Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer
Leitsatz (amtlich)
1.ß 1 Abs. 2 BewDV ist rechtsgültig.
2.ß 3 a BewDV ist rechtsgültig.
3.Der Senat verbleibt dabei, daß die Wertfortschreibung eines Einheitswertes zulässig ist, wenn der Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, in einem bestimmten Ausmaß von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes abweicht.
4.Es besteht kein Anlaß, von der Rechtsprechung abzuweichen, nach der Fehler, die bei der Feststellung eines Einheitswertes unterlaufen sind, mit Wirkung von einem folgenden Fortschreibungszeitpunkt ab beseitigt werden können. Das gilt ohne Einschränkung dann, wenn eine Fortschreibung aus anderem Anlaß (z. B. Vergrößerung der Grundstücksflächen) in Betracht kommt.
5.Änderungen im Wert des Holzbestandes eines forstwirtschaftlichen Betriebes (von forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen eines landwirtschaftlichen Betriebes), die durch Zuwachs eintreten, rechtfertigen bei Erreichung der Wertgrenzen die Fortschreibung des Einheitswertes des Betriebes. Der Senat hält an der Entscheidung III 42/54 S vom 13. Dezember 1957 (BStBl 1958 III S. 60, Slg. Bd. 66 S. 148) fest.
BewG §§ 22, 45; BewDV §§ 1, 3 a.
Normenkette
BewG §§ 22, 45, 55
Tatbestand
Streitig ist die Fortschreibung des Einheitswertes für den landwirtschaftlichen Betrieb des Bf. zum 1. Januar 1948.
1.Feststellung des Einheitswertes zum 1. Januar 1935 Der Betrieb des Bf. war zum 1. Januar 1935 zunächst wie folgt bewertet worden:
landwirtschaftliche Fläche: 73,89 (ha) x 1.005 RM (Hektarsatz) ------------------- = 74.259 RM forstwirtschaftliche Fläche: 111,13 (ha) x 205 RM (Hektarsatz) --------------------- = 22.782 RM insgesamt: 185,02 ha ---------------------- 97.041 RM Einheitswert ------------------------------ 97.000 RM.
Im Einspruch machte der Bf. geltend, daß seinem zu einem Umlegungsverfahren zugezogenen landwirtschaftlichen Besitz bis zum Stichtage nur 67,5601 ha landwirtschaftliche Flächen zugewiesen gewesen seien. Außerdem sei für die forstwirtschaftliche Fläche ein Hektarsatz von 205 RM zu hoch, er dürfte höchstens 157 RM betragen. Im ersten Punkte gab das Finanzamt dem Einspruch statt; wegen des Hektarsatzes für die forstwirtschaftlichen Flächen hielt der Bf. seinen Einspruch nicht aufrecht. So ergab sich folgende Bewertung:
landwirtschaftliche Fläche: 67,56 (ha) x 1.005 RM (Hektarsatz) --------------------- = 67.897 RM forstwirtschaftliche Fläche: 111,68 (ha) x 205 RM (Hektarsatz) ----------------------- = 22.894 RM insgesamt: 179,24 ha ------------------------ 90.791 RM Einheitswert -------------------------------- 90.800 RM.
2. Feststellung des Einheitswertes zum 1. Januar 1948
a)Feststellungsbescheid
Bereits im Jahre 1940 unternahm das Finanzamt einen Versuch, den Einheitswert 1935 wegen Änderungen in der Fläche zum 1. Januar 1938 wie folgt fortzuschreiben:
landwirtschaftliche Fläche: 82,74 (ha) x 1.005 RM (Hektarsatz) -------------------- = 83.154 RM forstwirtschaftliche Fläche: 106,97 (ha) x 205 RM (Hektarsatz) ---------------------- = 21.929 RM insgesamt: 189,71 ha ---------------------- 105.083 RM Einheitswert ------------------------------ 105.100 RM.
Im Einspruch machte der Bf. geltend, daß die Voraussetzungen für die Zurechnung von weiteren Grundstücksflächen zum 1. Januar 1938 nicht vorgelegen hätten. Das Finanzamt gab dem Einspruch statt und schrieb erst im Jahre 1950 - einige Zeit nach der Zuweisung von Grundstücksflächen aus der Umlegung und Vergrößerung des Betriebes durch Zukauf von weiteren Grundstücksflächen - den Einheitswert zum 1. Januar 1948 wie folgt fort:
landwirtschaftliche Fläche 68.08 (ha) x 1.005 RM (Hektarsatz) -------------------- = 68.420 RM forstwirtschaftliche Fläche: 128,52 (ha) x 621 RM (Hektarsatz) ---------------------- = 79.810 RM insgesamt: 196,60 ha ---------------------- 148.230 RM Einheitswert ------------------------------ 148.200 RM.
Als Grund für die Wertfortschreibung gab das Finanzamt Flächenänderung sowie Aufrücken der Holzbestände in höhere Altersklassen und Erhöhung der Standortklassen an.
b)Einspruchsentscheidung Der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid hatte zu einem geringen Teil Erfolg; es ergab sich folgende Bewertung:
landwirtschaftliche Fläche 68.08 (ha) x 1.005 RM (Hektarsatz) ------------------- = 68.420 RM forstwirtschaftliche Fläche: 127,02 (ha) x 607 RM (Hektarsatz) --------------------- = 77.203 RM insgesamt: 195,10 ha --------------------- 145.623 RM Einheitswert ----------------------------- 145.600 RM.
c) Berufungsentscheidung
Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, daß die Einwendungen des Bf. insoweit nicht stichhaltig seien, als die angefochtene Wertfortschreibung dem Grunde nach beanstandet werde, daß aber der Berufung hinsichtlich der Höhe der Bewertung ein Teilerfolg nicht versagt werden könne. Demgemäß führte das Finanzgericht folgende Bewertung durch:
landwirtschaftliche Fläche: 67,56 (ha) x 1.005 RM (Hektarsatz) --------------------- = 67.897 RM 0,47 (ha) x 790 RM (Hektarsatz) ------------------------- = 371 RM forstwirtschaftliche Fläche: 128,00 (ha) x 510 RM (Hektarsatz) ----------------------- = 65.280 RM insgesamt: 196,03 ha ----------------------- 133.548 RM Einheitswert ------------------------------- 133.500 RM.
