Leitsatz (amtlich)
1. Der beim Verkauf von Geschäftsanteilen an einer GmbH erzielte Preis beruht nicht deshalb auf ungewöhnlichen Verhältnissen, weil ein branchenfremdes Unternehmen in die Branche der GmbH einzudringen versucht.
2. Zur Ableitung des gemeinen Werts von Minderheitsbeteiligungen aus dem Verkaufspreis für eine Mehrheitsbeteiligung.
Normenkette
BewG 1965 § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2-3
Tatbestand
Streitig ist der gemeine Wert der Anteile des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) an der X-GmbH - im folgenden GmbH -. Die GmbH hatte am 31. Dezember 1969 ein Stammkapital von 8,5 Mio. DM. Der Kläger hielt an diesem Stichtag Geschäftsanteile im Nennwert von 300 000 DM. Das Stammkapital der GmbH befand sich am 31. Dezember 1968 noch in Händen von 38 Gesellschaftern. In der Zeit vom 6. September bis 12. Dezember 1969 wurden 32 Verträge über den Verkauf von GmbH-Anteilen abgeschlossen. Aufgrund dieser Verträge wurden 2,8 Mio. DM Geschäftsanteile umgesetzt. Erwerberin war in sämtlichen Verkaufsfällen die beigeladene Gesellschaft für Beteiligungen mbH. Nach dem Bewertungsstichtag 31. Dezember 1969, nämlich in der Zeit vom 15. Januar bis 6. Mai 1970, erwarb die Muttergesellschaft der Beteiligungs-GmbH aufgrund von 11 Kaufverträgen weitere 1,3 Mio. DM Geschäftsanteile an der GmbH. In allen Verkaufsfällen wurde ein Preis von 850 DM je 100 DM Stammkapital gezahlt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte den gemeinen Wert der Geschäftsanteile des Klägers an der GmbH zum 31. Dezember 1969 aufgrund der vorangegangenen Verkäufe mit 850 DM je 100 DM Stammkapital fest.
Mit der Sprungklage macht der Kläger geltend, die Verkaufspreise für die Anteile an der GmbH seien nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt worden. Die Gesellschafter der GmbH hätten aus Familiengruppen bestanden. Zu den Verkäufen sei es gekommen, als ein Gesellschafter alle seine Anteile im Nennwert von 1 Mio. DM habe veräußern wollen. Seinerzeit hätten Unternehmen, die sehr flüssig gewesen seien, und den Marktanteil in ihrer eigenen Branche nicht mehr hätten vergrößern können, Kapitalanlagen in anderen Branchen gesucht. So sei es zu erklären, daß die Käuferin der Anteile, nur um die GmbH zu beherrschen, einen Preis gezahlt habe, der außer Verhältnis zum Vermögen und zu den Ertragsaussichten der GmbH gestanden habe.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Revision des Klägers rügt, das FG habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Die Y-AG sei als Interessent für die Anteile an der GmbH nicht in Frage gekommen, weil sie nicht habe bar zahlen können, sondern gegen eigene Aktien habe tauschen wollen. Das FG habe aber nicht festgestellt, ob die Verkäufer auf einen solchen Tausch eingegangen wären. Außerdem habe das FG nicht festgestellt, ob die Y-AG den Preis von 850 DM je 100 DM Stammkapital akzeptiert hätte.
Weiter rügt die Revision, das FG habe § 11 des Bewertungsgesetzes (BewG) unrichtig angewendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kämen als Verkäufe, aufgrund deren der Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ermittelt werden könnte, nur solche in Betracht, die außer den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage auch das Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten der Gesellschaft berücksichtigen. Das FG habe aber selbst eingeräumt, daß ein hoher Preis gezahlt worden sei, von dem es ungeprüft unterstellt habe, daß er nicht gerechtfertigt gewesen sei. Daraus ergebe sich, daß außergewöhnliche Verhältnisse den Preis beeinflußt hätten. Zudem habe die Käuferin keine weiteren Anteile mehr erworben, nachdem sie die Mehrheit gehabt habe. Später hätten Einzelverkäufe zum Kurs von 375 v. H. und 300 v. H. stattgefunden. Der Kauf zu 850 v. H. sei ein Interessenkauf zur Abrundung von Anteilen einer bestimmten Branche gewesen. Zweifellos habe die Käuferin einen Paketzuschlag gezahlt.
