Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsinteresse zur Frage fristwahrender Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen mittels Telefax
Leitsatz (NV)
1. Als berechtigtes Interesse i.S.v. §100 Abs. 1 Satz 4 FGO für eine Fortsetzungsfeststellungsklage genügt jedes konkrete, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art.
2. Werden Verspätungszuschläge im Beschwerdeverfahren mit der Begründung aufgehoben, es sei in Anbetracht der nur geringen Zahl der betroffenen Fälle nicht sinnvoll, die Frage der fristwahrenden Abgabe der Steuererklärung (Umsatzsteuer-Voranmeldung) mittels Telefax gerichtlich klären zu lassen, Steuerpflichtige seien ggf. auf die gegenwärtige Verwaltungsauffassung hinzuweisen, von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen sei jedoch abzusehen, besteht keine Wiederholungsgefahr einer solchen Festsetzung.
Normenkette
FGO § 100 Abs. 1 S. 4; AO 1977 § 152; UStG 1993 § 18 Abs. 1
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) -- ein Rechtsanwalt -- gab seine Umsatzsteuer- Voranmeldung für Oktober 1994 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) mittels Telefax am 14. November 1994 ab (Eingangsstempel: 17. November 1994, Frühleerung). Das Original der Voranmeldung ging am 18. November 1994 beim FA ein. Das FA setzte mit Bescheid vom 8. Dezember 1994 gegen den Kläger einen Verspätungszuschlag in Höhe von 20 DM zur Umsatzsteuer- Vorauszahlung für Oktober 1994 fest.Ü
ber die dagegen vom Kläger eingelegte Beschwerde (Schreiben vom 12. Dezember 1994) hatte das FA bis zum 15. Juli 1995 nicht entschieden. Daraufhin erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juli 1995 Untätigkeitsklage zum Finanzgericht (FG) mit dem Antrag, den Bescheid vom 8. Dezember 1994 aufzuheben.
Auf Anweisung der Oberfinanzdirektion (OFD) vom 10. August 1995 hob das FA mit Schreiben vom 29. August 1995 den angefochtenen Bescheid auf und erklärte die Hauptsache für erledigt. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 29. September 1995 den Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage mit der Begründung, er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß der aufgehobene Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Denn das FA erkenne seine regelmäßig per Telefax eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht als fristwahrend an.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG behandelte sie als unzulässig, weil dem Kläger das berechtigte Interesse i.S. von §100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fehle. Die Weisung des Bundesministers der Finanzen (BMF), von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§152 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) bei einer bis zu fünf Tagen verspäteten Abgabe der Voranmeldung grundsätzlich abzusehen (Erlaß vom 28. März 1962, BStBl I 1962, 543; neu gefaßt durch Schreiben vom 24. September 1987, BStBl I 1987, 664, 694, Nr. 7), bewirke (nur) eine verwaltungsinterne Bindung. Das ändere jedoch nichts daran, daß der Kläger die Umsatzsteuer-Voranmeldungen mittels Telefax regelmäßig innerhalb der sog. "Schonfrist" und damit verspätet eingereicht habe. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung könne allenfalls dann bejaht werden, wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldungen mittels Telefax bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats eingegangen wären. Das sei aber nicht der Fall.
Mit der Revision rügt der Kläger sinngemäß Verletzung von §100 Abs. 1 Satz 4 FGO und von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Er beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und festzustellen, daß der Bescheid des FA vom 8. Dezember 1994 über einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 1994 rechtswidrig gewesen sei.
Das FA tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zutreffend das gemäß §100 Abs. 1 Satz 4 FGO erforderliche "berechtigte Interesse" des Klägers an der Feststellung verneint, der aufgehobene Bescheid vom 8. Dezember 1994, mit dem ein Verspätungszuschlag gegen ihn festgesetzt worden war, sei rechtswidrig gewesen.
1. Hat sich -- wie im Streitfall -- der angefochtene Verwaltungsakt nach Anfechtung mit der Klage "durch Zurücknahme oder anders erledigt", kann gemäß §100 Abs. 1 Satz 4 FGO auf Antrag durch Urteil ausgesprochen werden, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Voraussetzung ist, daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Es genügt jedes konkrete, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Mai 1975 VII R 80/74, BFHE 116, 315, BStBl II 1975, 860).
2. Im Hinblick auf die Aufhebung der angefochtenen Festsetzung der Säumniszuschläge aufgrund der Anweisung der OFD vom 10. August 1995 verneint der Senat ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung.
Die OFD führte u.a. aus, es sei in Anbetracht der nur geringen Zahl der betroffenen Fälle zur Zeit nicht sinnvoll, das FG mit der Frage der fristwahrenden Abgabe der Steuererklärung per Telefax zu befassen. In einschlägigen Fällen seien die Steuerpflichtigen auf die gegenwärtige Verwaltungsauffassung aufmerksam zu machen, von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen sei jedoch abzusehen. Entgegen dem Vortrag des Klägers bestand somit keine Wiederholungsgefahr, daß er bei weiterer Abgabe von Voranmeldungen mittels Telefax innerhalb der sog. Schonfrist mit Verspätungszuschlägen belastet werde.
Der Senat braucht deshalb nicht darauf einzugehen, ob die Begründung im angefochtenen Urteil zutrifft, ein berechtigtes Interesse des Klägers könne allenfalls bejaht werden, wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldungen mittels Telefax bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats eingegangen wären.
Fundstellen
Haufe-Index 302797 |
BFH/NV 1998, 1457 |