Das Finanzgericht führt unter anderem aus: Der Bf. mache zu Unrecht geltend, daß der bis zum Stichtag (1. Januar 1948) eingetretene Holzzuwachs bei der Wertfortschreibung nicht zu berücksichtigen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil III 42/54 S vom 13. Dezember 1957, BStBl 1958 III S. 60, Slg. Bd. 66 S. 148), der sich das Finanzgericht anschließe, sei das Aufrücken der Holzbestände in höhere Altersklassen infolge des natürlichen Wachstums der Bäume eine Veränderung des tatsächlichen Zustandes, die bei Erreichen der Wertfortschreibungsgrenze eine Wertfortschreibung rechtfertige. Ebensowenig sei den Bedenken beizupflichten, die vom Bf. gegen die Zulässigkeit der fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung vorgetragen worden seien. Nach ständiger Rechtsprechung könne die Wertfortschreibung auch zur Beseitigung einer früheren, unrichtigen Einheitsbewertung vorgenommen werden. Für die Zulässigkeit der fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung spreche auch die Tatsache, daß seit dem Inkrafttreten des § 3 a BewDV Verschiebungen im Wertverhältnis nicht mehr fortschreibungsfähig seien. Zu Unrecht wende sich der Bf. auch gegen die Rechtsgültigkeit des § 3 a BewDV. Die Rechtsgültigkeit dieser Bestimmung sei von den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung anerkannt worden. Die Vorschrift des § 3 a BewDV müsse auch dann angewendet werden, wenn sie sich im Einzelfall zum Nachteil eines Steuerpflichtigen auswirke. Dies habe zur Folge, daß die mit rechtsverbindlicher Kraft festgestellten Hektarsätze für forstwirtschaftliche "Nachhaltsbetriebe" sowie deren Hundertsätze für die einzelnen Altersklassen anzuwenden seien. Ebensowenig verstoße die Berücksichtigung des Holzzuwachses gegen das Verbot der kollektiven Wertfortschreibung. Entgegen der Auffassung des Bf. dürfe ein Einheitswert, sofern ein steuerliches Interesse gegeben sei, auf einen zurückliegenden Zeitpunkt fortgeschrieben werden. Ein Verbot, Fortschreibungen auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt durchzuführen, bestehe nicht. Wenn demnach die Einwendungen des Bf. dem Grunde nach nicht begründet seien, so könne jedoch der Berufung der Höhe nach ein Teilerfolg nicht versagt werden. Auf Grund eines finanzgerichtlichen Beweisbeschlusses habe ein Forstsachverständiger in einem Gutachten zu der Frage Stellung genommen, ob das Finanzamt den forstlichen Ertragswert auf den 1. Januar 1948 zutreffend ermittelt habe. Im Gegensatz zum Finanzamt, das den Ertragswert zunächst auf 79.810 RM und in der Einspruchsentscheidung auf 77.203 RM festgestellt habe, habe der Gutachter nur einen Ertragswert von 64.653 RM ermittelt. Das entspreche einem Hektarsatz von 505 RM statt 621 RM bzw. 607 RM bisher. Der Gutachter führe die nach seiner Ansicht überhöhten Ansätze des Finanzamts auf das Fehlen von Flächenübersichten zurück, so daß die Ermittlung der Holzarten und des Alters der Holzbestände nur im Wege der Schätzung habe erfolgen können. Hierbei seien vom Finanzamt insbesondere die älteren Fichtenbestände mit zu großer Fläche und die Fichtenaltersklasse 21 - 40 mit zu hohem Bestockungsgrad angenommen. Wenn auch den Ermittlungen des Finanzamts ein Waldbegang vom Jahre 1949 zugrunde liege, sei den Feststellungen des Gutachters deshalb der Vorzug zu geben, weil sie auf forstlichen Vermessungsunterlagen und einer Waldbestandsaufnahme beruhten. Diese Unterlagen hätten seinerzeit dem Finanzamt nicht zur Verfügung gestanden. Eine Forstfläche von rund 128 ha mit unübersichtlichem Bestandsaufbau könne aber ohne Vermessungsunterlagen und Forstbetriebswert nicht zutreffend bewertet werden.
Der Bf. bestreitet in seiner Rb. nach wie vor, daß die Fortschreibung des Einheitswertes für seinen Betrieb zum 1. Januar 1948 zulässig sei. Er stützt sich hierbei auf die Denkschrift der Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzerverbände und der Arbeitsgemeinschaft deutscher Waldbesitzerverbände e. V.
Der Bundesminister der Finanzen hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rb. seinen Beitritt zum Verfahren erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist unbegründet.
I. Zulässigkeit der Wertfortschreibung
1.Rechtsgültigkeit des § 1 Abs. 2 BewDV
Der Bf. hält eine Wertfortschreibung zum 1. Januar 1948 für unzulässig, weil zu diesem Zeitpunkte eine Hauptfeststellung der Einheitswerte hätte vorgenommen werden müssen. Zwar versuche die Finanzverwaltung, sich dieser Verpflichtung zu entziehen, indem sie sich selbst die Vorschrift des § 1 Abs. 2 BewDV gegeben habe. Diese Vorschrift sei aber nicht durch die Ermächtigung des § 21 Abs. 1 Satz 2 BewG gedeckt, weil diese Ermächtigung nur die Möglichkeit gebe, den Zeitabstand zwischen zwei Hauptfeststellungen zu verlängern oder zu verkürzen, aber keine Ermächtigung, eine Hauptfeststellung "bis auf weiteres nicht" stattfinden zu lassen. Die Ermächtigung sowohl in § 21 Abs. 1 Satz 2 BewG als auch in den ßß 12 und 13 AO lasse nur eine Ergänzung, nicht aber eine - hier offensichtlich vorliegende - Änderung des Gesetzes zu.
Demgegenüber ist der Bundesminister der Finanzen der Auffassung, daß die Verschiebung der Hauptfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz, die ohne Erlaß der Bestimmung in § 1 Abs. 2 BewDV zum 1. Januar 1941 und zum 1. Januar 1947 hätte durchgeführt werden müssen, sachlich begründet sei. Die Kriegsverhältnisse sowie die unübersehbaren Verhältnisse in den ersten Nachkriegsjahren hätten eine allgemeine Neubewertung des Grundbesitzes nicht zugelassen. Gegen die Rechtsgültigkeit des § 1 Abs. 2 BewDV könnten daher keine Bedenken erhoben werden.