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung sowie den Feststellungsbescheid über den gemeinen Wert der Anteile an der GmbH zum 31. Dezember 1969 ersatzlos aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision wird die Vorentscheidung aufgehoben.
1. Anteile an Kapitalgesellschaften, die, wie Geschäftsanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, nicht an der Börse gehandelt werden, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser ist in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten. Nur dann, wenn zeitnahe Verkäufe vor dem Bewertungsstichtag nicht vorliegen, ist der gemeine Wert der Anteile unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen (§ 11 Abs. 2 BewG; BFH-Entscheidung vom 30. Januar 1976 III R 74/74, BFHE 118, 234, BStBl II 1976, 280). § 11 Abs. 2 BewG bietet damit für die Ermittlung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften durch Ableitung aus Verkäufen und durch Schätzung zwei unterschiedliche Methoden an. Dabei hat den Vorrang die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen (vgl. BFH-Entscheidung III R 74/74).
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Anteile an der Kapitalgesellschaft zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind außer Betracht zu lassen (§ 9 Abs. 2 BewG). Aus dieser Begriffsbestimmung des gemeinen Werts folgt für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen, daß der Preis von Verkäufen außer Betracht bleiben muß, die insbesondere unter ungewöhnlichen Verhältnissen zustande gekommen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats ist unter dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr der Handel zu verstehen, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist (vgl. BFH-Entscheidung vom 14. Februar 1969 III 88/65, BFHE 95, 334, BStBl II 1969, 395 mit weiteren Nachweisen).
2. Das FG hat durch Zeugenbeweis unangefochten festgestellt, daß der Anstoß zum Verkauf der Anteile an der GmbH von einem Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 10 bis 12 v. H. des Stammkapitals der GmbH ausging. Der mit den Verkaufsverhandlungen beauftragte Zeuge habe von diesem Gesellschafter die Kenntnis erhalten, daß eine Bank unverbindlich 500 DM je 100 DM Stammkapital als Kaufpreis angeboten habe. Der Zeuge habe, von diesem Angebot ausgehend, ungeachtet der Bilanzen der GmbH Preisüberlegungen nach einer in der Branche der GmbH gebräuchlichen Faustformel auf der Grundlage des Umsatzes angestellt. So sei er zu dem Preisangebot von 850 DM je 100 DM Stammkapital gekommen. Das FG hat weiter unangefochten festgestellt, daß der Zeuge die Geschäftsanteile zu diesem Preis einem branchenfremden Unternehmen angeboten habe, von dem er gewußt habe, daß es Kapitalanlagen in anderen Branchen suche, weil eine Marktausdehnung in seiner eigenen Branche nicht mehr möglich sei. Der Zeuge habe die Anteile an der GmbH aber auch einem branchengleichen Unternehmen angeboten. Die Bilanzen der GmbH seien mit den Angeboten vorgelegt worden.
a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ohne Bedeutung, daß das branchengleiche Unternehmen - die Y-AG - einen Erwerb lediglich gegen eigene Aktien angeboten habe. Denn es ist unbestritten, daß das branchenfremde Unternehmen, nachdem es von dem Zeugen über die Verhandlungen mit dem branchengleichen Unternehmen informiert wurde, seine Bedenken gegen den geforderten Preis zurückgestellt und davon abgesehen hat, ein Sachverständigengutachten über den Wert der Anteile einzuholen. Dem FG kann damit entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Vorwurf mangelnder Sachaufklärung gemacht werden, weil es nicht festgestellt habe, ob eine Veräußerung der Anteile auf der Grundlage des Gegenangebots des branchengleichen Unternehmens überhaupt hätte zustande kommen können.
