Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Eine Rückgängigmachung im Sinne des § 17 Abs. 2 GrEStG kann auch dann in Betracht kommen, wenn der Verkäufer dem Käufer, um das Grundstück zurückzuerhalten, nicht nur den Kaufpreis zurückgewährt, sondern außerdem eine Entschädigung leistet, oder wenn der Käufer dem Verkäufer, um von dem Grundstück freizukommen, einen Teil des Kaufpreises beläßt.
Ein Anwendungsfall des § 17 Abs. 2 Ziff. 3 GrEStG ist nicht gegeben,
wenn sich der Verkäufer das Nießbrauchsrecht an dem veräußerten Grundstück vorbehält, das Grundstück auf Grund des Nießbrauchsrechts vom Verkäufer an den Käufer vermietet wird, der Käufer aber das Mietentgelt nicht zahlt. In der Nichtzahlung des Mietentgelts ist eine Nichterfüllung der Vertragsbedingungen des Grundstückskaufvertrages nicht zu erblicken. Daß die Gegenleistung aus dem Grundstückskaufvertrag und das Mietentgelt wirtschaftlich zusammenhängen, genügt nicht;
wenn der Käufer nur mit einem geringfügigen Teil der Hauptleistung oder nur mit einer Nebenleistung in Verzug gerät;
wenn das Recht zur Rückgängigmachung nur vergleichsweise anerkannt wird. Erforderlich ist, daß das Rücktrittsrecht vor Abschluß eines Vertrages über die Rückgängigmachung unbestritten feststeht.
Die Steuervergünstigung des § 9 Abs. 3 GrEStG ist u. a. lediglich dann anwendbar, wenn das Grundstück freihändig erworben wird, weil die Zwangsversteigerung drohend bevorstand.
Normenkette
GrEStG § 9 Abs. 3, § 17 Abs. 2 Nrn. 2-3
Tatbestand
Durch notariell beurkundete Verträge vom 20. Oktober 1951/ 21. Februar 1952 erwarb der verstorbene Lichtspielhausbesitzer L. ("Käufer") von dem Gastwirt G. ("Verkäufer") das Bahnhofshotel in X. (Nachstehend werden der Vertrag vom 20. Oktober 1951 als "Vertrag I A", der Vertrag vom 21. Februar 1952 als "Vertrag I B" und beide Verträge zusammen als "Verträge I" bezeichnet.) Der Käufer wurde am 18. April 1953 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis betrug 70.000 DM und wurde längerfristig (und zwar im wesentlichen mindestens bis 1. Januar 1965) zinslos gestundet. Anstelle einer Verzinsung wurde dem Verkäufer und seiner Ehefrau der lebenslängliche Nießbrauch an dem Grundstück eingeräumt. Die Kaufpreisforderung wurde durch Eintragung einer Buchhypothek gesichert.
Ab. 1. November 1950 war das Bahnhofshotel - mit Ausnahme des Saales, des Gartens sowie der von dem Verkäufer und seiner Ehefrau bewohnten Räume - an den Gastwirt V. für 500 DM monatlich verpachtet worden. Der Verkäufer verpflichtete sich durch den Vertrag I A, die Gastwirtschaftsräume nach Ablauf des Pachtvertrages zu den gleichen Bedingungen an den Käufer zu verpachten und ihm den Saal für die Errichtung eines Lichtspieltheaters nach Maßgabe der Bedingungen eines besonderen Mietvertrages zu vermieten. Als Mietentgelt wurde ein Betrag von 150 DM monatlich ab 1. Juni 1952 und von 300 DM monatlich ab 1. Januar 1953 vereinbart.
Der Käufer übernahm die sämtlichen, mit dem Grundstück verbundenen Lasten und Abgaben (Steuern, Versicherungsbeiträge, sämtliche Ausbesserungsarbeiten usw.), soweit sie nicht von V. zu tragen waren, sowie die Soforthilfeabgabe und einen etwaigen Lastenausgleich vom Tage der Eröffnung des Lichtspieltheaters, spätestens aber vom 1. Januar 1953 an.
Die Grunderwerbsteuer wurde unter Zugrundelegung einer Gegenleistung von 76.669 DM festgesetzt und bezahlt.
