Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
überläßt ein Ehegatte ein ihm nach bürgerlichem Recht gehöriges Grundstück oder einen Grundstücksteil dem anderen Ehegatten für dessen Gewerbebetrieb, so kann die überlassung unentgeltlich im Rahmen der Ehe oder im Rahmen eines entgeltlichen Nutzungsvertrags (Miete oder Pacht) oder eines Gesellschaftsvertrags geschehen. Ein entgeltlicher Nutzungsvertrag ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn er vorweg vereinbart und durchgeführt worden ist. Rückwirkende Vereinbarungen sind steuerlich unbeachtlich.
Ist ein entgeltlicher Nutzungsvertrag geschlossen und durchgeführt worden, so sind die Aufwendungen bei dem nutzenden Ehegatten Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) und das Nutzungsentgelt bei dem empfangenden Ehegatten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG).
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, 4, § 21/1/1
Tatbestand
Die Bfin. ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts; Gesellschafter sind der Vater und der Sohn. Die Bfin. betreibt ein Cafe mit Feinbäckerei und Conditorei in einem Wohn- und Geschäftshaus, das seit dem Jahre 1927 je zur Hälfte dem Vater und seiner Ehefrau gehört; beide sind als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Auf Antrag der Bfin. genehmigte auf Vorschlag des Finanzamts die zuständige Oberfinanzdirektion mit Verfügung vom 19. Mai 1959, den Miteigentumsanteil der Ehefrau an dem Haus sowie den nicht eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteil des Vaters zum 1. Januar 1957 zum Buchwert aus der Bilanz herauszunehmen, da es sich insoweit nicht um Betriebsvermögen handle. Daraufhin gab die Bfin. eine berichtigte Gewinnfeststellungserklärung für 1957 ab. In der beigefügten berichtigten Bilanz war ein Teil des Hauses herausgenommen; gleichzeitig wurde zu Lasten des Gewinns eine Miete von 10.000 DM an die Ehefrau für die überlassung ihres Grundstücksteils ausgewiesen. Das Finanzamt erkannte diese Miete nicht als Betriebsausgabe an. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Es führte im wesentlichen aus: Der Einwand der Bfin., das Finanzamt verletze durch die Nichtanerkennung der berichtigten Steuerbilanz den Grundsatz von Treu und Glauben, greife nicht durch; denn das Finanzamt habe nur der Herausnahme des der Ehefrau gehörigen Grundstücksteils aus der Bilanz zugestimmt; es habe aber nicht zugesagt, den Mietzins an die Ehefrau als Betriebsausgabe anzuerkennen. Miet- und Pachtverträge zwischen Ehegatten seien hinsichtlich ihrer steuerlichen Auswirkungen wie entsprechende Verträge zwischen Eltern und Kindern zu beurteilen. Danach setze die Anerkennung eines Miet- und Pachtverhältnisses zwischen Ehegatten klare Rechtsverhältnisse sowie übereinstimmung zwischen den tatsächlichen Verhältnissen und dem Mietvertrag voraus (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 83/50 U vom 17. Oktober 1951, BStBl 1951 III S. 223, Slg. Bd. 55 S. 548). Von Bedeutung sei bei Verträgen auf familienrechtlicher Grundlage, ob sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen seien (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 317/55 U vom 13. September 1956, BStBl 1956 III S. 380, Slg. Bd. 63 S. 480). Die Bfin. leite zu Unrecht aus der Gutschrift von 10.000 DM Miete, die als Darlehen im Betrieb belassen und zum Jahresende in einer Summe gebucht worden seien, den Vollzug eines mündlich vereinbarten Mietverhältnisses ab. In der ursprünglichen Bilanz vom 31. Dezember 1957, die im April 1959 eingereicht worden sei, sei von einem Mietverhältnis oder einem Mietzins für den der Ehefrau gehörigen Grundstücksteil nicht die Rede gewesen. Erst in der berichtigten Bilanz, die die Bfin. am 10. Juni 1959 dem Finanzamt eingereicht habe, sei als Folge der von der Oberfinanzdirektion gestatteten Herausnahme der Grundstückshälfte ein Mietverhältnis geltend gemacht und eine Miete von 10.000 DM als Betriebsausgabe abgesetzt worden. Die Bfin. gebe zu, daß im Streitjahr 1957 über den zu zahlenden Miet- oder Pachtzins noch nichts vereinbart gewesen sei. Auch bürgerlich-rechtlich sei kein Miet- oder Pachtvertrag zwischen den Eheleuten abgeschlossen worden; denn dieser setze nach §§ 535, 581 HGB die Vereinbarung eines Miet- oder Pachtzinses voraus. Die Ehefrau habe die ihr gehörige Grundstückshälfte auch im Streitjahr 1957, wie früher, der Bfin. unentgeltlich überlassen. Wäre ein Miet- oder Pachtzins in Form schlüssiger Handlungen vereinbart worden, so wäre zwischen fremden Personen der Mietzins auch monatlich in bestimmten Beträgen, nicht - wie im Streitfall - zum Ende des Wirtschaftsjahres in einem abgerundeten Pauschbetrag vergütet worden. Die Gutschrift der 10.000 DM könne deshalb nicht als Vollzug eines mündlich vereinbarten Mietverhältnisses gewertet werden. Irrig sei die Meinung der Bfin., das Grundstück stehe im Gesamtgut der Ehegatten; es stehe nur in deren Miteigentum. Da der Gutschrift der 10.000 DM keine rechtliche Verpflichtung zugrunde liege, handele es sich um eine freiwillige Leistung des Ehemannes, die nach § 12 Ziff. 2 EStG nicht abzugsfähig sei.
