Entscheidungsstichwort (Thema)
„Unrichtigkeit“ einer Rechtsbehelfsbelehrung
Leitsatz (amtlich)
Die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung ist nicht "unrichtig" i.S. des § 55 Abs. 2 FGO, wenn dort zwar das anzurufende FG nicht konkret angegeben, jedoch auf die Möglichkeit des Anbringens der Klage beim FA hingewiesen und das hierfür zuständige FA zutreffend bezeichnet worden ist.
Normenkette
FGO § 55 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt ―FA―) erlassene Einspruchsentscheidung eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält.
Das FA erließ gegenüber der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) im Anschluss an eine Betriebsprüfung geänderte Steuerbescheide, die die Klägerin mit Einsprüchen anfocht. Diese Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 15. September 1997 zurück. Die Einspruchsentscheidung enthält u.a. die Adresse des FA sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung, die ―auszugsweise― wie folgt lautet:
"Gegen diese Entscheidung kann beim Finanzgericht ≪fgort≫ schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die Anschrift des Finanzgerichts lautet: Postfach ≪fgpostfach≫
…
Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei dem oben bezeichneten Finanzamt innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird."
Am 28. August 1998 erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung Klage. In der Klageschrift beantragte sie, die Änderungsbescheide aufzuheben. Zur Wahrung der Klagefrist führte sie aus, die Rechtsmittelbelehrung in der Einspruchsentscheidung sei unrichtig gewesen, weshalb die Frist ein Jahr betragen habe. Das Finanzgericht (FG) schloss sich dieser Ansicht an und erließ ein Zwischenurteil mit dem Tenor, dass die Klage zulässig sei. Gegen dieses Zwischenurteil wendet sich das FA mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.
Das FA beantragt, das angefochtene Zwischenurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Klage ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden; sie war deshalb unzulässig. Der Ansicht des FG, dass die in der Einspruchsentscheidung erteilte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig gewesen sei und dass für die Klageerhebung deshalb eine verlängerte Frist zur Verfügung gestanden habe, vermag sich der Senat nicht anzuschließen:
1. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beträgt die Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Die Klage ist grundsätzlich bei dem zuständigen FG zu erheben (§ 64 Abs. 1 FGO); die Klagefrist gilt jedoch als gewahrt, wenn die Klage bei der zuständigen Finanzbehörde innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird (§ 47 Abs. 2 FGO). Im Streitfall ist die Klage innerhalb der Monatsfrist weder beim FG noch beim FA eingegangen.
2. Das wäre unschädlich, wenn die Einspruchsentscheidung des FA mit einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen wäre. In diesem Fall wäre nämlich die Klageerhebung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zulässig gewesen (§ 55 Abs. 2 Satz 1 FGO), und diese Frist hat die Klägerin unstreitig gewahrt.
3. Die hiernach entscheidungserhebliche Frage ist, ob die im Streitfall erteilte Rechtsbehelfsbelehrung i.S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO "unrichtig" ist. Diese Frage ist entgegen der Ansicht des FG zu verneinen:
a) Die Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung der hier in Rede stehenden Art ergeben sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO. Hiernach muss der Berechtigte "über die Klage und das Gericht oder die Behörde, bei denen sie anzubringen ist", belehrt werden. Nach diesem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist es nicht erforderlich, dass sowohl über die Möglichkeit der Klageerhebung bei Gericht als auch darüber belehrt wird, dass statt dessen die Klage bei der Behörde angebracht werden kann. Aus dem Wort "oder" ergibt sich vielmehr, dass es ausreicht, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung eine der beiden alternativen Möglichkeiten benennt (ebenso wohl Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 55 FGO Rz. 17).
b) In diesem Sinne ist denn auch allgemein anerkannt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht allein deshalb unrichtig ist, weil in ihr die Möglichkeit des Anbringens der Klage bei der Behörde nicht erwähnt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 9. März 1965 VI 247/64, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ―HFR― 1965, 514; BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1994 I B 68/94, BFH/NV 1995, 849, m.w.N.). Es bestehen keine Sachgründe, die hier vorliegende umgekehrte Konstellation anders zu beurteilen:
Das Erfordernis der Rechtsbehelfsbelehrung dient dem Zweck, den Bürger alsbald und zuverlässig darüber zu unterrichten, dass die ihm zugegangene Entscheidung nur innerhalb einer bestimmten Frist angefochten und wie diese Frist gewahrt werden kann. Es soll verhindert werden, dass jemand aus prozessualer Unkenntnis von der Erhebung einer an sich möglichen Klage absieht oder die hierfür vorgesehene Frist versäumt (Brandt, a.a.O., § 55 FGO Rz. 2; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 55 FGO Rz. 4). Dieser Zweck wird durch den Hinweis darauf, dass die Klageschrift fristwahrend bei der Finanzbehörde eingereicht werden kann, genau so gut erfüllt wie durch die Belehrung über die Möglichkeit der Klageerhebung beim FG. Deshalb kann, wenn jene als Rechtsbehelfsbelehrung ausreicht, für die hier interessierende Gestaltung nichts anderes gelten.