Den Ausführungen des Bf. kann der Senat nicht beitreten. Einheitswerte werden allgemein in Zeitabständen festgestellt (Hauptfeststellung). Hieran hat sich seit der Einführung der Einheitsbewertung im Jahre 1925 nichts geändert. Besondere Schwierigkeiten hat die Frage bereitet, wie die festgestellten Einheitswerte - um ihre Brauchbarkeit als Besteuerungsgrundlagen nicht zu verlieren - auf dem "laufenden" gehalten, d. h. fortgeführt werden können. Es gab nur zwei Wege: Entweder man wiederholt die Hauptfeststellung in kurzen Zeitabständen oder man führt die Hauptfeststellung nur in größeren Zeitabständen durch, muß dann aber zwischenzeitliche Feststellungen vorsehen. Das Problem der Fortführung der Einheitswerte taucht naturgemäß weniger bei gewerblichen Betrieben und bei Gewerbeberechtigungen als vielmehr beim Grundbesitz (land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Grundstücken des Grundvermögens und Betriebsgrundstücken) auf, weil hier die Zahl der wirtschaftlichen Einheiten (Untereinheiten), die der Einheitsbewertung unterliegen, viel größer ist als dort. Seit Einführung der Einheitsbewertung ergibt sich folgendes Bild:
a)Das BewG 1925 (ß 5) ordnete grundsätzlich die Wiederholung der allgemeinen Feststellung sämtlicher Einheitswerte in Zeitabständen von einem Jahr an. Durch eine vom Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrates und eines Ausschusses des Reichstages erlassene Verordnung konnte bestimmt werden, daß die Hauptfeststellungen in größeren als jährlichen Zeitabständen vorgenommen werden; die Bestimmung konnte auf einzelne Vermögensarten beschränkt werden. Von dieser Ermächtigung ist seinerzeit Gebrauch gemacht worden; so sind die Einheitswerte des Grundbesitzes auf Grund des BewG 1925 nur zweimal (zum 1. Januar 1925 und zum 1. Januar 1928) allgemein festgestellt worden. Es hatte sich nämlich schon bei der ersten Einheitsbewertung gezeigt, daß allein schon aus technischen Gründen eine allgemeine Feststellung der Einheitswerte für den Grundbesitz in kurzen Zeitabständen nicht durchgeführt werden kann.
b)Das BewG 1931 (ß 22) schrieb vor, daß die allgemeine Feststellung der Einheitswerte für den Grundbesitz in Zeitabständen von je sechs Jahren und für das Betriebsvermögen in Zeitabständen von je drei Jahren vorgenommen wird. Verkürzung oder Verlängerung der Zeitabstände wurde durch das Gesetz zugelassen, sowohl allgemein als auch für einzelne Vermögensarten bzw. Unterarten. Tatsächlich ist die allgemeine Bewertung des Grundbesitzes nach dem Stande vom 1. Januar 1931 nicht für sechs, sondern nur für vier Jahre bestehen geblieben.
c)Das geltende BewG 1934 (ß 21) sieht ebenfalls als Regel eine Hauptfeststellung der Einheitswerte in Zeitabständen von sechs Jahren (für Grundbesitz und Gewerbeberechtigungen) bzw. von drei Jahren (für das Betriebsvermögen) vor. Dem Reichsminister der Finanzen war nach § 21 Abs. 1 Satz 2 alter Fassung die Ermächtigung erteilt, zu bestimmen, daß die Hauptfeststellung in kürzeren oder längeren Zeitabständen vorgenommen wird, allgemein sowohl als auch für einzelne Vermögensarten oder Vermögensunterarten. Durch Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Reichsbewertungsgesetz und zum Vermögensteuergesetz vom 22. November 1939 (RGBl I S. 2271, RStBl 1939 S. 1133), die sich auf die §§ 12 und 13 AO stützt, ist § 1 Abs. 2 BewDV erlassen worden, wonach für Grundbesitz und Gewerbeberechtigungen eine Hauptfeststellung der Einheitswerte (ß 21 des Gesetzes) bis auf weiteres nicht stattfindet.
Der Bf. bemängelt zu Unrecht die Rechtsgültigkeit des § 1 Abs. 2 BewDV. Diese Bestimmung beruht auf der inzwischen durch Gesetz vom 11. Juli 1953 (BGBl I S. 511) aufgehobenen Vorschrift des § 12 AO, wonach der Reichsminister der Finanzen ermächtigt war, zur Durchführung und Ergänzung der vom Reich erlassenen Gesetze Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Rechtsgültigkeit solcher auf ß 12 AO gestützten Rechtsverordnungen des ehemaligen Reichsministers der Finanzen ist wiederholt angezweifelt worden, vor allem wenn es sich dabei um Vorschriften handelte, die das Gesetz änderten. Es trifft zwar zu, daß dem Reichsminister der Finanzen nach dem Wortlaut des § 12 AO keine Ermächtigung gegeben war, Rechtsverordnungen zu erlassen, die zum Gesetz in Widerspruch stehen. Ob aber im autoritären Staate eine Frage im Gesetz oder in einer mit dem Gesetz in sachlichem Zusammenhang erlassenen Durchführungsverordnung geregelt wurde, muß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als eine damals untergeordnete Angelegenheit gesetzestechnischer Zweckmäßigkeit angesehen werden. Unter Berücksichtigung der damaligen staatsrechtlichen und gesetzgeberischen Verhältnisse ist § 1 Abs. 2 BewDV rechtsgültig erlassen worden (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs I 132/53 U vom 30. November 1954, BStBl 1955 III S. 28, Slg. Bd. 60 S. 74; I 40/55 U vom 14. Februar 1956, BStBl 1956 III S. 105, Slg. Bd. 62 S. 284, und III 274/56 S vom 11. Januar 1957, BStBl 1957 III S. 54, Slg. Bd. 64 S. 140). Im übrigen haben auch spätere Gesetze zur Änderung des BewG sowie spätere Verordnungen zur Änderung der BewDV an der geschilderten Rechtslage nichts geändert.
Zudem ist darauf hinzuweisen, daß eine allgemeine Feststellung aller Einheitswerte des Grundbesitzes während des Krieges und in der Nachkriegszeit mit den der Finanzverwaltung zur Verfügung stehenden Kräften nicht durchgeführt werden konnte. Ob dagegen später, nachdem die Fortschreibung der Einheitswerte für den kriegszerstörten und kriegsbeschädigten Grundbesitz auf den Währungsstichtag im wesentlichen abgeschlossen war, eine allgemeine Feststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes möglich und erforderlich gewesen wäre, braucht hier nicht erörtert zu werden, da es sich im Streitfalle um die Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1948 handelt; die Nichtvornahme einer Hauptfeststellung auf diesen Stichtag dürfte hiernach rechtlich nicht zu beanstanden sein.
