Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerungsgewinn bei Bau auf fremdem Grund und Boden
Leitsatz (NV)
1. Unzureichende und widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen im Urteil des FG sind ein materiell-rechtlicher Fehler, der auch ohne diesbezügliche Rüge die Bindungswirkung des §118 Abs. 2 FGO entfallen läßt und vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ist (ständige Rechtsprechung des BFH).
2. Zur Frage, wem der Gewinn aus der Veräußerung eines Bauwerks auf fremdem Grund und Boden zuzurechnen ist.
Normenkette
FGO § 118 Abs. 2; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1; BGB § 951 i.V.m. § 812, §§ 812ff, 946
Verfahrensgang
Tatbestand
A. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1984 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Die Klägerin betrieb bis zum Ende des Jahres 1984 auf einem Grundstück unter der Fa. X einen ... großhandel. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Bestandsvergleich (§5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Das Grundstück gehörte den Klägern jeweils zur Hälfte. Ein auf diesem Grundstück errichtetes Gebäude (im folgenden: Altbau/Grundstücksteil A) wurde zu 60 v.H. von der Ehefrau betrieblich genutzt. Die Anschaffungskosten für den Grund und Boden waren in der Bilanz der Klägerin mit 30 v.H. aktiviert worden. Im Zeitraum von 1963 bis 1970 wurden aus betrieblichen Mitteln weitere Gebäude (im folgenden: Ausbauten/Grundstücksteil B) errichtet, die ausschließlich den gewerblichen Zwecken der Klägerin dienten. Die Herstellungskosten für diese Aufbauten hatte die Klägerin in ihrer Bilanz in vollem Umfang aktiviert und gemäß §7 Abs. 4 EStG abgeschrieben.
Am 10. Mai 1985 veräußerten die Kläger den Grundstücksteil B an ihren Sohn zum Preis von 450 000 DM. Der Grundstücksteil A wurde als entnommen behandelt.
Die Klägerin erklärte für das Streitjahr 1984 einen laufenden Gewinn in Höhe von 49 895 DM und einen Veräußerungsgewinn/Aufgabegewinn in Höhe von 136 031 DM. Es erging ein diesen Angaben entsprechender Einkommensteuerbescheid.
Im Rahmen einer im Jahre 1986 durchgeführten Außenprüfung stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) fest, daß die Klägerin zum 31. Dezember 1984 den bürgerlich-rechtlichen Eigentumsanteil des Klägers an den aktivierten Aufbauten "als ihr Nutzungsrecht in Ansehung wirtschaftlichen Eigentums behandelt" und den hierauf entfallenden Restwert von 111 906 DM erfolgswirksam ausgebucht hatte. Der Prüfer war u.a. der Auffassung, daß diese Buchung rückgängig zu machen sei und daß die stillen Reserven der betrieblich genutzten Aufbauten -- Altgebäude zu 60 v.H., Ausbauten zu 100 v.H. -- bei der Entnahme anläßlich der Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung zu erfassen seien. Daraus ergab sich eine Erhöhung des laufenden Gewinns (nach Saldierung mit anderen Positionen) von 70 294 DM und des begünstigten Veräußerungsgewinns von 292 534 DM. Es erging ein entsprechend geänderter Einkommensteuerbescheid.
Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage abgewiesen. Es seien ein laufender Gewinn in Höhe von 154 451 DM und ein Aufgabe-/Veräußerungsgewinn in Höhe von 271 881 DM zu versteuern. Hinsichtlich der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sei der Berechnung des FA zu folgen. Die Aktivierung der in vollem Umfang betrieblich veranlaßten Herstellungskosten für die Ausbauten sei zutreffend gewesen. Soweit die Aufwendungen auf den Eigentumsanteil des Klägers entfielen, habe die Klägerin ein Nutzungsrecht entgeltlich erworben, das -- mangels Anhaltspunkten für eine Schenkung der Klägerin -- wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln sei. Mit der Veräußerung des Betriebs sei für sie das Nutzungsrecht entfallen. Auf dessen Restbuchwert in Höhe von 111 906 DM habe sie eine Teilwertabschreibung vornehmen können, die durch den Veräußerungsvorgang veranlaßt und bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sei. Der Teilwertabschreibung stehe jedoch gewinnerhöhend ein Ausgleichsanspruch (§951 i.V.m. §812 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB --) gegen den Kläger als Miteigentümer des Grundstücks gegenüber. Es sei unerheblich, ob die Klägerin diesen Anspruch tatsächlich geltend gemacht oder mittels eines Verzichts entnommen habe. Eine Vereinbarung darüber, daß die Gebäude nach dem Wegfall einer betrieblichen Nutzung zu beseitigen wären, liege nicht vor. Daher hätten sich die Kläger den einschlägigen Regeln des BGB unterwerfen wollen. Ein Verzicht der Klägerin auf den Ausgleichsanspruch sei nicht nachgewiesen und könne auch nicht nach der Interessenlage als vereinbart unterstellt werden. Ungeachtet des vom Kläger angeführten "Wohninteresses" habe die Erstellung der Ausbauten zu einer Werterhöhung geführt, wie sie in der Veräußerung des Grundstücksteils B zum Ausdruck komme. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs habe das FA in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. März 1989 III R 58/87 (BFHE 157, 83, BStBl II 1990, 6) mit 50 v.H. von 308 116 DM = 154 058 DM ermittelt.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts. Sie tragen u.a. vor: Der Wegfall des Nutzungsrechts habe seine Ursache "im speziellen Verhältnis der Beteiligten zueinander". Bei vorzeitiger Beendigung dieses Rechts sei ein noch vorhandener Restwert zu Lasten des laufenden Gewinns auszubuchen.
Der vom FA und vom FG unterstellte sog. Ausgleichsanspruch nach §951 BGB sei -- auch aus Gründen des ehelichen Güterrechts -- nicht existent und dürfe nicht gewinnerhöhend erfaßt werden; er könne allenfalls -- nach den Grundsätzen des BFH- Urteils vom 11. Dezember 1987 III R 188/81 (BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493, unter 2. c) -- nach dem Wert des Gebäudes im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes bemessen werden. Das FG habe sich weder mit dem "Verlust des dem Ehemann zustehenden Wohninteresses" noch mit einer durch den "Verzicht auf Miete anzurechnenden Nutzungsentschädigung" befaßt. Dieser habe indes weder ein Interesse an den Aufbauten noch am Wertzuwachs gehabt, da er ausschließlich am "Wohnwert des Grundstücks" interessiert gewesen sei.
Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer 1984 unter Berücksichtigung des folgenden Gewinns aus Gewerbebetrieb festzusetzen:
Laufender Gewinn 42 545 DM Veräußerungsgewinn
a) Grundstücksteil A
(ohne Umsatzsteuer) 67 013 DM b) Grundstücksteil B (nach Korrektur
der Bodenwerte durch das FG) 135 712 DM c) Veräußerungsgewinn (bewegliche
Wirtschaftsgüter) 17 138 DM Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
B. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
I. Das angefochtene Urteil ist materiell- rechtlich fehlerhaft, weil die Feststellungen des FG widersprüchlich sind und seine Entscheidung nicht tragen.
