Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Anrechte der privaten betrieblichen Altersversorgung, die im Anwartschaftsstadium aufgrund ihrer Koppelung an die tarifliche Lohnentwicklung an sich als dynamisch anzusehen sind, deren Dynamik aber bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis endet, sind nur mit ihrem statischen Wert in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4; BetrAVG § 2 Abs. 5 S. 1
Verfahrensgang
OLG Hamm (Beschluss vom 17.10.1986) |
AG Beckum |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Oktober 1986 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM
Tatbestand
I.
Die am 5. Mai 1955 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 21. Februar 1951 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 10. Juni 1977 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag ist dem Ehemann am 9. Januar 1986 zugestellt worden. In der Ehezeit (1. Juni 1977 bis 31. Dezember 1985, § 1587 Abs. 2 BGB) haben der Ehemann als Beamter der Stadt O. (weitere Beteiligte zu 1) Versorgungsanrechte in Höhe von 498,12 DM und die Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von 230 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Außerdem besteht für sie bei der Firma W. AG eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgung wegen Alters und Invalidität, aus der sich nach den bei Ehezeitende bestehenden Bemessungsgrundlagen bei Erreichen der vorgesehenen festen Altersgrenze von 60 Jahren eine Versorgung von 3.397,80 DM jährlich ergäbe.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften von 130,04 DM monatlich, bezogen auf den 31. Dezember 1985, begründet. Dabei hat es für die Ermittlung des Wertunterschiedes als Ehezeitanteil der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung einen mit Hilfe der Barwertverordnung umgerechneten Wert von 8,04 DM monatlich zugrunde gelegt. Gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, wegen der grundgesetzwidrigen unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten dürfe seine Anwartschaft auf Beamtenversorgung nicht mit dem Bruttobetrag von 498,12 DM in die Saldierung einbezogen werden. Entweder sei die Sache bis zur Bereinigung des verfassungswidrigen Zustandes auszusetzen oder die Anwartschaft sei nach § 1587c BGB nur mit einem um die Steuern gekürzten Betrag anzusetzen. Ferner müsse auf selten der Ehefrau eine Rente in den Wertausgleich einbezogen oder jedenfalls nach § 1587c BGB berücksichtigt werden, welche die Ehefrau wegen eines im Januar 1978 erlittenen Arbeitsunfalls von der Berufsgenossenschaft beziehe und die derzeit 298 DM monatlich betrage. Außerdem sei das Anrecht der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium dynamisch und daher ohne Umrechnung anzusetzen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann sein Beschwerdebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat offengelassen, ob die Anwartschaft der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung überhaupt in den Wertausgleich einbezogen werden durfte, obwohl die Ehefrau bei Ehezeitende erst 30 Jahre alt war und damit die in der Versorgungsordnung der Firma W. AG vorgesehene Altersvoraussetzung von 35 Jahren für den Eintritt der Unverfallbarkeit der Versorgung noch nicht erfüllte. Es hat zutreffend ausgeführt, darauf komme es nicht an, weil die Differenz der beiderseitigen Versorgungswerte nur größer werde, wenn die Anwartschaft noch verfallbar sei und daher nicht berücksichtigt werden könne, und eine Abänderung des Ausgleichsbetrages daher allein zu Lasten des Ehemannes in Betracht komme. Diese scheide jedoch wegen des Verbotes der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers aus.
Falls die Anwartschaft wegen einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung im arbeitsrechtlichen Sinne schon unverfallbar gewesen sei, so sei sie jedenfalls nur als statisches Anrecht in den Ausgleich einzubeziehen. Eine etwa gegebene Dynamik könne nicht berücksichtigt werden, weil sie aufgrund von § 2 Abs. 5 BetrAVG durch die künftige berufliche Entwicklung der Ehefrau noch beeinträchtigt werden könne.
Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg.
a) Eine Versorgung ist nur dann volldynamisch, wenn sowohl die Anwartschaft als auch die Leistung regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepaßt werden (Senatsbeschluß BGHZ 85, 194, 198). Das ist hier schon deswegen nicht der Fall, weil die Versorgungsordnung für den Leistungszeitraum keine Anpassung vorsieht und eine Anpassung der laufenden Leistung gemäß § 16 BetrAVG nicht ausreicht, um eine Versorgung als volldynamisch anzusehen (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1985 – IVb ZB 15/85 – FamRZ 1985, 1235, 1236 und vom 7. Oktober 1987 – IVb ZB 20/84 – BGHR § 1587a Abs. 3 BGB Anpassung 1).
