Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkaufsbedingte Vorfälligkeitsentschädigung keine Werbungskosten
Leitsatz (NV)
Eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung ist dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn sie allein durch den Verkauf eines Wohngrundstücks veranlaßt ist.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Die Klägerin war Eigentümerin eines Zweifamilienhauses, das sie von ihren Eltern unter Übernahme der darauf ruhenden Belastungen erworben hatte.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 6. Februar 1986 verkaufte die Klägerin das Haus mit Wirkung zum 1. April 1986. Am 28. Februar 1986 löste die Klägerin die auf dem Zweifamilienhaus ruhenden Belastungen ab und zahlte in diesem Zusammenhang eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 3944,95 DM.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1986 (Streitjahr) machten die Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ die Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt, da sie mit dem Verkauf des Hauses und nicht mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang stehe. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Vorfälligkeitsentschädigung, die einen Teil des Entgelts für die Kapitalüberlassung darstelle, habe im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den von der Klägerin erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gestanden; dies gelte um so mehr, als sie noch während der Nutzung des Zweifamilienhauses durch die Klägerin geleistet worden sei. Allerdings könne die Entschädigung nur zu 2/3 als Werbungskosten berücksichtigt werden, da eine Wohnung des Hauses leergestanden habe und somit nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt worden sei.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 9 EStG. Die Vorfälligkeitsentschädigung stehe nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung, sondern sei durch den Verkauf des Grundstücks, einen nicht steuerbaren Vorgang veranlaßt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
Das FG hat rechtsfehlerhaft einen wirtschaftlichen Zusammenhang i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung bejaht.
Mit Urteil vom 23. Januar 1990 IX R 8/85 (BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464) hat der Senat entschieden, daß eine Vorfälligkeitsentschädigung dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist, wenn sie allein durch den Verkauf eines Wohngrundstücks veranlaßt ist. In diesem Fall stehen nämlich die betreffenden Aufwendungen nicht in dem erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern mit einem nicht einkommensteuerbaren Vorgang in der Vermögenssphäre. Unmaßgeblich für die Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist entgegen der Ansicht des FG insoweit, ob die Aufwendungen (noch) während der Zeit der Einkünfteerzielung oder erst anschließend getätigt werden.
Nach diesen Grundsätzen kommt eine steuerrechtliche Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung im Streitfall dann nicht in Betracht, wenn die Klägerin allein durch den Verkauf des Zweifamilienhauses veranlaßt worden ist, die auf dem Grundstück ruhenden Belastungen abzulösen, z.B., weil sie sich in dem Kaufvertrag verpflichtet hatte, das Grundstück lastenfrei zu übertragen. Hierzu hat das FG keine Feststellungen getroffen. Daher ist der Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert; die Sache ist zur Nachholung entsprechender Feststellungen an das FG zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 65172 |
BFH/NV 1994, 782 |