Betriebsmitteln auf eine neue Grundlage gestellt hat.
Fundstellen
Haufe-Index 412125 |
BStBl III 1966, 513 |
BFHE 1966, 369 |
BFHE 86, 369 |
BB 1966, 1216 |
DB 1966, 1297 |