Der Verkäufer verstarb am 27. April 1954, der Käufer am 5. September 1955. Der für die Erben des Käufers eingesetzte Nachlaßpfleger und die Alleinerbin des Verkäufers- seine Ehefrau - erklärten am 15. März 1956 in notarieller Urkunde ("Vertrag II") die Rückauflassung des Grundstücks, weil die Verträge I nichtig seien; im Falle ihrer Gültigkeit trete die Ehefrau des Verkäufers vom Vertrage zurück, weil der Nachlaßpfleger die Erfüllung verweigere. Die empfangenen Leistungen wurden von der Erbin des Veräußerers nicht zurückgewährt. Ausweislich der vom Nachlaßpfleger vorgelegten Handakten wurde die Nichtigkeit der Verträge I von dem Käufer schon zu seinen Lebzeiten geltend gemacht; eine Neuregelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten aus den geschlossenen Verträgen war angestrebt worden. Die Grunderwerbsteuer wurde unter Zugrundelegung einer Gegenleistung von 74.556 DM festgesetzt.
Am 27. Juli 1956 wurde das Grundstück in einer vor dem Nachlaßpfleger aufgenommenen notariellen Verhandlung von der Frau G. einem aus fünf Personen bestehenden Konsortium zum Kauf gegen Gewährung einer Leibrente von 620 DM monatlich angeboten. Das Konsortium nahm dieses Angebot am 11. Dezember 1956 an.
Beantragt wird, die Grunderwerbsteuer I. für den Erwerbsvorgang Ehemann G. an L. (= Verträge I) gemäß § 17 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 GrEStG zu erstatten,
II. für den Erwerbsvorgang L.-Erben an Ehefrau G. ("Vertrag II") gemäß § 17 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 GrEStG nicht zu erheben.
Der Rechtsstreit betrifft den Vorgang zu II. Bfin. ist die Ehefrau des verstorbenen Verkäufers als dessen Alleinerbin. Geltend gemacht wird,
daß die Verträge I nichtig seien, weil die Preisstoppbestimmungen verletzt worden seien, die Verpflichtung des Gastwirts G. von vornherein auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen sei und gegen die guten Sitten verstoßen habe,
daß die Ehefrau des Verkäufers ihr gesetzliches Rücktrittsrecht ausgeübt habe. Der Käufer habe den Vertrag in wesentlichen Teilen nicht erfüllt, der Nachlaßpfleger habe die Erfüllung vollständig verweigert.
Geltend gemacht wird außerdem, daß die Steuervergünstigung des § 9 Abs. 3 GrEStG anwendbar sei.
Einspruch und Berufung wurden als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt.
Dem Finanzgericht ist darin zuzustimmen, daß die Erstattungsvorschrift des § 17 Abs. 2 Ziff. 2 GrEStG nicht anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift ist die Steuer sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang nicht zu erheben oder zu erstatten, wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf übereignung begründete, nichtig oder infolge einer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Eine solche Nichtigkeit ist nicht gegeben. (Es folgen nähere Ausführungen.)
Auch soweit die Bfin. geltend macht, daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Ziff. 3 GrEStG vorliegen, kann ihrer Auffassung nicht gefolgt werden. Nach dieser Vorschrift wird die Steuer für den Rückerwerb nicht erhoben oder erstattet, wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf übereignung begründet hat, nicht erfüllt wurden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wurde.
Wie auch das Finanzgericht ausführt, kann als richtig angesehen werden, daß der Grundstückserwerb auf Grund der Verträge I durch den Vertrag II rückgängig gemacht wurde. Dazu sei bemerkt: Die Rückgängigmachung kann auch in der Weise geschehen, daß der Verkäufer dem Käufer nicht nur den Kaufpreis zurückzahlt, sondern ihm außerdem, damit er in die Rückgängigmachung einwilligt, eine Entschädigung gewährt oder daß der Käufer, um von dem Grundstück freizukommen, dem Verkäufer einen Teil des Kaufpreises beläßt. Siehe dazu das Urteil des Reichsfinanzhofs II A 121/27 vom 10. Juni 1927 (Steuer und Wirtschaft 1927 Nr. 648 = Mrozek-Kartei, Grunderwerbsteuergesetz 1919/1927 § 23 Abs. 1 b Nr. 2 Rechtsspruch 3) sowie Boruttau-Klein, a. a. O., § 17 Textziffer 79. Das Recht der Ehefrau des Verkäufers bzw. der Erben des Käufers auf Anwendung des § 17 Abs. 2 Ziff. 3 GrEStG wird demnach nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach den im Vertrag II getroffenen Vereinbarungen eine Rückforderung der auf Grund der Verträge I beiderseits bereits getätigten Leistungen nicht erfolgen sollte.