c) Zu einer abweichenden Beurteilung führt nicht der Umstand, dass § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO von dem Gericht oder der Behörde spricht, bei denen die Klage anzubringen "ist". Aus vergleichbaren Formulierungen in § 356 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und in § 58 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist zwar in der Rechtsprechung geschlossen worden, dass der Gesetzeswortlaut sich nicht auf eine Behörde beziehe, bei der der Rechtsbehelf (nur) eingelegt werden "kann" (BFH in BFH/NV 1995, 849, 850; Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 23. Januar 1974 III B 586/73, Neue Juristische Wochenschrift ―NJW― 1974, 879). Auf die Auslegung des § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO lässt sich dieser Gedanke jedoch schon deshalb nicht übertragen, weil im finanzgerichtlichen Verfahren die Behörde niemals notwendiger, sondern immer nur fakultativer Klageadressat sein kann. Die Vorschrift kann deshalb nur so verstanden werden, dass dort die in § 47 Abs. 2 FGO genannte Behörde gemeint ist; anderenfalls liefe sie in diesem Punkt leer. Die genannte Formulierung des Gesetzes gibt daher keine Veranlassung, § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO in dem Sinne zu interpretieren, dass hiernach jedenfalls das FG in der Rechtsbehelfsbelehrung immer benannt sein muss.
d) Der Senat vermag schließlich nicht der Ansicht der Klägerin zu folgen, dass die streitige Rechtsbehelfsbelehrung deshalb unrichtig i.S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO sei, weil dort nicht hinreichend zwischen dem "Erheben" und dem "Anbringen" einer Klage unterschieden werde. Es ist zwar richtig, dass auch eine beim FA "angebrachte" Klage (§ 47 Abs. 2 FGO) inhaltlich an das FG gerichtet ist, auch dann also die Klage beim FG "erhoben" wird (Senatsurteil vom 26. April 1995 I R 22/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, 602). Dieser dogmatische Unterschied ändert jedoch nichts daran, dass durch das Einreichen der Klageschrift bei der Finanzbehörde die Frist genau so gewahrt wird wie durch deren Zugang beim FG. Ebenso gilt die zusätzliche Erleichterung, dass die Klageerhebung mündlich zur Niederschrift erklärt werden kann, in beiden Fällen gleichermaßen. Schließlich kann auch unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Entfernung das Anbringen einer Klage bei der Behörde nicht als schwieriger angesehen werden als die Klageerhebung unmittelbar beim FG; im Gegenteil wird das FA in der Regel der ortsnähere der beiden möglichen Adressaten einer Klageschrift sein (Senatsurteil in BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, 603). Vom praktischen Ergebnis her wird der Bürger mithin dadurch, dass ihm der Weg zum FA gewiesen wird, mindestens genau so gut über die Möglichkeit der Fristwahrung informiert wie durch die Benennung des zuständigen FG. Nur darauf kommt es an; eine Aufklärung des Bürgers über den systematischen Zusammenhang zwischen dem "Erheben" und dem "Anbringen" einer Klage ist ―entgegen der Ansicht der Klägerin― nicht erforderlich.
4. Der Streitfall bietet keine Veranlassung, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob unter bestimmten Umständen die Nichtbenennung des FG in der Rechtsbehelfsbelehrung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) rechtfertigen kann. Denn eine solche Möglichkeit ist allenfalls dann zu erwägen, wenn der Kläger geltend und ggf. glaubhaft macht, dass speziell die Verweisung an das FA zu der Verspätung der Klageerhebung beigetragen hat. Das ist im Streitfall nicht geschehen. Die Klägerin kann einen dahingehenden Vortrag auch nicht mehr nachschieben, da etwaige Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO vorgebracht werden müssen (BFH-Beschluss vom 26. Februar 1998 III R 66/97, BFH/NV 1998, 1231; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 56 Rz. 50, m.w.N.) und diese Frist abgelaufen ist. Abgesehen davon könnte im Streitfall eine Wiedereinsetzung nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag in Betracht kommen, und den demnach erforderlichen Wiedereinsetzungsantrag hat die Klägerin ebenfalls nicht fristgerecht (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) gestellt.
Fundstellen
Haufe-Index 426214 |
BFH/NV 2000, 1302 |
BStBl II 2000, 539 |
BFHE 192, 15 |
BFHE 2001, 15 |
BB 2000, 1826 |
DStR 2000, 1473 |
DStRE 2000, 1001 |
DStZ 2001, 53 |
HFR 2000, 818 |
StE 2000, 544 |