2.Rechtsgültigkeit des § 3 a BewDV Hierzu wird vom Bf. unter anderem vorgetragen: Die angefochtene Wertfortschreibung sei unter Anwendung des § 3 a Abs. 1 BewDV durchgeführt worden. Diese Bestimmung sei nicht nur in sich unlogisch und unverständlich, weil eine begriffliche Trennung zwischen tatsächlichem Zustand und den Wertverhältnissen nicht möglich sei; die Bestimmung widerspreche auch der Vorschrift in § 22 Abs. 2 BewG, wonach "die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres" der Wertfortschreibung zugrunde zu legen seien. Aus diesen "Verhältnissen" könnten von der Finanzverwaltung nicht einfach mit Hilfe einer dürftigen Durchführungsverordnung die sogenannten Wertverhältnisse ausgeklammert werden. Hierdurch sei eine Änderung des Gesetzes versucht worden, für die eine gesetzliche Ermächtigung fehle. Die §§ 12 und 13 AO berechtigten nicht zur Änderung, sondern nur zur Ergänzung des Gesetzes.
Demgegenüber verweist der Bundesminister der Finanzen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der bereits in mehreren Entscheidungen die Rechtsgültigkeit der genannten Vorschrift anerkannt habe.
Hierzu ist folgendes zu sagen: Im BewG 1925 (ß 75) war bestimmt, daß die erneute Feststellung eines bestehenden Einheitswertes auf einen späteren Stichtag vorzunehmen war, wenn sich der Wert des betreffenden Gegenstandes infolge besonderer Umstände in einem bestimmten Ausmaß verändert hatte; Wertveränderungen, die auf allgemeiner Veränderung der Wirtschaftsverhältnisse beruhten, fielen nicht darunter. Im BewG 1931 (ß 24) entfiel die Beschränkung der Neufeststellung auf Veränderungen infolge besonderer Umstände. Nunmehr konnten alle Wertveränderungen eine Neufeststellung begründen; ausgenommen waren nur - nach wie vor - solche Wertveränderungen, die auf einer allgemeinen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhten. Das BewG 1934 hat eine Vorschrift des Inhaltes, daß Wertveränderungen, die auf allgemeiner Veränderung der Wirtschaftsverhältnisse beruhen, nicht zu einer Neufeststellung (Fortschreibung) führen, bewußt nicht übernommen (vgl. Begründung zum Reichsbewertungsgesetz - RBewG - vom 16. Oktober 1934, RStBl 1935 S. 161, 165). Es zeigte sich aber sehr bald, daß ohne eine solche oder ähnliche Vorschrift - wenigstens für den Grundbesitz - nicht auszukommen war. Schon kurz nach dem Stichtage für die allgemeine Bewertung des Grundbesitzes (1. Januar 1935) traten in vielen Teilen des damaligen Reichsgebietes Werterhöhungen ein, die in weitem Umfange zu Wertfortschreibungen hätten führen müssen. Das galt vor allem für die Grundstücke des Grundvermögens, aber auch für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, bei denen unter anderem Wohngebäude nach den Vorschriften über die Bewertung bebauter Grundstücke (ß 52 BewG) anzusetzen sind. So gelangte der damalige Gesetzgeber alsbald zu der Erkenntnis, daß in der früheren Vorschrift des RBewG, nach der solche Wertveränderungen bei der Fortschreibung außer Betracht zu lassen sind, die "auf allgemeiner Veränderung der Wirtschaftsverhältnisse" beruhen, bezüglich der Bewertung des Grundbesitzes doch ein berechtigter Kern steckte (vgl. hierzu Kühne, Das Grundsteuergesetz vom 1. Dezember 1936, Anm. 1 S. 290 zu BewDV ß 3 a - bisher GrStDV § 63). Aus diesem Grunde wurde bereits in einem Runderlaß vom 15. April 1937 (RStBl 1937 S. 529) angeordnet, daß für die Fortschreibung und die Nachfeststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1936 und den 1. Januar 1937 an den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgehalten werde. Diese Verwaltungsmaßnahmen wurden später durch Rechtsverordnung (zunächst als § 63 GrStDV, dann als § 3 a BewDV) bestätigt. Der Bf. bezweifelt zu Unrecht die Rechtsgültigkeit des § 3 a BewDV. In dieser Hinsicht wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1 verwiesen.
Schließlich kann dem Bf. auch nicht zugegeben werden, daß eine begriffliche Trennung zwischen tatsächlichem Zustand und den Wertverhältnissen nicht möglich sei. Das Gegenteil wird durch die Praxis bewiesen. Im übrigen hat sich die genannte Vorschrift durchweg zugunsten der Steuerpflichtigen (der Eigentümer von Grundbesitz) ausgewirkt. Soweit sich die Anwendung des § 3 a BewDV auf zurückliegende Stichtage für einzelne Vermögensunterarten zum Nachteil von Grundbesitzern ausgewirkt haben sollte, könnte es sich nur um vorübergehende Ausnahmen handeln.
3.Voraussetzungen der Wertfortschreibung Zu dieser Frage wird vom Bf. auf § 225 a Abs. 1 Ziff. 1 AO hingewiesen. Nach dieser Vorschrift sei gesetzliche Voraussetzung für den Erlaß eines Fortschreibungsbescheides eine Änderung im Werte des Gegenstandes, und zwar nur dann, wenn nach dem Feststellungszeitpunkt die Voraussetzungen eingetreten seien, unter denen nach den Vorschriften des BewG (ß 22) eine Wertfortschreibung stattfinde. Bei der Feststellung eines Einheitswertes seien die Verhältnisse zugrunde zu legen, die auf den betreffenden Feststellungszeitpunkt ermittelt worden seien. Wenn der Reichsfinanzhof daraus, daß § 22 Abs. 1 Satz 2 BewG keine "Änderung", sondern eine "Abweichung" verlange, den Schluß ziehe, daß keine Änderung des Vermögens vorausgesetzt sei, so sei dieser Schluß nur möglich, weil sich die Auslegung ausschließlich auf Satz 1 und auf die Änderung dieses Satzes beschränke. In dieser Vorschrift werde aber nur die maßgebliche Höhe der Wertabweichung behandelt. Aus dem Sinn und Zweck des Abs. 2 dieser Vorschrift folge aber, daß zwar nicht eine Änderung des Vermögens, wohl aber seiner Verhältnisse Voraussetzung einer Wertfortschreibung seien.