1. Der Grundstücksteil A -- in dieser Hinsicht ist der Sachverhalt unstreitig -- ist von der Klägerin "als entnommen behandelt worden", wobei freilich unklar ist, wie das Gebäude auf diesem Grundstücksteil steuerlich behandelt worden ist. Dagegen ist ein konkreter Sachverhalt, der die Annahme einer Entnahme des Grundstücksteils B -- und zwar des Grund und Bodens zuzüglich der im Miteigentum der Klägerin stehenden und der aus betrieblichem Anlaß auf dem ideellen Miteigentumsanteil des Klägers errichteten Gebäude -- bereits im Streitjahr 1984 zuließe, nicht festgestellt. Das FG ist vielmehr davon ausgegangen, daß der Grundstücksteil B im Mai 1985 an den Sohn veräußert worden ist. Zwar haben die Beteiligten den diesen Grundstücksteil betreffenden Realisationsakt auf den 31. Dezember 1984 datiert. Indes ist nicht erkennbar, welches die zu diesem Zeitpunkt verwirklichte unmißverständliche Entnahmehandlung (vgl. hierzu Senatsurteile vom 9. August 1989 X R 20/86, BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128; vom 21. August 1996 X R 78/93, BFH/NV 1997, 226) gewesen sein könnte. Festgestellt ist lediglich, daß die Klägerin ein "Nutzungsrecht in Ansehung wirtschaftlichen Eigentums" an den aktivierten Aufbauten erfolgswirksam ausgebucht hat. Über die buchmäßige Behandlung ihres eigenen Miteigentumsanteils ist damit nichts ausgesagt. In der am 4. April 1985 eingereichten Steuererklärung für 1984 wird auf einen "noch nachzureichenden Veräußerungsgewinn" hingewiesen, der zu einem späteren Zeitpunkt in einer "berichtigten Erklärung" mit 136 031 DM angegeben wurde. Erst im Rahmen der im Jahre 1986 durchgeführten Außenprüfung hat das FA die steuerrechtlichen Folgen einer "Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung" auf den 31. Dezember 1984 angenommen. Diese nachträgliche Handhabung ermöglicht keine zeitliche Zuordnung des maßgebenden Realisationsaktes.
Darüber hinaus enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen, die seine Beurteilung von dem Streitjahr zuzuordnenden Realisationsvorgängen als tarifbegünstigt (§§16, 34 EStG) -- ggf. auf der Rechtsgrundlage des §20 des Umwandlungssteuergesetzes 1977 -- revisionsrechtlich hinreichend nachprüfbar erscheinen ließen. Das FG ist davon ausgegangen, daß der Sohn der Kläger den Betrieb mit Wirkung vom Januar 1985 übernommen habe. Erst im Revisionsverfahren hat es sich als nunmehr unstreitig herausgestellt, daß der Betrieb ab dem 1. Januar 1985 durch eine GmbH fortgeführt worden ist, wobei aber weder das Betriebsgrundstück noch offenbar der per 31. Dezember 1984 mit dem Betrag von ca. 500 000 DM bilanzierte Warenbestand in die Gesellschaft eingebracht wurden.
2. Die Kläger haben die Feststellungen des FG zwar nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen. Grundsätzlich binden die Feststellungen des FG das Revisionsgericht, sofern sie zumindest möglich sind. Jedoch sind die unzureichenden und widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen Urteil ein materiell-rechtlicher Fehler, der auch ohne diesbezügliche Rügen zum Wegfall der Bindungswirkung nach §118 Abs. 2 FGO führt. Die Vorentscheidung enthält wie dargelegt keine ausreichenden Feststellungen zu einem im Jahr 1984 entstandenen, gegebenenfalls tarifbegünstigten Veräußerungs-/Aufgabegewinn. Dieser materiell-rechtliche Fehler ist auch ohne Rüge vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1987 I R 85/80, BFHE 150, 120, BStBl II 1987, 616; vom 10. November 1992 VIII R 98/90, BFH/NV 1993, 468, 470, m.w.N. und vom 10. Mai 1994 IX R 75/90, BFH/NV 1995, 213; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §118 Rz. 41, m.w.N.).
II. Der Senat hält es im Hinblick darauf, daß der Rechtsstreit bereits seit 1987 anhängig ist, für zweckmäßig, im Interesse einer Förderung des Verfahrens Hinweise zur möglichen weiteren Behandlung der Sache zu geben; diese sind allerdings für das FG nicht nach §126 Abs. 5 FGO bindend (vgl. BFH- Beschluß vom 1. März 1994 IV B 6/93, BFHE 174, 103, BStBl II 1994, 569, unter 2. d; Gräber/Ruban, a.a.O., §126 Rdnr. 19).