b) Das Oberlandesgericht hat es aber auch zu Recht abgelehnt, die Anwartschaft der Ehefrau beim Ausgleich der beiderseitigen Versorgungswerte als bis zum Leistungsbeginn volldynamisch zu behandeln und ihren Barwert demgemäß nach § 3 BarwertVO zu ermitteln. Allerdings sieht die betriebliche Versorgungsordnung der Firma W. vor, daß sich die Höhe der Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrente nach der anrechenbaren Beschäftigungszeit und dem sogenannten rentenfähigen Einkommen richtet. Für jedes volle rentenfähige Beschäftigungsjahr wird ein Steigerungsbetrag von 0,35% des rentenfähigen Einkommens angesetzt. Als rentenfähiges Einkommen gilt der tarifliche Monatslohn bzw. das Tarifgehalt des bei Eintritt des Rentenfalles gültigen Tarifvertrages. Die mit dieser Anbindung des maßgeblichen Einkommens verbundene Koppelung des Versorgungsanrechts an die für den Betrieb maßgebliche tarifliche Entwicklung ist an sich geeignet, die Volldynamik des Anrechts in der Anwartschaftsphase zu begründen, weil die Anwartschaft damit hinreichend in die allgemeine Einkommensentwicklung eingebunden ist (vgl. Zimmermann, Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung S. 406 ff.; derselbe NJW 1984, 2323, 2325; Soergel/Zimmermann, BGB 12. Aufl. § 1587a Rdn. 282; Ruland, Probleme des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung und privaten Rentenversicherung, Rdn. 100; Glockner FamRZ 1988, 777, 779; OLG Braunschweig FamRZ 1988, 74, 75; OLG Frankfurt FamRZ 1988, 847; OLG Hamburg FamRZ 1989, 68, 69). Dennoch kann diese Dynamik bei dem Wertausgleich keine Berücksichtigung finden, weil sie an der Unverfallbarkeit, die das Betriebsrentengesetz vorsieht, nicht teilnimmt, sondern durch die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung der Ehefrau noch beeinträchtigt werden kann. Wenn diese vor dem Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, bemißt sich ihr betriebliches Versorgungsanrecht, das später gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich errechnet wird, endgültig nach dem zur Zeit des Ausscheidens maßgebenden Einkommen. Damit verbleibt ihr der Dynamisierungszuwachs der Anwartschaft nur insoweit, als er bis dahin eingetreten ist. Nach dem Ausscheiden entfällt eine weitere Anwartschaftsdynamik gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG. Eine solche Versorgung kann nicht als bis zum Leistungsbeginn volldynamisches Anrecht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum eine andere Auffassung vertreten wird (vgl. OLG Hamburg a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Köln FamRZ 1987, 1156, 1157; OLG Celle FamRZ 1987, 391; Glockner a.a.O. sowie FamRZ 1987, 576 f.; Ruland a.a.O. Rdn. 101; Zimmermann a.a.O. S. 436; Sorgel/ Zimmermann a.a.O. Rdn. 280), kann ihr nicht gefolgt werden.
aa) Mit Grundsatzbeschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) hat sich der Senat der Auffassung angeschlossen, daß bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ebenso wie bei der privaten betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich zwischen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach zu unterscheiden ist. Anders als im Arbeitsrecht, wo sich die Frage der Unverfallbarkeit von Anwartschaften stets nur dahin stellt, ob der Arbeitnehmer eine Versorgungsanwartschaft beim Ausscheiden aus seinem Beschäftigungsverhältnis behält (§ 1 Abs. 1 BetrAVG), kommt es beim Versorgungsausgleich darauf an, ob eine Rentenanwartschaft unverfallbar wäre, wenn der Betriebsangehörige im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden wäre (a.a.O. S. 160 f., 163, 166 f.). Demgemäß hat der Senat für den Ausgleich von Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes entschieden, daß unverfallbar (nur) diejenigen Anwartschaften sind, deren Versorgungswert nach den maßgebenden Bestimmungen durch die künftige betriebliche/berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern ihm auch dann verbleibt, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheidet (a.a.O. S. 167; ebenso Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 – IVb ZB 120/83 – FamRZ 1987, 52, 55). An dieser Auffassung hat der Senat auch nach dem Inkrafttreten sowohl des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) als auch des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317) festgehalten, weil die Neuregelungen den Begriff der Unverfallbarkeit und seine Bedeutung für den Ausgleich der Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung nicht geändert haben (vgl. Senatsbeschluß vom 9. März 1988 – IVb ZB 11/85 – FamRZ 1988, 822, 823 f.)