Um jedoch die bezeichnete Steuervergünstigung anwenden zu können, ist ergänzend erforderlich, daß infolge Nichterfüllung der Vertragsbedingungen ein Recht zur Rückgängigmachung der Verträge I bestand und daß dieses Recht als solches ausgeübt wurde. Nach dem vorgetragenen Tatbestand kommt im Streitfall nur ein Rücktrittsrecht aus § 326 BGB in Betracht.
Hiernach bedarf es zunächst der Erörterung, ob und inwieweit der Käufer seine Verpflichtungen aus dem Grundstückskaufvertrag dem Verkäufer gegenüber verletzt hat. Was den Mietvertrag betrifft, so ist dem Finanzgericht darin zuzustimmen, daß dieser Vertrag trotz seiner Erwähnung im Vertrage I A nicht Bestandteil der Verträge I gewesen ist. Grundlage des Mietvertrages war vielmehr das im Vertrag I A als Gegenleistung vereinbarte Nießbrauchsrecht. In der Rechtsprechung und im Schrifttum zu § 326 BGB ist anerkannt, daß einem Gläubiger die Rechte aus dieser Vorschrift nicht zustehen, wenn Leistung und Gegenleistung sich nicht aus demselben Vertrag, sondern nur aus wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen ergeben. Siehe dazu Urteil des Reichsgerichts vom 10. November 1923 (Das Recht 1924 Nr. 6); Soergel-Siebert, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 9. Aufl., 1959, § 326 Anm. 4. Als solche Verträge sind auch die Verträge I und der Mietvertrag anzusehen. Gegenleistung aus dem Grundstückskauf war nur die Verpflichtung zur Bewilligung des Nießbrauchs. Dieser Verpflichtung hat der Käufer genügt. Ebenso hat er seine Verpflichtung, wegen des längerfristig gestundeten Kaufpreises von 70.000 DM eine Hypothek in das Grundbuch einzutragen, erfüllt. Soweit es sich um die Verpflichtung des Käufers handelt, die mit dem Grundstück verbundenen Lasten und Abgaben zu tragen (Steuern, Versicherungsbeiträge, sämtliche Ausbesserungsarbeiten usw.), handelt es sich offenbar um Verpflichtungen, die jeden Eigentümer von Grundstücken schlechthin treffen, nicht aber um solche, die dem Verkäufer vom Käufer abgenommen werden. Allerdings ist im § 1047 BGB bestimmt, daß der Nießbraucher (hier der Verkäufer) dem Eigentümer gegenüber verpflichtet ist, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten usw. zu tragen. Es handelt sich insoweit aber lediglich um Verpflichtungen, die im Innenverhältnis zwischen dem Nießbraucher (hier dem Verkäufer) und dem Eigentümer bestehen und von der der Nießbraucher im Streitfall durch die Regelung im § 8 des Vertrages I A befreit wurde. Als Verpflichtung, die der Käufer dem Verkäufer gegenüber zu erfüllen hatte, verbleibt demgemäß, soweit ersichtlich, lediglich die Verpflichtung zur übernahme des Lastenausgleichs (§ 8 des Vertrages I A); siehe auch § 73 LAG.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts hatte der Käufer zu seinen Lebzeiten ab Mai 1954 nur die hier unbeachtliche Verpflichtung zur Mietzahlung verletzt, während der Nachlaßpfleger darüber hinaus die gesamte Vertragserfüllung verweigerte. Da der Käufer am 5. September 1955 verstarb und der Vertrag II bereits am 15. März 1956 abgeschlossen wurde, kommen als Rückstand, soweit erkennbar, nur die in diesen Zeitraum fallenden Lastenausgleichszahlungen in Betracht. Diese Zahlungsverpflichtung belief sich vierteljährlich auf 80 DM; der Rückstand kann also der Höhe nach nicht beträchtlich gewesen sein. Mit der Rb. ist die Auffassung des Finanzgerichts zwar als unzutreffend bestritten worden; konkrete Ausführungen darüber, inwieweit die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts eine Rechtsverletzung enthalten oder wider den klaren Inhalt der Akten verstoßen, sind der Rechtsbeschwerdebegründung jedoch nicht zu entnehmen. In jedem Fall konnte das Finanzgericht nach Sachlage zu seiner Auffassung kommen. Neue tatsächliche Behauptungen sind in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr zulässig.