Nach Auffassung des Bundesministers der Finanzen paßt der Ausdruck "Abweichung" nur für die Wertfortschreibung, dagegen nicht für die Art- und die Zurechnungsfortschreibung. Eine Fassung, die in Abs. 2 des § 22 BewG die beiden Begriffe "Abweichung" und "Änderung" im Wortlaut berücksichtige, sei sprachlich schwierig. Man hätte einen Oberbegriff finden müssen, der alle drei Fälle (Abweichung im Wert, Änderung in der Art und Änderung in der Zurechnung) umfasse. Wegen dieser sprachlichen Schwierigkeiten sowie wegen der klaren Fassung des § 22 Abs. 1 BewG und wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Vorschrift in § 22 Abs. 2 BewG sei der Gesetzgeber anscheinend der Auffassung gewesen, daß diese Unstimmigkeiten im sprachlichen Ausdruck hingenommen werden könnten.
Hierzu ist folgendes zu sagen: Nach § 22 Abs. 1 BewG in der Neufassung vom 16. Oktober 1934 (RGBl I S. 1035, RStBl 1934 S. 1291) wird der Einheitswert neu festgestellt (Neufeststellung), wenn der Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, um mehr als den fünften Teil, mindestens aber um 1.000 RM von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes abweicht. Diese Vorschrift enthält eine Neuerung gegenüber den Reichsbewertungsgesetzen 1925 und 1931. Während bisher die Neufeststellung eine "Veränderung" des Einheitswertes voraussetzte, verlangt das BewG 1934 nur, daß der Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes "abweicht". Aus dieser Fassungsänderung hat das Schrifttum bereits im Jahre 1934 geschlossen (vgl. Seweloh, Steuer und Wirtschaft 1934 Sp. 1520), daß sich nach dem neuen Gesetz der Wert nicht verändert zu haben brauche; es genüge, wenn die Wertermittlung auf den Beginn eines Kalenderjahres zu einem anderen Ergebnis führe als die Wertermittlung auf den letzten Feststellungszeitpunkt. Die amtliche Begründung zu § 22 BewG 1934 (RStBl 1935 S. 164, 165) sagt allerdings nichts über die Gesetzesänderung. Jedoch hat der Reichsminister der Finanzen bereits im Runderlaß S 3300 - 650 III vom 25. April 1936 (RStBl 1936 S. 421, 426, 427) ausgeführt, man könne auf Grund der Neufassung der genannten Vorschrift die Ansicht vertreten, daß künftig Voraussetzung für die Neufeststellung nicht mehr eine Wertänderung sei, daß es vielmehr ausreiche, wenn die Feststellung des Einheitswertes auf den Neufeststellungszeitpunkt zu einem anderen Ergebnis führe als die Wertermittlung auf den letzten Feststellungszeitpunkt. Der Reichsfinanzhof hat sich dieser Ansicht angeschlossen. Im Urteil III 303/37 vom 31. März 1938 (RStBl 1938 S. 601, Slg. Bd. 43 S. 325) ist er ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, daß die neue Fassung des § 22 BewG 1934 die Auslegung gestatte, daß die Neufeststellung (Wertfortschreibung) keine Änderung des Vermögens voraussetze, sondern daß es genüge, wenn das neu festzustellende Vermögen von dem auf einen früheren Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweiche. Diese Auslegung hat nach der Auffassung des Reichsfinanzhofs den Vorzug, daß sie im Einzelfalle eine Untersuchung darüber erspart, ob eine Änderung des Einheitswertes vorliegt. Der Bundesfinanzhof ist der Auslegung des Reichsfinanzhofs in ständiger Rechtsprechung gefolgt. Dies konnte um so unbedenklicher geschehen, als der Gesetzgeber - in Kenntnis der Auslegung, die § 22 BewG durch den Reichsfinanzhof gefunden hat - seinerseits im Gesetz betreffend Fortschreibung und Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes auf den 21. Juni 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes - WiGBl - 1949 S. 25) die Fassung übernommen bzw. beibehalten hat, daß die Einheitswerte dann neu festgestellt werden, wenn der neue Wert von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes abweicht (ß 1 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 2 a. a. O.). Der Umstand, daß die materielle Änderung der Vorschrift des ß 22 BewG 1934 gegenüber den entsprechenden Vorschriften der vorausgehenden Bewertungsgesetze verfahrensrechtlich in der AO keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat, steht der Auslegung des Gesetzes im dargelegten Sinne nicht entgegen.
4.Fehlerbeseitigung durch Wertfortschreibung Weder im Schrifttum noch im Runderlaß vom 25. April 1936 ist übersehen worden, daß bei der Auslegung, die § 22 BewG 1934 gefunden hat, die Neufeststellung (Wertfortschreibung) dazu benutzt werden kann, um Fehler, die bei der Bewertung unterlaufen sind, mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen. Der Reichsfinanzhof hat das ebenfalls für unbedenklich gehalten. Der Bundesfinanzhof ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat sie sogar noch weiter entwickelt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß man dem Wortlaut des § 225 a Abs. 1 Ziff. 2 AO keine entscheidende Bedeutung zumessen dürfe und eine Zurechnungs- und Artfortschreibung schon dann zulassen müsse, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert hätten, also lediglich die ursprüngliche Feststellung über Zurechnung und Art des Gegenstandes unrichtig gewesen sei. Der Senat sieht sich - auch angesichts der Einwendungen, die vom Bf. gegen eine Fehlerbeseitigung im Wege der Fortschreibung vorgebracht werden - nicht in der Lage, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Im übrigen handelt es sich im Falle des Bf. zwar nicht um die Beseitigung eines Bewertungsfehlers durch Fortschreibung, sondern um eine normale Wertfortschreibung, die aus Anlaß der Vergrößerung der Grundstücksfläche sowie Mehrung im Holzbestande der forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksfläche erfolgt ist. Hierbei können etwaige Bewertungsfehler, wenn solche bei der Hauptfeststellung 1935 vorgekommen sind, uneingeschränkt beseitigt werden.