1. Entscheidungserheblich ist die Frage, ob der Klägerin ein Wirtschaftsgut auch insoweit zuzurechnen ist, als sie anläßlich der Beendigung der betrieblichen Nutzung von Gebäuden auf dem hälftigen Miteigentumsanteil ihres Ehemannes (im folgenden: Gebäude auf fremdem Grund und Boden) einen ihr auf der Rechtsgrundlage des §951 i.V.m. §§812ff. BGB zustehenden Ausgleichsanspruch gewinnerhöhend realisiert hat (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 1988 III R 151/86, BFHE 153, 566, BStBl II 1989, 269, unter 2. b a.E.).
a) Errichtet ein Ehegatte auf einem beiden Eheleuten gehörenden Grundstück mit eigenen Mitteln Baulichkeiten, die er in seinem Betrieb nutzt, so wird auch der andere Ehegatte Miteigentümer der Gebäude (§§946, 94 BGB). Dem können unterschiedliche Absprachen zugrunde liegen. Es kommen die folgenden Möglichkeiten in Betracht (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Oktober 1995 IV R 136/90, BFH/NV 1996, 306):
aa) Dem durch den Erwerb des Miteigentums begünstigten Ehegatten können die erforderlichen Mittel zugewendet worden sein, so daß er sie selbst als Herstellungskosten aufwendet (BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164; vom 12. Juli 1990 IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599). Es ist für den Regelfall davon auszugehen, daß ein Ehegatte in der Situation der Klägerin die von ihm aufgewendeten Mittel -- mangels anderweitiger konkreter Vereinbarungen -- in der Regel nicht teilweise seinem Ehepartner zuwendet, sondern sie im eigenen Interesse für die Herrichtung der von ihm benutzten Räume verwendet (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 306, unter 2. a.E.).
bb) Die Mittel können dem bürgerlich- rechtlichen Eigentümer nach Art einer Mietvorauszahlung als Entgelt für die Nutzung seines Miteigentums am Grund und Boden gewährt worden sein; er wendet den Betrag als eigene Herstellungskosten auf, hat ihn aber als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern (BFH-Urteile vom 26. Juli 1983 VIII R 30/82, BFHE 139, 171, BStBl II 1983, 755; vom 11. Oktober 1983 VIII R 61/81, BFHE 140, 177, BStBl II 1984, 267; in BFHE 153, 566, BStBl II 1989, 269). Dies setzt eine Vereinbarung des Inhalts voraus, daß die Gebäude nach Ablauf der Nutzungszeit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer verbleiben sollen. Für eine solche Fallgestaltung sind im Streitfall bislang keine Anhaltspunkte erkennbar.
cc) Der nutzende Ehegatte kann die Baulichkeiten im Hinblick auf ein vom Ehegatten unentgeltlich eingeräumtes Recht zur Nutzung im eigenen Interesse und ohne Zuwendungsabsicht errichtet haben. Er kann die entstandenen Aufwendungen nicht sogleich als Betriebsausgaben abziehen, sondern muß sie zusätzlich zu den auf seinen eigenen Miteigentumsanteil entfallenden Aufwendungen wie Herstellungskosten für ein materielles Wirtschaftsgut aktivieren (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281).