Es fragt sich, ob dem Verkäufer angesichts der Höhe der vollen Gegenleistung wegen des in Betracht kommenden geringfügigen Rückstandes ein Rücktrittsrecht überhaupt zustand. Allerdings ist die Vorschrift des § 454 BGB nicht anwendbar. Nach dieser Sondervorschrift ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen, soweit der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis gestundet hat. Hat dagegen der Käufer außer der gestundeten Kaufpreisgeldschuld noch andere Leistungen übernommen und ist er mit diesen Leistungen im Verzug, so bleibt ein etwaiges Rücktrittsrecht des Verkäufers nach § 326 nach wie vor erhalten. Siehe dazu das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1953 (Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, Nr. 1 zu § 454) sowie Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 19. Aufl., 1960, Anm. 2 zu § 454.
Um jedoch die Vorschrift des § 326 BGB anzuwenden, genügt es nicht bereits, daß der Schuldner mit einer beliebigen Leistung im Verzug ist. Erforderlich ist vielmehr, daß es sich dabei um eine Hauptleistung handelt. Welche Leistungen Hauptleistungen sind, bestimmt sich nach dem Willen der Vertragsparteien. Diese müssen die Leistung als wesentlich gewollt haben; die Gläubigerin muß auf die Leistung einen entscheidenden Wert gelegt haben; es muß sich für sie nicht um eine Nebensache, also um eine Angelegenheit von untergeordneter Bedeutung, gehandelt haben. Siehe dazu das Urteil des Reichsgerichts vom 5. März 1921, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 101 S. 429. Die Entscheidung hängt somit vom Gesamtinhalt des Vertrages, insbesondere davon ab, ob dem vertragstreuen Teil nach der Vertragsverletzung durch den anderen das Festhalten an dem gegenseitigen Leistungsverhältnis noch zuzumuten war oder ob die Pflichtverletzung des Gegners die Gegenseitigkeit zerstört hat. Dabei ist insbesondere davon auszugehen, welche Bedeutung die einzelne Verpflichtung für den anderen Teil erkennbar hatte, d. h. ob es dem anderen Teil auf diese Leistung in besonders hohem Maße ankam. In einem Urteil vom 10. Februar 1923 (Juristische Wochenschrift 1927 S. 1416) hat das Reichsgericht sogar ausgesprochen, daß bei Verzug mit einem geringfügigen Teil der Hauptleistung ein Rücktritt nicht zulässig sei, es sei denn, dieser Teil der Hauptleistung sei so wesentlich gewesen, daß bei Nichterfüllung nicht lediglich ein Erfüllungsanspruch, sondern auch das Rücktrittsrecht gegeben sein sollte. Im Streitfall ist anzunehmen, daß ein geringfügiger Rückstand aus dem Lastenausgleich angesichts der beachtlichen Höhe der Gegenleistung nicht bereits als Hauptleistung, bejahendenfalls aber doch nur als unwesentlicher Teil der Hauptleistung angesehen werden sollte. Das Finanzgericht hat die vorerwähnten überlegungen zwar nicht ausdrücklich angestellt; seine Ausführungen ergeben aber, daß es im Streitfall in der übernahme der Verpflichtung aus dem Lastenausgleich eine Hauptverpflichtung nicht erblickt.
