Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anfechtung eines Bescheides über die Aussetzung der Versteuerung gemäß § 25 ErbStG 1974 a.F.
Leitsatz (NV)
1. Der Bescheid über die Aussetzung der Versteuerung gemäß § 25 ErbStG 1974 a.F. ist ein belastender Verwaltungsakt, den der Betroffene mit der Begründung anfechten kann, es liege überhaupt kein stpfl. Erwerb vor, ggf. es habe eine sofortige Besteuerung unter Berücksichtigung der vereinbarten Rente stattzufinden.
2. Ein FG-Urteil kann aufzuheben sein, wenn das FG den § 25 ErbStG 1974 a.F. angewendet hat, ohne die Frage zu prüfen, ob nicht eine gemischte Schenkung vorliegt und dies dazu führt, daß für die Anwendung des § 25 ErbStG 1974 a.F. kein Raum mehr bleibt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1981 II R 176/78, BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83).
Normenkette
ErbStG 1974 § 25 a.F.
Verfahrensgang
Tatbestand
Am 29. Dezember 1977 schloß der Kl. mit seiner Tante, deren einziger gesetzlicher Erbe er ist, einen notariell beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrag, ausweislich dessen diese ihm einen ihr gehörigen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück von 6/7 ,,im Wege vorweggenommener Erbfolge, also ohne jede Gewährleistung" übertrug. Ein Miteigentumsanteil von 1/7 gehörte bereits dem Kl. Der Kl. verpflichtete sich zur Zahlung einer monatlich zu leistenden Leibrente. Die Leibrente sollte dinglich gesichert werden. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte 1978.
In der Schenkungsteuererklärung vermerkte der Kl., daß die Grundstücksübertragung gegen eine lebenslängliche Leibrente erfolgt sei. Er kreuzte in dem Vordruck die Spalte für den Antrag auf Aussetzung der Versteuerung an.
Das beklagte FA erließ am 30. Mai 1978 gegen den Kl. einen Schenkungsteuerbescheid, wobei es einen Teilbetrag bis zum Tode der Rentenberechtigten stundete.
Den Erwerb des Kl. setzte es hierbei mit 6/7 des auf 140 v.H. erhöhten Grundstückseinheitswertes an. Die Rentenverpflichtung berücksichtigte es nicht.
Der Kl. legte Einspruch ein und machte geltend, daß die Rente eine echte volle Gegenleistung sei. Es liege keine Schenkung vor. Er habe im übrigen wegen des Erwerbes bereits GrESt entrichtet.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens setzte das FA die Versteuerung des Erwerbes durch Verfügung vom 17. Oktober 1978 gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG 1974 a.F. entsprechend dem in der Schenkungsteuererklärung gestellten Antrag bis zum Wegfall der Rente aus, hob den angefochtenen Steuerbescheid auf und erklärte, daß sich der Einspruch dadurch erledige. Der Kl. widersprach der Erledigungserklärung. Das FA wies daraufhin den Einspruch durch Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück. Mit seiner Klage beantragte der Kl. die Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheides vom 30. Mai 1978/17. Oktober 1978 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung. Der Schenkungsteuer unterfalle lediglich die Differenz zwischen 6/7 des auf 140 v.H. erhöhten Einheitswertes und dem Kapitalwert der Rente.
Das FG hat die Klage abgewiesen.
Der Kl. hat Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Es liege eine gemischte Schenkung vor, da die Rente an seine Tante nicht aus den laufenden Erträgen des anteiligen Grundstücksanteils zu erbringen sei. Unentgeltlich sei die Grundstücksübertragung bei grober Schätzung etwa zur Hälfte. Nur insoweit sei eine (allerdings sofort fällige) Schenkungsteuer entstanden. Genauere Wertfeststellungen werde das FG treffen müssen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Kl. ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
1. Der Senat folgt dem FG darin, daß die Klage zulässig ist. Auch der Bescheid über die Aussetzung der Versteuerung gemäß § 25 ErbStG 1974 a.F. ist ein belastender Verwaltungsakt (Kapp, Das Erbschaftsteuergesetz, § 25 Anm. 47), den der Betroffene mit der Begründung anfechten kann, es liege überhaupt kein steuerpflichtiger Erwerb vor, ggf. es habe eine sofortige Versteuerung unter Berücksichtigung der vereinbarten Rente stattzufinden. Der Kl. war nicht etwa deshalb an der Erhebung der Klage gehindert, weil die Aussetzung der Versteuerung dem in der Steuererklärung gestellten Antrag entsprach. Der Kl. konnte während des Einspruchsverfahrens jederzeit einen weitergehenden Antrag stellen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Kl. im Einspruchsverfahren nach Erlaß des Aussetzungsbescheides eine Erledigungserklärung abgegeben hätte (vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des Senats vom 4. November 1981 II R 119/79, BFHE 134, 510, 513, BStBl II 1982, 270).
2. Der Aufhebung unterliegt das angefochtene Urteil deshalb, weil das FG im vorliegenden Fall den § 25 ErbStG 1974 a.F. angewendet hat, ohne die Frage zu prüfen, ob im vorliegenden Fall nicht eine gemischte Schenkung vorliegt und dies dazu führt, daß für die Anwendung des § 25 ErbStG 1974 a.F. kein Raum mehr bleibt (vgl. das Urteil des Senats vom 21. Oktober 1981 II R 176/78, BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83, das dem FG bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte).
Die nicht spruchreife Sache geht an das FG zurück, damit dieses den Fall unter Beachtung des Urteils in BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83 erneut überprüft.
Fundstellen
Haufe-Index 414154 |
BFH/NV 1986, 408 |