Entscheidungsstichwort (Thema)
Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO 1977
Leitsatz (NV)
Das FA kann einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO 1977 auch auf eine Beschwerde gegen eine berichtigte Abrechnung über den Stand des Steuerkontos erteilen.
Normenkette
AO 1977 § 218 Abs. 2, § 348 Abs. 1 Nr. 9, § 349 Abs. 1 a.F.; EStG § 36 Abs. 2
Tatbestand
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hatte mit Steueränderungsbescheid für die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) einen bestimmten Betrag an Einkommen- und Kirchensteuer festgesetzt. Nach einer Betriebsprüfung wurden die Steuern neu berechnet. Danach ergab sich ein Mehrbetrag von . . . DM, der den Klägern jedoch nicht bekanntgegeben und mit einer internen Anweisung des FA aufgehoben wurde. Im Jahre . . . wurde die Steuerfestsetzung erneut geändert. Dem Steuerbescheid war eine maschinell erstellte Abrechnung beigefügt. In dieser wurden von den Klägern . . . DM zu wenig nachgefordert, weil fehlerhaft die in der Berechnung von . . . enthaltenen Steuermehrbeträge als bereits entrichtet berücksichtigt wurden. Nachdem das FA die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung erkannt hatte, erließ es eine berichtigte Abrechnung, nach der die Kläger noch . . . DM zu zahlen hatten.
Dagegen erhoben die Kläger Beschwerde, über die nicht entschieden wurde. Stattdessen erließ das FA einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977); der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.
Auf die Klage der Kläger hob das Finanzgericht (FG) den Abrechnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung mit der Begründung auf, neben dem Beschwerdeverfahren gegen die berichtigte Abrechnung bestehe kein Raum für einen gesondert davon ergehenden Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977.
Dagegen wandte sich das FA mit der vom FG zugelassenen Revision und machte u. a. geltend, trotz der von den Klägern gegen die berichtigte Abrechnung eingelegten Beschwerde habe es einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977 erlassen dürfen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Die Auffassung des FG, daß für einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977 kein Raum sei, wenn das FA eine berichtigte Abrechnung über den Stand des Steuerkontos erteilt und die Kläger dagegen Beschwerde eingelegt haben, ist rechtsfehlerhaft.
Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Oktober 1986 VII R 159/83 (BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405) entschieden, daß die mit einem Steuerbescheid verbundene Abrechnung über geleistete (Umsatzsteuer-)Vorauszahlungen nicht lediglich eine formlose Kassenmitteilung ohne jede Bindungswirkung ist, sondern ein Verwaltungsakt, der dementsprechend mit der Beschwerde gemäß § 349 Abs. 1 AO 1977 angefochten werden kann. Der Senat hat jedoch erhebliche Zweifel, ob das auch für die berichtigte Abrechnungsmitteilung des FA im Streitfall gelten kann. Er hat Bedenken, daß diese eine Abrechnung über geleistete Vorauszahlungen nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Gegenstand hat. Nur wenn es sich um die Abrechnung solcher Vorauszahlungen oder um sonstige Fälle der Anrechnung auf die Steuerschuld gemäß § 36 Abs. 2 EStG handeln würde, könnte die Abrechnungsmitteilung des FA von . . . auch nach den Erwägungen dieses Urteils als (deklaratorischer) Verwaltungsakt angesehen werden. Der Senat braucht diese Zweifelsfrage jedoch nicht zu entscheiden. Denn selbst wenn es sich bei der berichtigten Abrechnungsmitteilung im Streitfall um einen Verwaltungsakt handeln sollte, wäre das Abrechnungsverfahren nach § 218 Abs. 2 AO 1977 entgegen der Auffassung der Vorinstanz dennoch dem Beschwerdeverfahren gegenüber vorrangig. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1987 VII R 32/87 (BFH/NV 1988, 349) entschieden. Danach geht das Verwaltungs- und Klageverfahren über den Abrechnungsbescheid dem einer Anfechtung der Abrechnungsverfügung vor, da es als gesetzlich geregeltes spezielles Verfahren dazu dient, über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, endgültig zu entscheiden. Der Senat sieht jedenfalls im Streitfall keine Gründe, die ihn veranlassen könnten, dieser Auffassung nicht zu folgen.
Durch ihre Beschwerde gegen die berichtigte Abrechnung haben die Kläger zum Ausdruck gebracht, daß sie mit dem darin dargestellten Stand der Verwirklichung der Steueransprüche nicht einverstanden sind; es besteht also ein Streit über die Verwirklichung der betreffenden Steueransprüche. Damit sind die Voraussetzungen für den Eintritt in das nach § 218 Abs. 2 AO 1977 vorgesehene Verfahren erfüllt. Das FA konnte daher in bezug auf die streitbefangenen Ansprüche einen die berichtigte Abrechnung überholenden Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977 erlassen, ohne zuvor über die eingelegte Beschwerde entscheiden zu müssen. Gegen den Abrechnungsbescheid war gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 9 AO 1977 der Einspruch gegeben, über den das FA zulässigerweise entschieden hat.
Das FG hat somit den Abrechnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung des FA zu Unrecht aus formalen Gründen aufgehoben. Die Vorentscheidung war deshalb aufzuheben. Das FG hätte über die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids in materiell-rechtlicher Hinsicht entscheiden müssen.
Ob der Abrechnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung die Kläger in ihren Rechten verletzen, weil das FA möglicherweise zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß es die Abrechnungsmitteilung als Verwaltungsakt berichtigen oder nach § 130 Abs. 2 AO 1977 zurücknehmen konnte, hat das FG von seinem Standpunkt ausgehend zu Recht nicht geprüft. Der Senat vermag mangels hierzu getroffener tatsächlicher Feststellungen aber darüber nicht zu entscheiden. Da die Sache insoweit nicht spruchreif ist, war die Sache gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dabei wird das FG - wie oben ausgeführt - auch auf die Frage eingehen müssen, ob die Abrechnungsmitteilung überhaupt einen Verwaltungsakt darstellt oder ob es sich um eine uneingeschränkt berichtigungsfähige Kassenmitteilung handelt.
Fundstellen
Haufe-Index 418305 |
BFH/NV 1992, 716 |