5.Gründe, die im Streitfalle zu einer Wertfortschreibung führen
a)Flächenänderung Nach den Ausführungen in der Rb. ist die Vergrößerung der Grundstücksflächen auf den Flächenaustausch in mehreren Umlegungsverfahren (etwa 11 ha) und auf Zukauf in den Jahren 1935 bis 1938 (5 ha) zurückzuführen. Diese Flächenänderung sei nicht Anlaß für die Wertfortschreibung gewesen, wie sie auch für sich allein die erforderliche Wertgrenze nicht erreiche. Erst im Jahre 1954 sei die Flächenänderung durch die Oberfinanzdirektion erstmalig aufgegriffen und zum Gegenstand der Wertfortschreibung gemacht worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dürfte das Recht, die Flächenänderung für eine Wertfortschreibung aufzugreifen, seit langem verwirkt sein. Im übrigen könnten sich Flächenzugänge, die sich während eines Hauptfeststellungszeitraumes ergeben würden, im Wege einer Zurechnungsfortschreibung nur dadurch auswirken, daß ihre auf den letzten Hauptfeststellungszeitpunkt bezogenen Teilwerte dem bisherigen Einheitswert des Betriebes hinzugerechnet würden. Durch die Tatsache, daß in allen Fällen der Fortschreibung so verfahren worden sei, habe sich die Finanzverwaltung auf Grund ständiger Übung selbst gebunden. Es würde gegen die Gleichmäßigkeit bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und damit gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstoßen, wenn sie nach mehr als einem Jahrzehnt innerhalb des Hauptfeststellungszeitraumes und kurz vor dessen Ende von dieser Übung abweiche.
Es kann dahingestellt bleiben, ob im Falle des Bf. nicht schon früher Veranlassung bestanden hätte, den Einheitswert 1935 wegen Vergrößerung der Grundstücksfläche (insbesondere der forstlich genutzten Grundstücksfläche um rund 16 ha) auf einen vor dem 1. Januar 1948 liegenden Stichtage fortzuschreiben. Jedenfalls ist aber die Behauptung des Bf., daß die Flächenänderung erst im Jahr 1954 durch die Oberfinanzdirektion aufgegriffen und zum Gegenstand der Wertfortschreibung gemacht worden sei, unzutreffend. Das ergibt sich schon daraus, daß das Finanzamt bereits mit Bescheid vom 4. März 1950 den Einheitswert 1935 zum 1. Januar 1948 fortgeschrieben und hierbei die Vergrößerung der Grundstücksfläche berücksichtigt hat. Um diesen Bescheid geht gerade der Streit.
Richtig ist, daß nach der Rechtsprechung des Senates (Urteil III 239/59 U vom 12. Mai 1961, BStBl 1961 III S. 430, Slg. Bd. 73 S. 445) die Befugnis des Finanzamts zur Vornahme einer Wertfortschreibung entfällt, wenn es grundlos lange Zeit mit der Vornahme der Wertfortschreibung gewartet hat. Davon kann im Streitfalle keine Rede sein. Auch die Behauptung des Bf., daß bei einer Wertfortschreibung wegen Flächenänderung lediglich die Teilwerte des bisherigen Einheitswertes dem neuen Einheitswert hinzugerechnet würden, kann nicht als zutreffend bezeichnet werden. Dem Senat ist ein solches Vorgehen, das im übrigen auch mit den gesetzlichen Vorschriften nicht zu vereinbaren wäre, unbekannt.
b)Abweichende Beurteilung der Standortklassen Nach der Auffassung des Bf. beruht die bei der Wertfortschreibung zum 1. Januar 1948 zugrunde gelegte Standortklasse nicht auf deren tatsächlicher Änderung, sondern auf einer veränderten Beurteilung von Ertragsbedingungen, die tatsächlich unverändert geblieben seien. Eine solche veränderte Beurteilung der Standortklasse - sei es, daß diese auf einem geänderten Verfahren beruhe oder sei es, daß sie ihre Grundlage in exakteren Feststellungen oder einer anderen Einschätzung habe - könne keinesfalls, selbst wenn sie richtig sein sollte, eine Wertfortschreibung in einem einzelnen Falle auslösen; sie könne auch nicht in einer Wertfortschreibung berücksichtigt werden, die aus anderem Anlaß erfolge.
Für eine Wertfortschreibung zum 1. Januar 1948 kommt es lediglich darauf an, ob die Beurteilung der Standortklassen durch den Sachverständigen auf diesen Stichtag zutreffend ist. Gegenteiliges wird vom Bf. nicht behauptet.
c)Änderung des Altersklassenverhältnisses infolge des natürlichen Wachstums der Bäume
Der Bf. bleibt bei seiner Auffassung, daß eine Änderung des Altersklassenverhältnisses infolge des natürlichen Wachstums der Bäume nicht dazu führen dürfe, den Hundertsatz der einzelnen Altersklassen am Hektarsatz des Nachhaltsbetriebes anders festzustellen als bei der Hauptfeststellung des Einheitswertes. Der Ertragswert im Sinne des BewG sei nicht das Vielfache des Reinertrages, den der Forstbetrieb nur im Zeitpunkte der Hauptfeststellung erlangen könne, sondern des Reinertragsbetrages, den der Betrieb nachhaltig, d. h. im Durchschnitt aller zukünftigen Jahre voraussichtlich erzielen werde. Der Einheitswert als das Vielfache des Reinertragsbetrages könne somit im Fortschreibungszeitpunkte kein anderer sein als im Hauptfeststellungszeitpunkte. Gegenstand der Einheitsbewertung seien nicht die Altersklassen, sondern die Erträge, d. h. der Zuwachs. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften werde der Wert eines Forstbetriebes im Zeitpunkte der Hauptfeststellung danach bemessen, welchen Ertrag er bei einer gemeinüblichen Bewirtschaftung in der Zukunft erbringen könne. Das schließe zwangsläufig die Berücksichtigung aller durch den natürlichen Wachstumsablauf bedingten Änderungen ein. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Bewirtschaftungsweise aus dem Rahmen falle, z. B. durch laufende Überhiebe oder größere Kalamitäten. Nur durch derartige Geschehnisse würde der durchschnittliche Gesamtzuwachs, der Hauptfaktor der Wertermittlung, geändert. Zur Begründung dieser Auffassung berufen sich der Bf. und die Verfasser der Denkschrift auch auf § 17 Abs. 3 BewG, wonach bei Nutzungen, die in ihrem Betrage ungewiß oder schwankend seien, als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen sei, der im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden würde.
