Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Ausschlußfrist für die Vorlage der Prozeßvollmacht
Leitsatz (NV)
Eine gerichtliche Verfügung, durch die einem Beteiligten eine Frist gesetzt wird (hier: Ausschlußfrist zur Vorlage der Prozeßvollmacht), muß vom zuständigen Richter unterschrieben sein und sodann in beglaubigter Abschrift zugestellt werden.
Normenkette
FGO §§ 53, 62 Abs. 3; VGFGEntlG Art. 3 § 1; VwZG § 2 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendet sich gegen einen gegen ihn erlassenen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Die Klage gegen die Einspruchsentscheidung, die seinen Prozeßbevollmächtigten am 7. April ... zugestellt wurde, ging am 11. Mai ... beim Finanzgericht (FG) ein. Die Klageschrift trägt das Datum vom 29. April ..., der Briefumschlag, in dem sie versandt wurde, weist den Poststempel vom selben Tag aus. Der Kläger beantragte, ihm wegen eines Poststreiks für die versäumte Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Mit Verfügung des Berichterstatters des FG vom 12. Mai ... wurde den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gemäß § 79 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) eine Ausschlußfrist zur Vorlage der schriftlichen Prozeßvollmacht bis zum 12. Juni ... gesetzt. Ferner wurden die Prozeßbevollmächtigten in dieser Verfügung gemäß § 65 Abs. 1 FGO um Ergänzung und Begründung der Klage bis zu demselben Termin gebeten. Mit Schriftsatz vom 9. Juni ... beantragten die Prozeßbevollmächtigten, die Frist zur Begründung der Klage um einen Monat zu verlängern. Die Prozeßvollmacht ging am 9. Juli ... bei Gericht ein. Nachdem der Berichterstatter die Prozeßbevollmächtigten darauf hingewiesen hatte, daß eine Fristverlängerung für die Vorlage der Vollmacht nicht beantragt und folglich nicht gewährt worden sei, beantragten diese mit Schriftsatz vom 14. September ... vorsorglich, dem Kläger auch hinsichtlich der Frist zur Vorlage der Vollmacht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie trugen vor, der Fristverlängerungsantrag für die Klagebegründung habe sinngemäß auch für die Frist zur Vorlage der Vollmacht gegolten.
Das FG wies die Klage als unzulässig ab.
Es führte aus, die vom Berichterstatter gesetzte Frist zur Vorlage der Vollmacht sei wirksam. Es sei gemäß Art. 3 § 1 VGFGEntlG zulässig, sofort eine Ausschlußfrist zu setzen. Die Frist zur Vorlage der Vollmacht sei nicht verlängert worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil die hierfür bestehende Antragsfrist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, in der nach § 56 Abs. 2 FGO der Antrag gestellt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden müsse, nicht gewahrt worden sei. Die Prozeßbevollmächtigten hätten mit Ablauf der Ausschlußfrist am 12. Juni ... gewußt, daß die Vollmacht dem FG nicht vorgelegt worden war. Die Vollmacht sei aber erst drei Wochen später - am 9. Juli ... - nachgereicht worden und der vorsorgliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst am 15. September ... gestellt werden.
Da die Klage bereits aus den vorgenannten Gründen unzulässig sei, komme es nicht mehr darauf an, ob auch die Klagefrist schuldhaft versäumt wurde, weil die Bevollmächtigten trotz des drohenden Poststreiks nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, die Klage per Telefax zu erheben.
Mit der Revision macht der Kläger geltend, die vom Berichterstatter des FG gesetzte Ausschlußfrist zur Vorlage der Prozeßvollmacht sei rechtsunwirksam. Die Frist hätte nur dann ermessensfehlerfrei gesetzt werden dürfen, wenn das Gericht die Absicht und die Möglichkeit gehabt hätte, in angemessener Zeit nach Ablauf dieser Frist über den Rechtsstreit sachlich zu entscheiden. Da dies im Streitfall nicht der Fall gewesen sei, verstoße die Fristsetzung gegen Sinn und Zweck des VGFGEntlG.