b) Von Bedeutung ist jedoch, daß die Käuferin der Anteile nach dem Verzicht auf ein Sachverständigengutachten zur Voraussetzung des Kaufs gemacht hat, wenigstens eine Schachtelbeteiligung, möglichst aber eine Mehrheitsbeteiligung, erwerben zu können. Diese Voraussetzung hat der Zeuge, wie das FG ebenfalls unangefochten festgestellt hat, dadurch geschaffen, daß er weitere verkaufsbereite Gesellschafter der GmbH veranlaßte, den Verkauf in notariell beurkundeter Form zum Preis von 850 DM je 100 DM Stammkapital verbindlich anzubieten. So stand schon vor dem Bewertungsstichtag 31. Dezember 1969 fest, daß die Käuferin der Anteile an der GmbH eine Mehrheitsbeteiligung erhalten werde, wenngleich ein Teil der 43 Kaufverträge erst in der Zeit von Januar bis Mai 1970 abgeschlossen wurde.
3. Das FG hat aus den von ihm getroffenen Feststellungen ohne Rechtsirrtum den Schluß gezogen, daß der Verkauf der Anteile im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden hat. Der Verkaufspreis ist nach dem marktwirtschaftlichen Grundsatz von Angebot und Nachfrage zustande gekommen; die Vertragsparteien handelten freiwillig; sie waren ohne Zwang in der Lage, nur in Wahrung ihrer eigenen Interessen tätig zu werden. Der Senat kann unentschieden lassen, ob sog. Interessenkäufe zur Arrondierung eines Besitzes (vgl. Rössler/Troll/Langner, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 11. Aufl., § 9 BewG Anm. 8, S. 129) schlechthin unberücksichtigt bleiben müssen, weil in diesen Fällen die Preisbildung durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflußt werde. Denn die Erwerberin der Geschäftsanteile an der GmbH hat nicht zur Arrondierung eines schon vorhandenen Anteilsbesitzes nur wenige Geschäftsanteile gekauft, sondern im Interesse der Kapitalanlage, die in der eigenen Branche offensichtlich nicht mehr möglich erschien, eine Mehrheitsbeteiligung erworben. Der Handel mit Sperrminoritäten, Schachtelbeteiligungen oder Mehrheitsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften ist aber nicht ungewöhnlich, sondern eine für das Marktgeschehen in bezug auf Kapitalgesellschaften typische Erscheinung, wenngleich er selbst bei börsennotierten Anteilen regelmäßig außerhalb der Börse abgewickelt wird (vgl. Dr. Gablers Wirtschaftslexikon, 9. Aufl., Stichwort: "Pakethandel"). Die Tatsache, daß auf diesem Markt sowohl auf Verkäuferseite als auch auf Käuferseite nur ein kleiner Kreis von Interessenten vorhanden ist und damit nicht für jedermann überschaubare Verhältnisse gegeben sind, begründet ebensowenig ungewöhnliche Verhältnisse, wie der Umstand, daß bei einem Überhang an anlagesuchendem Kapital ein Verkäufermarkt gegeben ist, der es ermöglicht, Verkaufspreise zu erzielen, die aufgrund eines Marktdrucks von Verkäuferseite außerhalb des Rahmens rein rationaler Preisbildungen liegen (vgl. auch BFH-Entscheidung vom 6. Mai 1977 III R 17/75, BFHE 122, 334, BStBl II 1977, 626, und Rössler/Troll/Langner, a. a. O., Anm. 7, S. 128 - fälschlich als Anm. 8 bezeichnet -). Aus diesem Grund verstößt entgegen der Meinung des Klägers die Vorentscheidung nicht gegen Denkgesetze, wenn sie ausführt, der von der Erwerberin der Anteile gezahlte Preis sei ein hoher Preis gewesen, von dem unterstellt werde, daß er nicht gerechtfertigt gewesen sei. Insoweit besteht zwischen der Maßgeblichkeit der Börsenkurse für die Bewertung börsennotierter Beteiligungspapiere und der Preisbildung bei der Veräußerung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften kein Unterschied (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26. Juli 1974 III R 16/73, BFHE 113, 59, BStBl II 1974, 656, und vom 23. Februar 1977 II R 63/70, BFHE 121, 509, BStBl II 1977, 427).
4. Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 25. Juni 1965 III 384/60 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1966 S. 1 - HFR 1966, 1 -) und III 88/65 die Auffassung vertreten, der Wert nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften könne nur aus Kaufpreisen abgeleitet werden, bei deren Bildung neben den marktwirtschaftlichen Faktoren von Angebot und Nachfrage auch ojektivierte Wertmaßstäbe berücksichtigt worden sind, vor allem das Vermögen und die Ertragsaussichten der Gesellschaft (BFHE 95, 338). Er braucht nicht dazu Stellung zu nehmen, ob diese Entscheidung im Hinblick auf die zur Bewertung mit dem Börsenkurs ergangenen Urteile II R 63/70 und III R 16/73 ohne jede Einschränkung anwendbar wären. Denn im Streitfall steht fest, daß die Käuferin der Anteile die Bilanzen der GmbH kannte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Erwerberin diese Daten in ihre Preisüberlegungen nicht mit einbezogen hätte. Hinzu kommt, daß der Kaufpreis, auf den FA und FG die Bewertung der Anteile des Klägers gestützt haben, nicht nur aufgrund des Ausgleichs von Angebot und Nachfrage zustande kam, sondern auch anhand einer in der Branche der GmbH üblichen Bewertungsformel nach dem Umsatz gerechtfertigt wurde. Damit muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß hinreichend objektivierte Bewertungsmaßtäbe der Preisbemessung zugrunde lagen.
5. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ist der Wert nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften aus Verkäufen abzuleiten. Aus der Verwendung des Wortes "ableiten" folgt, daß der tatsächlich erzielte Verkaufspreis, der Ausdruck des gemeinen Werts der verkauften Beteiligung ist, für die Bewertung nichtverkaufter Anteile zu verändern ist, wenn Umstände vorliegen, die eine Veränderung gebieten.
Das FG hat festgestellt, daß die Verkäufe zwischen den verkaufsbereiten Gesellschaftern der GmbH und der Erwerberin zum Preis von 850 DM je 100 DM Stammkapital nur unter der Voraussetzung zustande kamen, daß die Käuferin eine Schachtelbeteiligung oder eine Mehrheitsbeteiligung erwerben könne und daß am 31. Dezember 1969 feststand, daß die kapitalmäßige Mehrheit der Gesellschafter ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben habe. Hieraus folgt, daß der marktkonform zustande gekommene Verkaufspreis durch die Höhe der umgesetzten Beteiligungen beeinflußt war. Er konnte deshalb nicht ohne Ermäßigung zur Bewertung des Geschäftsanteils des Klägers, der nur rd. 5 v. H. des Stammkapitals der GmbH beträgt, angewendet werden. Dies hat das FG verkannt. Seine Entscheidung war deshalb aufzuheben.
Die Sache ist spruchreif. Der erzielte Verkaufspreis von 850 DM je 100 DM Stammkapital ist in dem Maß herabzusetzen, in dem sich der Umstand auf die Preisbildung ausgewirkt hat, daß der Erwerberin insgesamt eine Mehrheitsbeteiligung angeboten wurde. In der Wirtschaftsliteratur werden hierzu, soweit der Senat es überschauen kann, keine Daten genannt. In der bewertungsrechtlichen Literatur (vgl. Gürsching/Stenger, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 11 BewG Anm. 206; Rössler/Troll/Langner, a. a. O., § 113 BewG Anm. 11, am Ende; Steinhardt, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 6. Aufl., § 11 BewG Anm. 60) wird die Auffassung vertreten, daß bei Veräußerung einer Beteiligung von mehr als 50 v. H. ein Paketzuschlag auf den Börsenkurs von 15 bis 20 v. H. gerechtfertigt sei. Geht man davon aus, so entspricht der erzielte Verkaufspreis von 850 DM je 100 DM Stammkapital 120 v. H. des Preises, der für eine Beteiligung ohne besondere Qualifikation angemessen erscheint. Dementsprechend ist der gemeine Wert der Anteile des Klägers zum 1. Januar 1969 auf (850 x 100/120= abgerundet) 705 DM festzustellen.
Anmerkung: Die Zahlenangaben wurden teilweise geändert.
Fundstellen
Haufe-Index 73201 |
BStBl II 1979, 618 |
BFHE 1979, 254 |