Die Bfin. begehrt mit der Rb. weiterhin, den Betrag von 10.000 DM als Betriebsausgabe zum Abzug zuzulassen. Sie beruft sich auch auf einen Erlaß des Finanzministeriums Hessen vom 23. Januar 1959 - L 1421 - II/4 -, wonach das Urteil des Bundesfinanzhofs I 30/54 U vom 7. Mai 1954 (BStBl 1954 III S. 252, Slg. Bd. 59 S. 113) jetzt allgemein angewendet werden solle.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
Der Senat tritt dem Finanzgericht darin bei, daß ein Ehegatte ein Grundstück, das ihm bürgerlich-rechtlich gehört, gegen eine angemessene Miete dem anderen Ehegatten für dessen Betrieb mit der Folge überlassen kann, daß die vereinbarte und angemessene Miete als Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG bei dem Gewerbebetrieb des anderen Ehegatten abgesetzt und von dem Ehegatten, dem das Grundstück gehört, als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG angesetzt wird. Dasselbe gilt, wenn ein Ehegatte sein Grundstück an eine Personengesellschaft vermietet, an der der andere Ehegatte beteiligt ist. Eine Grundstücksüberlassung kann aber nicht nur auf Grund eines Mietverhältnisses geschehen; es ist auch möglich, daß der Ehegatte ein ihm ganz oder zum Teil gehöriges Grundstück dem Betrieb des anderen Ehegatten im Rahmen der Ehe unentgeltlich überläßt. Die Form unentgeltlicher überlassung im Rahmen der Ehe, die auch eine Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft ist, war bisher sogar die Regel. Behauptet ein Ehegatte, daß er sein Grundstück dem anderen Ehegatten für dessen Betrieb entgeltlich gegen Miete überlassen habe, so hat er Tatsachen dafür darzulegen, daß eine solche Vereinbarung getroffen und durch Zahlung der vereinbarten Miete auch vollzogen wurde. Vereinbarungen mit rückwirkender Kraft werden dabei steuerrechtlich nicht anerkannt.
Im Streitfall konnte das Finanzgericht aus den gesamten Umständen des Falles und aus der Entwicklung der Verhältnisse ohne Rechtsirrtum den Schluß ziehen, daß für das Streitjahr 1957 ein Mietverhältnis weder vereinbart noch vollzogen worden sei. An diese Feststellung tatsächlicher Art, die in einem einwandfreien Verfahren getroffen wurde, ist der Senat gebunden; mit den dagegen erhobenen Einwendungen kann die Bfin. nicht gehört werden (§§ 288, 296 Abs. 1 AO).
In der Entscheidung I 30/54 U a. a. O., auf die sich die Bfin. beruft, lag der Sachverhalt insofern entscheidend anders, als damals eine Miete vorweg vereinbart und auch gezahlt worden war. Es erübrigt sich deshalb, auf die Ausführungen der Bfin. zu dieser Entscheidung näher einzugehen.
Fundstellen
Haufe-Index 409962 |
BStBl III 1961, 209 |
BFHE 1961, 571 |
BFHE 72, 571 |