Die Fristsetzung sei auch deshalb nicht wirksam, weil die Verfügung des Berichterstatters vom 12. Mai ... nicht unterschrieben sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) werde die Ausschlußfrist nur dann in Lauf gesetzt, wenn die dem Bevollmächtigten übersandte Ausfertigung der Verfügung die Unterschrift des die Ausfertigung beglaubigenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle trage (BFH-Urteil vom 21. Februar 1980 V R 71-73/79, BFHE 130, 240, BStBl II 1980, 457, 458). Daran fehle es im Streitfall.
Die Versäumung der Klagefrist dürfe ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen, da diese auf den Poststreik zurückzuführen sei, der als sog. Schwerpunktstreik hinsichtlich seines Umfangs und seiner Dauer nicht voraussehbar gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien jegliche Fristversäumnisse, die die Post zu vertreten habe, entschuldbar und müßten folglich zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Die Klage durfte nicht wegen Versäumung der Frist für das Einreichen der Vollmacht als unzulässig abgewiesen werden, weil dem Kläger bzw. seinen Prozeßbevollmächtigten hierfür eine Ausschlußfrist gemäß Art. 3 § 1 VGFGEntlG nicht wirksam gesetzt worden ist.
1. a) Läßt sich ein Beteiligter im Prozeß vor dem FG durch einen Bevollmächtigten vertreten (§ 62 FGO), so hat er eine schriftliche Vollmacht zu erteilen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO). Die dem Gericht vorzulegende Vollmachtsurkunde (vgl. § 80 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen (§ 62 Abs. 3 Satz 2 FGO). Der von einem Bevollmächtigten erhobene gerichtliche Rechtsbehelf ist unzulässig, wenn die schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt wird, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Vollmachtsvorlage unterbleibt, obwohl eine Vollmacht vorhanden war, oder ob die Vollmacht nicht vorgelegt wurde, weil sie nicht erteilt war. Solange die Vollmacht nicht vorliegt, fehlt es an einer Prozeßvoraussetzung (vgl. BFH-Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229, 230).
b) Gemäß Art. 3 § 1 Satz 1 VGFGEnltG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung (jetzt: § 62 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz FGO; vgl. Art. 1 Nr. 9, Art. 6 und Art. 9 des Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1992, BGBl I, 2109) kann der Vorsitzende oder der von ihm nach § 79 FGO bestimmte Richter für das Einreichen der Vollmacht (§ 62 Abs. 3 FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Die ausschließende Wirkung dieser Frist hat zur Folge, daß eine nach ihrem Ablauf eingereichte Vollmacht - im Gegensatz zur Vollmachtseinreichung nach Ablauf der Frist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO a.F. - den prozessualen Mangel nicht mehr heilen kann. Die von den Prozeßbevollmächtigten eingereichte Klage muß durch Prozeßurteil abgewiesen werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser richterlichen Frist ist jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 56 FGO möglich (Art. 3 § 1 Satz 2 VGFGEnltG; § 62 Abs. 3 Satz 4 FGO n.F.; BFH in BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229, 230).
2. Nach der Rechtsprechung des BFH muß eine Verfügung, mit der eine Frist mit ausschließender Wirkung zur Nachreichung der Prozeßvollmacht gesetzt wird, vom zuständigen Richter mit vollem Namen unterschrieben werden (BFH-Urteile vom 26. August 1982 IV R 31/82, BFHE 136, 351, BStBl II 1983, 23; vom 14. April 1983 V R 4/80, BFHE 138, 21, BStBl II 1983, 421, 422; vom 30. März 1988 I R 140/87, BFHE 153, 388, BStBl II 1988, 836, 838; BFH-Beschluß vom 9. April 1987 V B 102/86, BFH/NV 1987, 594). Das Unterschriftserfordernis folgt aus der Notwendigkeit, daß eine gerichtliche Willensäußerung, die Rechtswirkungen für die Prozeßbeteiligten hat, ihren Urheber erkennen läßt (BFHE 136, 351, BStBl II 1983, 23, 24).
