Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
Leitsatz (amtlich)
Die zufolge § 89 b HGB an Handelsvertreter geleisteten Ausgleichszahlungen sind der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Normenkette
UStG § 1 Ziff. 1; UStDB § 10; UStG § 10/1
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat im Jahre 1952 auf Grund des § 89 b HGB eine Ausgleichszahlung von 5.000 DM erhalten, die das Finanzamt der Umsatzsteuer unterworfen hat. Der dagegen erhobene Einspruch und die Berufung des Bf., der sich darauf berief, daß die Ausgleichszahlung infolge der einseitigen Kündigung durch den Auftraggeber die Eigenschaft eines Schadensersatzes habe und darum nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden dürfe, sind erfolglos geblieben.
Entscheidungsgründe
Auch die vom Bf. nicht näher begründete Rechtsbeschwerde (Rb.) kann keinen Erfolg haben.
Die Bundestagsdrucksache Nr. 3.856 vom 15. November 1952 über den Entwurf eines Gesetzes zur änderung des Handelsgesetzbuches (Recht der Handelsvertreter) führt auf S. 13 unter Ziff. 4 folgendes aus:
"Hat der Handelsvertreter durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Unternehmers erweitert, so hat er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich, sofern der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit der neuen Kundschaft auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vorteile zieht, während dem Handelsvertreter durch dessen Beendigung Provisionsansprüche verloren gehen (E. § 89 b)." Auf S. 33 der Bundestagsdrucksache wird zu § 89 b des Gesetzentwurfes weiterhin ausgeführt:
"§ 89 b gibt auch nicht .... dem Handelsvertreter einen Anspruch auf Entschädigung, wenn die form- und fristgerecht ausgesprochene Kündigung zu "mißbilligen" ist. Dies soll nach den angeführten Belegstellen der Fall sein, sofern sie nicht vom Handelsvertreter verschuldet oder durch anerkennenswerte Belange des Kündigenden gerechtfertigt ist und deshalb nach den gesamten Umständen einer gesunden kaufmännischen Berufsauffassung widerspricht. Auch eine solche Regelung wäre letzten Endes nichts anderes als eine Beschränkung der Kündigung, wenn auch mit anderer Rechtsfolge als beim echten Kündigungsschutz. Gegen sie bestehen deshalb dieselben grundsätzlichen Bedenken wie gegen diesen. Im Arbeitsrecht mag eine form- und fristgemäße Kündigung zu mißbilligen und deshalb eine Entschädigung zu zahlen sein. Für das Handelsvertreterrecht kann diese Regelung nicht übernommen werden.
Ein Unternehmer darf in seiner freien Entschließung, ob er mit einem anderen selbständigen Kaufmann weiter zusammenarbeiten will, nicht durch einen "Entschädigungsanspruch wegen zu mißbilligender Kündigung" beeinträchtigt werden."
Diese und die weiteren Ausführungen auf den S. 34 ff. und S. 48 unter Ziff. 7 der Bundestagsdrucksache lassen eindeutig erkennen, daß nach der Absicht des Gesetzgebers der Ausgleichszahlung auf Grund des § 89 b HGB nicht der Gedanke eines Schadensersatzes, sondern der einer Vergütung für einen erlangten Vorteil zugrunde liegt. Damit ist auch ein Leistungsaustausch zwischen dem Auftraggeber und dem Handelsvertreter als vorliegend zu bejahen. Der Ansicht der Vorinstanzen ist nach alledem zuzustimmen, die Rb. mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 307 der Reichsabgabenordnung.
Fundstellen
BStBl III 1957, 282 |
BFHE 1958, 130 |
BFHE 65, 130 |
StRK, UStG:1/1 R 62 |