Vom Bundesminister der Finanzen wird die Richtigkeit der Behauptung des Bf., Gegenstand der Bewertung seien nicht die Altersklassen, sondern die Erträge (der Zuwachs) bestritten. Gegenstand der Bewertung sei der Betrieb mit den verschiedenen Altersklassen, nicht aber der künftige Zuwachs. An dem Vorbringen des Bf. sei soviel richtig, daß der Bewertungsbeirat neben dem Aufwande den Ertrag festgestellt habe, doch das gelte nur für die Feststellung der Hektarsätze der Nachhaltsbetriebe (ß 45 Abs. 3 Ziff. 1 BewG), nicht jedoch für die Feststellung der Hundertsätze der einzelnen Altersklassen (ß 45 Abs. 3 Ziff. 2 BewG). Bei der Bestimmung des nachhaltigen Ertrages seien die nutzbaren Holzmengen und der Holzpreis von Bedeutung. Der durchschnittliche Holzzuwachs habe dabei nur deswegen eine Rolle gespielt, weil er unter der Voraussetzung des Nachhaltsbetriebes mit seinem unveränderlich regelmäßigen Altersklassenverhältnis mit der Holznutzung identisch sei.
Der Ansicht des Bf. und der Verfasser der Denkschrift, der Hundertsatz der einzelnen Altersklassen am Hektarsatz des Nachhaltsbetriebes dürfe bei der Wertfortschreibung nicht anders angesetzt werden als bei der Hauptfeststellung des Einheitswertes, kann nicht gefolgt werden; sie dürfte auf einem Irrtum beruhen.
Auszugehen ist von der Vorschrift des § 45 Abs. 2 BewG. Danach gelten für die Bewertung der forstwirtschaftlichen Betriebe - ebenso wie für die Bewertung der landwirtschaftlichen Betriebe - die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten (ß 31 Abs. 1 BewG). Durch die Fassung dieser Vorschrift (statt Bewertung mit dem Ertragswerte: Geltung der Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten) kommt bereits zum Ausdruck, daß nicht jeder landwirtschaftliche Betrieb gesondert für sich mit seinem Ertragswerte zu bewerten ist. Vielmehr werden nur für eine gewisse Anzahl von landwirtschaftlichen Betrieben tatsächliche Feststellungen hinsichtlich ihres Ertragswertes getroffen. Durch Vergleich mit diesen Betrieben (Vergleichsbetriebe, Untervergleichsbetriebe) wird für die große Masse der landwirtschaftlichen Betriebe der Einheitswert festgestellt. Ebenso wird auch nicht für jeden einzelnen forstwirtschaftlichen Betrieb der Ertragswert besonders ermittelt. Vielmehr wird der Einheitswert forstwirtschaftlicher Betriebe aus dem Ertragswerte entsprechender Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis (sogenannte Normalbetriebe) abgeleitet. Es kommt daher darauf an, ob bei der Ermittlung des Ertragswertes dieser Nachhaltsbetriebe nach ß 45 Abs. 3 BewG die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten eingehalten worden sind.
Einheitswerte werden immer nur auf einen bestimmten Zeitpunkt (Feststellungszeitpunkt) festgestellt. Feststellungszeitpunkt ist grundsätzlich - gleichgültig, ob es sich um Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung handelt - immer nur der Beginn eines Kalenderjahres (eine Ausnahme galt nur für den Währungsstichtag auf Grund des Gesetzes betreffend Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes auf den 21. Juni 1948 vom 10. März 1949). Demgemäß sind auch, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, die Verhältnisse vom Feststellungszeitpunkte maßgebend. Die Zugrundelegung der Verhältnisse eines Zeitraumes ist der Einheitsbewertung fremd. Dies gilt auch für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe, die unter Anwendung der Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten zu bewerten sind.
Bei dem Ertragswerte handelt es sich, wie der Name schon ergibt, um einen unter Zugrundelegung des Ertrages, und zwar des Reinertrages Festgestellten Wert. Zu seiner Ermittlung ist die Kenntnis zweier Größen erforderlich, einmal des Reinertrages, zum anderen des Vervielfachers, mittels dessen die Kapitalisierung vorzunehmen ist. Der Vervielfältiger beträgt zur Zeit 18; er entspricht einem Zinssatz von 5,5 v. H., der gegenwärtig auch sonst nach dem BewG gilt. Der Reinertrag stellt sich dar als Überschuß der Wirtschaftseinnahmen über die Wirtschaftsausgaben innerhalb eines Jahres. Zu beachten ist jedoch, daß nicht der tatsächlich erzielte Reinertrag anzusehen ist, vielmehr ist von dem erzielbaren Reinertrag auszugehen. Es ist das der Reinertrag, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann (ß 31 Abs. 2 BewG). Es handelt sich somit bei dem maßgebenden Reinertrage um einen jährlichen Durchschnittsertrag, der nach den Verhältnissen am Stichtage mit Blick auf die Zukunft zu ermitteln ist. Der im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erzielbare Reinertrag ist Wertfaktor für die Bewertung auf diesen Stichtag. Deshalb kann auch keine Rede davon sein, daß der Ertragswert als Vielfaches des Reinertrages im Fortschreibungszeitpunkte (Hier zu Beginn des 1. Januar 1948) kein anderer sein könnte als im Hauptfeststellungszeitpunkte (hier zu Beginn des 1. Januar 1935). Der Reinertrag wird zwar danach bemessen, was der Betrieb im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann; der Ertrag künftiger Jahre ist aber nicht selbst Gegenstand der Bewertung. Demgemäß sind bei der Forstbewertung auch nicht, wie der Bf. und Leibrecht (Steuer und Wirtschaft 1961 Sp. 563) annehmen, die Erträge (der Zuwachs) zu bewerten, sondern - wie der Bundesminister der Finanzen ausgeführt hat - die einzelnen Altersklassen in der Lage, in der sie sich am Stichtage befunden haben.
