Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Darlehensgewährung zwischen Personengesellschaften
Leitsatz (amtlich)
1. Ist Gläubigerin der Kapitalerträge eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, ist diese als Einkünfteerzielungssubjekt selbst eine "Person" i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG.
2. Die Feststellung, dass auf der Ebene der Personengesellschaft gemeinschaftlich vereinnahmte Kapitalerträge gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht dem gesonderten Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, kann im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO getroffen werden. Es handelt sich um eine verfahrensrechtlich eigenständige Feststellung.
3. Ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer Personengesellschaft ist zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Beteiligung innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen.
Normenkette
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, §§ 179, 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.10.2017; Aktenzeichen 8 K 3000/13) |
Fundstellen
BFH/NV 2022, 497 |
DStRE 2022, 370 |
NWB 2022, 738 |
NZG 2022, 525 |
StuB 2022, 237 |
KÖSDI 2022, 22683 |
GmbHR 2022, 648 |
RdW 2022, 784 |
StX 2022, 136 |
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