Ferner sind gerichtliche Anordnungen nach Art. 3 § 1 VGFGEnltG (jetzt § 62 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz FGO), da durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird, gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FGO den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) von Amts wegen zuzustellen. Die Zustellung besteht in der Übergabe des Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift (§ 2 Abs. 1 VwZG). Wie die Urschrift eine Unterschrift tragen muß, so müssen auch die Ausfertigung und die beglaubigte Abschrift auf den Urheber der Anordnung hinweisen und erkennen lassen, daß sie unterschrieben worden sind (BFH in BFHE 136, 351, BStBl II 1983, 23, 24 m.w.N.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 2 VwZG Tz. 2).
Die Rechtsprechung verlangt deshalb, daß eine gerichtliche Verfügung, durch die einem Beteiligten eine Frist gesetzt wird, vom zuständigen Richter unterschrieben sein muß und sodann in beglaubigter Abschrift zuzustellen ist (BFH in BFHE 136, 351, BStBl II 1983, 23, 24 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH -, und in BFHE 138, 21, BStBl II 1983, 421, 422). Ist die Anordnung nach Art. 3 § 1 VGFGEntlG - § 62 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz FGO n.F. - (Urschrift) vom Richter unterschrieben worden, so ist es unschädlich, daß die dem Beteiligten oder seinem Prozeßbevollmächtigten zugestellte beglaubigte Abschrift den Namen des unterzeichnenden Richters lediglich maschinenschriftlich wiedergibt (BFH in BFH/ NV 1987, 594). Die gesetzte Frist ist aber nur dann in Lauf gesetzt, wenn die zugestellte Ausfertigung bzw. Abschrift der Verfügung die Unterschrift des die Ausfertigung (Abschrift) beglaubigenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle trägt (BFH in BFHE 130, 240, BStBl II 1980, 457, 458).
3. a) Da die Wirksamkeit der Fristsetzung für das Einreichen der Prozeßvollmacht nach Art. 3 § 1 VGFGEntlG und die Wahrung der Ausschlußfrist durch den Prozeßbevollmächtigten - wie oben ausgeführt - eine Sachentscheidungsvoraussetzung für das finanzgerichtliche Verfahren betrifft, ist der Senat als Revisionsgericht befugt, bei der ihm obliegenden Prüfung dieser Rechtsfragen eigene Feststellungen zu treffen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 118 Rz. 34 m.w.N.). Er kann dazu die in den FG-Akten befindliche Urschrift der Verfügung des Berichterstatters gemäß Art. 3 § 1 VGFGEntlG, auf deren Inhalt das FG in seinem Urteil im übrigen Bezug genommen hat, sowie die vom Kläger im Revisionsverfahren vorgelegte Ablichtung dieser Verfügung vom 12. Mai ..., die seinen Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden ist, heranziehen. Aus letzterer ergibt sich, daß die Anordnung der Ausschlußfrist für das Einreichen der Prozeßvollmacht nicht den oben dargestellten förmlichen Voraussetzungen entspricht.
