Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Verlustabzugs
Leitsatz (NV)
Der Verlustabzug nach § 10 d EStG verlangt nicht die Änderung der Vorjahresbescheide.
Normenkette
EStG § 10d
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) sowie ihr im Jahr 1988 verstorbener Ehemann, deren Rechtsnachfolgerin sie ist, wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Neben dem Abzug von Aufwendungen für größere Instandsetzungsarbeiten beantragte die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren die (teilweise) Berücksichtigung eines Verlustanteils, den der Ehemann der Klägerin als Gesellschafter der X-GmbH und Co. KG im Veranlagungszeitraum 1978 erzielt haben will. Die Klägerin legte dazu eine Mitteilung des Finanzamtes Z vom 20. August 1987 vor, nach der der negative Feststellungsbescheid 1978 vom 14. August 1986 in der Weise ausgesetzt werde, daß von einem Verlustanteil von . . . DM auszugehen sei.
Das Finanzgericht (FG) lehnte die Berücksichtigung dieses Verlustes mit der Begründung ab, daß ein Verlustabzug nach § 10 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht in Betracht komme, da der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die entsprechenden Einkommensteuerbescheide der Vorjahre noch nicht geändert habe.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts.
Das FA hat unter dem Datum des 10. März 1989 einen gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid erlassen, den die Klägerin zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Entgegen der Auffassung des FG brauchten zur Berücksichtigung eines Verlustes aus dem Jahr 1978 über § 10 d EStG die Bescheide der Vorjahre nicht geändert zu werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 8. Dezember 1982 VIII R 53/82, BFHE 139, 28, BStBl II 1983, 710, und vom 10. November 1987 VIII R 17-19/84, BFH/NV 1989, 278). Über die Höhe des Verlustes wird nicht im Entstehungsjahr, sondern in dem Jahr entschieden, in dem sich die eventuelle Minderung des Verlustvortrages einkommensteuerlich auswirken würde.
Aufgrund seiner Auffassung hat das FG die Prüfung unterlassen, ob und in welcher Höhe ein Verlust aus der Beteiligung an der X-GmbH und Co. KG - zumindest im Wege der Schätzung (vgl. § 162 Abs. 3 AO 1977, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) - bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen ist.
Fundstellen
Haufe-Index 424472 |
BFH/NV 1991, 598 |