b) Das FG ist davon ausgegangen, daß die Klägerin mit der aus betrieblichen Mitteln finanzierten Errichtung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden ein Wirtschaftsgut hergestellt hat. Es hat zutreffend erkannt, daß dem Ehegatten, der die Aufwendungen getätigt hat, ein Ersatzanspruch gegen den durch den Erwerb des Miteigentums an den Baulichkeiten begünstigten Miteigentümer zusteht (§§951, 812ff. BGB). Dieser Anspruch kann bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses "zur Geltung kommen": Hat ein Steuerpflichtiger die von ihm auf den Grundstücksanteil des Ehegatten (Eigentümers) aufgewandten Herstellungskosten eines Gebäudes unter dem Gesichtspunkt eines Nutzungsrechts aktiviert, so tritt bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses eine Gewinnrealisierung in Höhe der Differenz zwischen der Ausgleichsforderung gegenüber dem Eigentümer und dem Restbuchwert des aktivierten Nutzungsrechts ein (vgl. BFH-Urteile in BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493; in BFHE 157, 83, BStBl II 1990, 6; vom 13. Juli 1989 IV R 137/88, BFH/NV 1990, 422; vom 15. März 1990 IV R 30/88, BFHE 160, 244, BStBl II 1990, 623; vom 6. März 1991 X R 6/88, BFH/NV 1991, 525; vom 16. Dezember 1992 X R 15/91, BFH/NV 1993, 411; in BFH/NV 1996, 306).
c) Zur Beantwortung der Frage, ob der Klägerin der realisierte Wert ihres zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs gewinnerhöhend zuzurechnen ist, ist es nach Auffassung des Senats ohne rechtliche Bedeutung, ob sie wirtschaftliche Eigentümerin des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden war. Hierauf kann es schon deswegen nicht ankommen, weil der Tatbestand des §39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) mangels ausdrücklicher und klarer Vereinbarungen über die Eigentümerrechte -- Nutzung und Verwertung -- nicht erfüllt ist. Die Anknüpfung ausschließlich an §39 Abs. 2 AO 1977 würde in Widerstreit treten zu der gefestigten Rechtsprechung, daß wirtschaftliches Eigentum nahestehenden Personen -- insbesondere Eheleuten, aber auch Kapitalgesellschaften und ihren beherrschenden Gesellschaftern -- nur aufgrund eindeutiger und formwirksamer Vereinbarungen verschafft werden kann, aufgrund derer der andere wirtschaftlich wie ein Eigentümer über das Wirtschaftsgut verfügen kann (BFH-Urteile vom 21. Dezember 1978 III R 20/77, BFHE 127, 423, BStBl II 1979, 466; vom 20. September 1989 X R 140/87, BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368; vom 20. September 1995 X R 94/92, BFHE 178, 429, BStBl II 1996, 186; vom 22. September 1994 IX R 28/94, BFH/NV 1995, 508, m.w.N.; vom 27. November 1996 X R 92/92, BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97). Im Streitfall ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin für die gewöhnliche Nutzungsdauer eine gesicherte Nutzungsbefugnis an dem von ihr errichteten Gebäude hatte.
Indes bedarf es deswegen nicht der Annahme von "wirtschaftlichem Eigentum am Grundstück" bzw. "am Gebäude", weil für die gewinnrealisierende Erfassung des Gebäudewerts das Vorhandensein einer Ausgleichsforderung nach §951 i.V.m. §§812ff. BGB ausreicht. Zu Recht weist der IV. Senat im Urteil in BFHE 160, 244, BStBl II 1990, 623 (unter 2.) darauf hin, die bisherige Rechtsprechung habe in den hier einschlägigen Fällen bislang zwar kein materielles Wirtschaftsgut, wohl aber schuldrechtliche Ansprüche nach §951 i.V.m. §812 BGB aktiviert, selbst wenn der Nutzungsberechtigte weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer gewesen sei.