Die Urschrift der gerichtlichen Verfügung vom 12. Mai ... ist zwar vom Berichterstatter des FG mit dem vollen Namenszug unterschrieben worden. Die den Prozeßbevollmächtigten zugestellte Ablichtung (Ausfertigung bzw. Abschrift der Verfügung) weist auch in Maschinenschrift, was - wie oben ausgeführt - bei ordnungsgemäßer Zustellung ausreichend wäre, den Namen des anordnenden Richters aus, so daß der Urheber der Anordnung erkennbar ist. Es fehlt aber an der ordnungsgemäßen Zustellung dieser Verfügung (§ 53 Abs. 1 und 2 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 VwZG), denn aus der Ablichtung ist nicht erkennbar, daß die Urschrift der Verfügung vom anordnenden Richter tatsächlich unterschrieben worden ist. Die den Prozeßbevollmächtigten des Klägers mittels Postzustellungsurkunde übermittelte Ausfertigung/Abschrift der gerichtlichen Verfügung enthält weder einen Ausfertigungs- bzw. Beglaubigungsvermerk, mit dem bei der Wiedergabe des Namens des Richters auf die Unterzeichnung der Urschrift durch diesen hingewiesen wird (vgl. BGH-Beschluß vom 26. März 1975 IV ZB 46/74, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976, 35), noch ist sie von dem dazu befugten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben worden. Die Ausschlußfrist ist damit mangels wirksamer Zustellung der Verfügung nicht in Lauf gesetzt worden.
b) Mangels einer wirksamen Fristsetzung nach Art. 3 § 1 VGFGEntlG war somit der Kläger mit der Nachreichung der schriftlichen Prozeßvollmacht (§ 62 Abs. 3 FGO), die am 9. Juli ... erfolgt ist, nicht ausgeschlossen. Die Klage durfte nicht wegen fehlender Prozeßvollmacht durch Prozeßurteil abgewiesen werden. Da die Ausschlußfrist nach Art. 3 § 1 VGFGEntlG nicht wirksam gesetzt worden ist, kommt es nicht darauf an, ob die Fristsetzung unmittelbar nach Klageerhebung zulässig war, ob die gerichtliche Verfügung die Folgen der Fristversäumung hinreichend bezeichnete, ob die gesetzte Frist schuldhaft versäumt worden ist oder ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Ausschlußfrist deshalb nicht möglich war, weil der Kläger die Antragsfrist gemäß § 56 Abs. 2 FGO versäumt hat. Da das FG von der Wirksamkeit der dem Kläger gesetzten Ausschlußfrist ausgegangen ist, war sein Urteil aufzuheben.
4. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, weil das FG die Rechtsfrage, ob der Erlaß eines Prozeßurteils auch wegen schuldhafter Versäumung der Klagefrist (§ 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1 FGO) gerechtfertigt war, unentschieden gelassen hat. Die Feststellungen reichen auch unter Berücksichtigung der Auskunft der Deutschen Bundespost, die der Berichterstatter des FG zur normalen Postlaufzeit eines Briefes, den Beförderungsumständen der Klageschrift und zu dem damaligen Poststreik eingeholt hat, zur endgültigen Beurteilung der Frage, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren ist, nicht aus. Hierzu bedarf es näherer Ermittlungen und einer tatsächlichen Würdigung hinsichtlich der Umstände und der Dauer der im maßgeblichen Zeitraum durchgeführten Streikmaßnahmen bei der Deutschen Bundespost und ihrer Voraussehbarkeit für die Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Insoweit wird auf den Beschluß des BGH vom 25. Januar 1993 II ZB 18/92 - dort Versäumung der Beschwerdefrist wegen Poststreiks - (Betriebs-Berater 1993, 533) Bezug genommen.
Zwar wäre der BFH befugt, die Wirksamkeit der Klageerhebung als Sachurteilsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens sowie die damit im Zusammenhang stehende Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu prüfen und dazu eigene Feststellungen zu treffen (vgl. BFH in BFHE 153, 388, BStBl II 1988, 836, 837 m.w.N.). Der Senat hält aber im Streitfall eine Zurückverweisung wegen dieser Sach- und Rechtsfragen an das FG für sachgerecht, damit dem Kläger keine Instanz verloren geht. Im übrigen wäre, wenn sich die Klage auch im Hinblick auf die Klagefrist als zulässig erweisen würde, eine Zurückverweisung auch wegen der noch nicht entschiedenen materiell-rechtlichen Fragen der Klage geboten (§§ 118 Abs. 2, 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 419296 |
BFH/NV 1994, 393 |