Besonders deutlich läßt sich der Irrtum des Bf. und der Verfasser der Denkschrift an ihrem Hinweis auf § 17 Abs. 3 BewG erkennen. Diese Vorschrift, die entgegen der Auffassung des Bf. und der Denkschrift für die Einheitsbewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens nicht gilt - das ergibt sich aus Wortlaut und Zweck der Vorschrift ohne weiteres -, dient der Ermittlung des gegenwärtigen Kapitalwertes von wiederkehrenden und von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen. Sie bestimmt, daß bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrage ungewiß sind oder schwanken, als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen ist, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Es ist irrig anzunehmen, daß der bei der Ermittlung des Kapitalwertes von wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen auf einen Stichtag angesetzte Jahreswert auch auf spätere Stichtage beibehalten werden müßte.
Im Streitfalle kommt es darauf an, ob der Reichsminister der Finanzen bei den Entscheidungen darüber, von welchem Werte für die Flächeneinheit (Hektar) eines Nachhaltsbetriebes mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis auszugehen ist (Hektarsatz), und mit welchem Hundertsatz des festgestellten Hektarsatzes die einzelnen Altersklassen anzusetzen sind, die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten angewendet hat. Dies ist nach der Beschreibung des Verfahrens, die in der Begründung zum BewG (RStBl 1935 S. 161, 169) enthalten ist, zu bejahen. Eine Bestätigung findet diese Auffassung noch im Schrifttum (z. B. Rothkegel, Grundriß der forstlichen Schätzungslehre, S. 87 ff.), in dem das Vorgehen des Bewertungsbeirates bei den nach § 45 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 BewG getroffenen Feststellungen näher erläutert wird. Danach ist der Bewertungsbeirat von folgenden Erwägungen ausgegangen: Um den Wert eines forstlichen Nachhaltsbetriebes mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis (Normalwald) berechnen zu können, müssen die Holzmengen festgestellt werden, die in diesem Normalwald jährlich geschlagen und genutzt werden können, mit anderen Worten, es muß der sogenannte Abnutzungssatz ermittelt werden. Der Abnutzungssatz beträgt in einem Normalwald - das ist der entscheidende Gesichtspunkt - ebensoviel Holz wie in dem Wald im ganzen zuwächst. Dieser durchschnittliche, jährliche Zuwachs läßt sich aus anerkannten Ertragstafeln ermitteln; ebenso können die Holzpreise und die Wirtschaftsausgaben, für die es Normalsätze gibt, festgestellt werden. Zu beachten ist, daß der Bewertungsbeirat den jährlich möglichen Holzeinschlag mit Hilfe des jährlichen, feststellbaren Holzzuwachses ermittelt hat. Darauf ist vermutlich auch die irrige Auffassung zurückzuführen, daß bei den vom Bewertungsbeirat getroffenen Feststellungen der Holzzuwachs bereits berücksichtigt sei. Berücksichtigt ist lediglich der Abnutzungssatz, der allerdings bei einem Normalwald dem jährlichen Zuwachs gleichzustellen ist. Aus dem Abnutzungssatz in Festmetern (vermindert um die Fällungsverluste) und dem Holzpreise errechnet sich der Rohertrag. Dieser, gekürzt um die Unkosten, ergibt den Reinertrag, letzterer, vermehrt mit dem Achtzehnfachen, den Ertragswert (vgl. Rothkegel, S. 88 und 115 des Grundrisses). Es trifft daher nicht zu, daß bereits bei der Feststellung der Hektarsätze für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis (ß 45 Abs. 3 Ziff. 1 BewG) und dementsprechend auch bei der Feststellung der Hundertsätze an diesen Hektarsätzen für die einzelnen Altersklassen eine voraussehbare künftige Entwicklung des Ertrages bei der Bewertung berücksichtigt worden sei. Im übrigen sind die Hektarsätze der Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis sowie die Hundertsätze der einzelnen Altersklassen an den festgestellten Hektarsätzen rechtsverbindlich festgelegt. Da die einzelnen Altersklassen in ihrem Bestande am Stichtage zu bewerten sind, ergibt sich, daß das Aufrücken der Holzbestände in höhere Altersklassen infolge des natürlichen Wachstums der Bäume bei Erreichen der Wertgrenzen zu einer Fortschreibung des Einheitswertes führt. An der Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 42/54 S vom 13. Dezember 1957, a. a. O., wird daher festgehalten.
II. Mißbräuchliche Unterlassung der Wertfortschreibung für Forstbetriebe der öffentlichen Hand
Der Bf. hat im Laufe des Verfahrens wiederholt Zweifel geäußert, ob für den Forstbesitz der öffentlichen Hand in gleicher Weise rückwirkend auf den 1. Januar 1948 Wertfortschreibungen durchgeführt würden wie beim privaten Grundbesitz. Das Finanzgericht habe ausgeführt, daß solche Fragen für das Finanzgericht unerheblich seien und höchstens Gegenstand von Dienstaufsichtsbeschwerden sein könnten. Es gehe jedoch darum, daß die Finanzverwaltung vielleicht das Vermögen der öffentlichen Hand vor Maßnahmen verschone, welche sie dem Privatbesitz hinzunehmen zumute. Hierbei handle es sich um die grundsätzliche Frage, die das Verhältnis der Steuerhoheit über öffentliches Vermögen einerseits und privates Vermögen andererseits betreffe und sich im Fragenbereich des Grundrechtes der Steuergleichheit bewege. Diese Frage sei zu wichtig, als daß sie vom Finanzgericht auf die Dienstaufsichtsinstanzen der Oberfinanzdirektion abgewälzt werden könnte.
Hierzu kann nur darauf hingewiesen werden, daß es für die zu treffende Entscheidung nur darauf ankommt, ob die Voraussetzungen der Wertfortschreibung gegeben sind. Wenn es zutreffen sollte, daß bei der Fortschreibung von Einheitswerten für die Forsten der öffentlichen Hand und dem privaten Forstbesitz unterschiedlich verfahren wird, so würde eine nicht zu billigende ungleichmäßige Gesetzesanwendung vorliegen, der abzuhelfen Aufgabe der zuständigen Finanzverwaltungsbehörden wäre. Die Steuergerichte sind nur befugt, im Rahmen der bestehenden Gesetze tätig zu werden.
III. Ergebnis der Wertfortschreibung Die Feststellungen, die das Finanzgericht zur Ermittlung des Einheitswertes getroffen hat, beruhen auf einem fundierten Gutachten eines Forstsachverständigen und sind nicht zu beanstanden.
Fundstellen
Haufe-Index 410525 |
BStBl III 1962, 530 |
BFHE 1963, 721 |
BFHE 74, 721 |