Das Finanzgericht stützt seine Entscheidung darauf, daß die Verträge I nicht wegen Nichterfüllung der Vertragsbedingungen, sondern im gegenseitigen Einvernehmen rückgängig gemacht seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht, die der angefochtenen Entscheidung unmittelbar vorausging, sei erklärt worden, der Nachlaßpfleger der Erben des Käufers habe die Erfüllung verweigern müssen, um den sonst zwangsläufigen Nachlaßkonkurs zu vermeiden; es habe sich die Notwendigkeit ergeben, sich zur Lösung des Vertrags "an einen Tisch zu setzen". Andererseits weist das Finanzgericht darauf hin, daß auch die Ehefrau des Verkäufers nach dem Schreiben ihres Vertreters vom 3. Oktober 1955 durchaus bereit gewesen sei, in Verhandlungen über eine Aufhebung bzw. Rückgängigmachung der Verträge I einzutreten; dadurch erlangte sie die Möglichkeit, die weggefallenen Mieteinnahmen durch andere Einnahmen zu ersetzen.
Wird die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs vereinbart (wird also eine Regelung in der Weise getroffen, daß das bereits übereignete Grundstück zurückzuübereignen ist), so kann dies nur dann zur Nichterhebung oder Erstattung der Steuer führen, wenn in einem solchen Vertrag eine ausdrücklich erklärte oder aus den Umständen zu entnehmende Anerkennung des Rechts zur Rückgängigmachung des Vertrages wegen Verletzung der Vertragsbestimmungen zu erblicken ist. Siehe dazu das Urteil des Reichsfinanzhofs II A 914/24 vom 24. Februar 1925 (Steuer und Wirtschaft 1925 Nr. 271 = Mrozek-Kartei, Grunderwerbsteuergesetz 1919/1927, § 23 Abs. 1 a Nr. 2 Rechtsspruch 2). Das Rücktrittsrecht muß also unbestritten feststehen. Nicht ausreichend ist deshalb, wenn das Recht zur Rückgängigmachung selbst nur vergleichsweise anerkannt wird; andernfalls wäre, worauf auch im Urteil des Reichsfinanzhofs II A 636/29 vom 27. Dezember 1929 (Deutsche Verkehrsteuerrundschau 1930 S. 59) hingewiesen wird, der Steuerumgehung Tür und Tor geöffnet.
Das Finanzgericht ist im Streitfall unter eingehender Begründung zu der Auffassung gekommen, daß es sich nicht um eine Rückgängigmachung wegen Nichterfüllung der Vertragsbedingungen gehandelt habe.
Die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts sind, um es zu wiederholen, für den Senat bindend, solange eine Rechtsverletzung oder ein Verstoß wider den klaren Inhalt nicht festzustellen ist. Es kommt lediglich darauf an, ob das Finanzgericht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu seiner Auffassung kommen konnte. Diese Möglichkeit war aber durchaus gegeben.
Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht zur Begründung seiner Auffassung, es habe sich um Rückgängigmachung im gegenseitigen Einvernehmen gehandelt, darauf hinweist, daß eine Rücktrittsandrohung nicht stattgefunden hat. Daß die Beteiligten sich zusammengesetzt und über die Rückgängigmachung der Verträge I verhandelt haben, wird auch von der Ehefrau des Verkäufers nicht bestritten. Nicht ersichtlich ist außerdem, welche Veranlassung für die damals (1956ü) 73 Jahre alte Ehefrau des Verkäufers überhaupt bestand, wegen der rückständigen Lastenausgleichsabgaben vom Vertrag zurückzutreten, zumal nichts darüber vorgebracht ist, daß die zuständigen Finanzverwaltungsbehörden Beitreibungsmaßnahmen gegen sie planten. Naheliegender ist, daß sie die Rückgängigmachung der Verträge I anstrebte, um ihre Altersversorgung durch nochmaligen Verkauf des Grundstücks zu sichern. Nach alledem kann es nicht als Rechtsverletzung angesehen werden, wenn das Finanzgericht annimmt, daß die Rückgängigmachung des Vertrages nicht im Hinblick auf die Nichterfüllung der Vertragsbedingungen, sondern im gegenseitigen Einvernehmen getroffen wurde.