d) Keinen Anspruch aus §951 BGB hätte die Klägerin, wenn sie die Aufwendungen dem Ehemann als dem rechtlichen (Mit-)Eigentümer zugewendet hätte; sie hätte dann -- und zwar bereits im Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung -- gemäß §12 Nr. 2 EStG die Berechtigung, die Aufwendungen als eigene abzuziehen, verloren (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 XI R 77/96, BFHE 183, 455, BStBl II 1997, 774). Es gäbe kein Wirtschaftsgut, dessen realisierter Wert ihr im Falle einer Veräußerung zuzurechnen wäre. Allerdings sind im Streitfall Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin auf den ihr zustehenden Ausgleichsanspruch verzichtet haben könnte, bislang nicht ersichtlich. Ein solcher -- im übrigen der Schenkungsteuer unterliegender -- Verzicht kann auch nicht unterstellt oder auch nur vermutet werden. Von Gesetzes wegen entstandene Ansprüche werden im allgemeinen nicht erlassen; hierzu wird verwiesen auf das Urteil des I. Senats des BFH vom 30. Juli 1997 I R 65/96 (BFHE 184, 297), das zur Errichtung eines Gebäudes auf einem dem Ehegatten eines Gesellschafters gehörenden Grundstücks, mithin zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ergangen ist. Für die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist nach Auffassung des I. Senats auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Nutzungsbefugnis endet. Da ab diesem Zeitpunkt eine Nutzungsbefugnis nicht mehr "wie ein materielles Wirtschaftsgut" aktiviert werden kann, tritt eine bilanzielle Vermögensminderung ein, wenn die Kapitalgesellschaft auf Ausgleichsansprüche aus §§951, 946 i.V.m. §§812ff. BGB gegenüber dem Grundstückseigentümer verzichtet, die sie nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu aktivieren hatte. In sachlicher Übereinstimmung hiermit wäre ein Verzicht der Klägerin auf die von Gesetzes wegen entstandene Forderung als Entnahme zu behandeln (vgl. Urteil in BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493).
e) Die Höhe des Ausgleichsanspruchs entspricht im wesentlichen dem Zeitwert des Bauwerks bei Beendigung der Fremdnutzung (so BFH-Urteile in BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493; in BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164; ebenso Urteile des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 10. Juli 1953 V ZR 22/52, BGHZ 10, 171; vom 12. April 1964 VIII ZR 152/60, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs -- LM --, §951 BGB Nr. 14; Erman/Hefermehl, Bürgerliches Gesetzbuch, 9. Aufl., §951 Rdnr. 11; anders indes -- auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Vollendung des Bauwerks abstellend -- BGH- Urteil vom 14. November 1962 V ZR 183/60, LM, §951 Nr. 17; Staudinger/Gursky, Bürgerliches Gesetzbuch, 13. Aufl., §951 Rdnr. 32).
f) Für die Frage, ob der Anspruch aus §951 i.V.m. §812ff. BGB von Rechts wegen entstanden ist, ist es unerheblich, daß kein Fall der Leistungskondiktion (§812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall: "Wer durch Leistung eines anderen ... etwas erlangt") vorliegt. Der Kläger ist jedenfalls "in sonstiger Weise" bereichert worden (§812 Abs. 1 2. Fall).
g) Die Rechtsauffassung der Kläger, vermögensrechtliche Ansprüche zwischen Eheleuten könnten bei Bestehen des gesetzlichen Güterstandes nur anläßlich der Beendigung der Zugewinngemeinschaft geltend gemacht werden, trifft nicht zu. Die Geltung des allgemeinen Vermögensrechts wird durch das Bestehen der Zugewinngemeinschaft als System der Gütertrennung nicht ausgeschlossen; die Ehegatten können einander zum Bereicherungsausgleich ebenso wie zum Schadensausgleich verpflichtet sein (vgl. Gernhuber in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl. 1993, §1363 Rdnr. 13).
2. Sollte der hier streitige gewinnrealisierende Akt -- Entnahme oder Veräußerung -- in das Jahr 1985 fallen, sind die verfahrensrechtlichen Grundsätze über die widerstreitende Steuerfestsetzung (§174 AO 1977) zu beachten.
Fundstellen
Haufe-Index 302957 |
BFH/NV 1998, 1481 |
DStZ 1999, 460 |