Der Umstand, daß auch positive Vertragsverletzungen ein Rücktrittsrecht begründen, ändert an dem vorbezeichneten Ergebnis nichts.
Die Anwendung der Steuerbegünstigung des § 17 Abs. 2 Ziff. 3 GrEStG ist somit zu Recht verneint worden.
Soweit die Bfin. geltend macht, daß auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 GrEStG gegeben seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Die bezeichnete Vorschrift hat lediglich den Zweck, zu verhindern, daß ein Grundstück zwangsversteigert wird, nur um die Steuervergünstigung des § 9 Abs. 1 GrEStG zu erreichen. Im Streitfall ist nicht erkennbar, daß eine Zwangsversteigerung drohend bevorstand und daß dadurch das Grundpfandrecht der Bfin. gefährdet wurde. Dieses Grundpfandrecht (nämlich die Hypothek von 70.000 DM), dessen zugehörige Forderung längerfristig gestundet war, stand im Grundbuch eingetragen. Anträge auf Zwangsversteigerung kamen insoweit nicht in Betracht. Das gleiche galt im übrigen für das zugunsten der Bfin. eingetragene, im § 9 GrEStG nicht erwähnte Nießbrauchsrecht.
Dritte Gläubiger hatten allerdings gleichfalls die Möglichkeit, die Zwangsversteigerung in das Grundstück zu betreiben. Insoweit hatten aber die bereits eingetragenen Rechte der Bfin. den Vorrang und mußten in einer Zwangsversteigerung ausgeboten werden. Möglich war natürlich, daß wegen bevorrechtigter Forderungen Dritter (d. h. aus Rechten, die den Rechten der Bfin. auf Grund des Zwangsversteigerungsgesetzes im Rang vorangingen) Zwangsversteigerung ernstlich drohte. Daß dieser Fall aber gegeben war, ist nicht ersichtlich und auch von der Bfin. nicht behauptet worden.
Es kann schließlich unterstellt werden, daß sich der bauliche Zustand des Gebäudes laufend verschlechterte und daß dadurch das Grundpfandrecht der Bfin. gefährdet wurde. Um aber die Steuervergünstigung des § 9 Abs. 3 GrEStG anzuwenden, wäre ergänzend erforderlich, daß wegen der Verschlechterung im baulichen Zustand des Grundstücks die Zwangsversteigerung drohte. Eine solche Gefahr ist aus dem von der Bfin. vorgetragenen Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Jedoch ist die der Steuerberechnung zugrunde gelegte Gegenleistung der Höhe nach unrichtig berechnet worden. Allerdings hatte der Umstand, daß das Finanzamt die übernahme der Lastenausgleichsabgaben durch den Käufer bzw. seine Erben nicht genehmigte, lediglich zur Folge, daß der Fall einer Schuldübernahme nicht gegeben war. Eine Schuldübernahme ist aber auch nicht die Voraussetzung dafür, daß die Lastenausgleichsabgaben als Teil der Gegenleistung anzusehen sind. Es genügt bereits, daß im Innenverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer der Käufer die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich übernimmt. Derartige Verpflichtungen ("Erfüllungsübernahmen") sind gleichfalls Teil der Gegenleistung. Siehe dazu Boruttau-Klein, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, a. a. O., § 11 Textziffer 434.
Die der Hypothek von 70.000 DM zugrunde liegende Forderung war aber unverzinslich und längerfristig gestundet. Unverzinsliche Forderungen und Schulden sind nicht mit dem Nennwert anzusetzen; vielmehr ist gemäß § 14 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes ein Zwischenzins abzuziehen. Siehe dazu das Urteil des Senats II 55/58 U vom 9. September 1959 (BStBl 1960 III S. 200). Daß andererseits der Wert des Nießbrauchsrechts zur Gegenleistung rechnet, ist durch Urteil des Senats II 49/60 U vom 13. Juli 1960 (BStBl 1960 III S. 413) klargestellt worden. Hiernach bedarf die Steuerberechnung der Nachprüfung.
Aus dem letztgenannten Grunde waren das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die nicht spruchreife Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzamt zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 409925 |
BStBl III 1961, 163 |
BFHE 1961, 444 |
BFHE 72, 444 |