bb) Nach diesen Grundsätzen können die dargelegten Auswirkungen, die ein vorzeitiges Ausscheiden des Versicherten aus dem Betrieb auf die Höhe seiner Betriebsrentenanwartschaft hat, bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs ebensowenig unberücksichtigt bleiben wie die Folgen eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst. Daß das Leistungssystem der Zusatzversorgung für die Fälle des Verbleibens im öffentlichen Dienst die Versorgungsrente und bei vorzeitigem Ausscheiden die Versicherungsrente vorsieht, während es bei der betrieblichen Altersversorgung um ein einziges Anrecht geht, das durch ein vorzeitiges Ausscheiden des Versicherten lediglich in seiner Höhe beeinflußt wird, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Braunschweig (a.a.O. S. 76) und Hamburg (a.a.O. S. 68 f.) keine andere Beurteilung; denn auch bei der Frage, ob die Versorgungsrente oder die Versicherungsrente zum Zuge kommt, geht es nur um die Höhe der aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis erwachsenden Zusatzversorgung. Das dargelegte Verständnis der Unverfallbarkeit muß gerade auch für die private betriebliche Altersversorgung gelten, in der sich Unverfallbarkeit dem Grunde sowie der Höhe nach gegebenenfallsin demselben Anrecht verwirklichen. Läßt sich die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des Versicherten nicht hinreichend prognostizieren und ist infolgedessen in Betracht zu ziehen, daß dieser vorzeitig aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet, so kann die Unverfallbarkeit eines Anrechts, die an den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Versicherungsfall gebunden ist, für die private betriebliche Altersversorgung nicht anders beurteilt und eher angenommen werden als für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Die Ungewißheit der nachehelichen Betriebszugehörigkeit stellt die endgültige Sicherung der Anwartschaftsdynamik in der privaten betrieblichen Altersversorgung ebenso in Frage wie in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Deshalb sind beide Bereiche insoweit gleich zu behandeln; die Dynamik der Betriebsrentenanwartschaft ist beim Wertausgleich ebenso als verfallbar anzusehen wie die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
cc) Daran vermag auch die Einführung der Abänderungsmöglichkeit des § 10a VAHRG nichts zu ändern. Der Senat hat bereits entschieden, daß diese Neuregelung es nicht rechtfertigt, in der Zusatzversorgung statt der Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente fortan die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (Senatsbeschluß vom 9. März 1988 a.a.O. S. 823 f.). Ebensowenig besteht in der privaten betrieblichen Altersversorgung Anlaß, wegen dieser Regelung von dem Erfordernis der Unverfallbarkeit öffentlich-rechtlich auszugleichender Anwartschaften auch der Höhe nach abzusehen. Insbesondere lassen sich mit dieser Vorschrift nicht alle Beeinträchtigungen bereinigen, die sich für den Ausgleichspflichtigen ergeben können, wenn das betriebliche Versorgungsanrecht in voller Höhe als unverfallbar berücksichtigt wird, obwohl es in seinem Wert noch nicht voll gesichert ist. Zum einen setzt eine Abänderung nach § 10a Abs. 2 VAHRG wesentliche Abweichungen voraus. Hieraus kann sich gerade bei Betriebsrentenanwartschaften wegen ihrer häufig geringen Werthöhe ein Hindernis für die Korrektur eines unrichtig gewordenen Wertausgleichs ergeben. Darüber hinaus wird die Abänderungsmöglichkeit vielfach nicht ausreichen, um im Falle des Wertausgleichs durch Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG.- trotz der Rückzahlungspflicht nach § 10a Abs. 8 VAHRG – die nachteiligen Folgen eines zu hoch angesetzten Wertes der betrieblichen Altersversorgung für den Ausgleichspflichtigen zu beheben (vgl. dazu näher Glockner FamRZ 1987, 576, 577 unter 1.5). Demgemäß vertritt ein Teil der Gegenmeinung den Standpunkt, daß ein Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG nur für den „endgültig gesicherten Wert” des Anrechts in Betracht komme, der sich für eine statische Anwartschaft nach § 2 BarwertVO errechne (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 1988, 406, 407; OLG Hamburg a.a.O. sowie Glockner a.a.O.). Damit läßt sich das Bedenken jedoch nicht ausräumen, weil eine derartige generelle Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift mit ihrem Inhalt nicht zu vereinbaren ist. Die Regelung macht die Verpflichtung zur Beitragszahlung (allein) davon abhängig, daß diese dem Verpflichteten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Auf Bestand und Sicherheit des Wertes der auszugleichenden Anwartschaft stellt sie nicht ab. Der Vorbehalt gegen einen Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zeigt letztlich, daß die Vertreter dieser Auffassung die Versorgungsanwartschaft im Versorgungsausgleich in Wahrheit nicht als volldynamisch behandeln wollen.
dd) Danach sind auch solche Anrechte der privaten betrieblichen Altersversorgung, die im Anwartschaftsstadium aufgrund ihrer Koppelung an die tarifliche Lohnentwicklung an sich als dynamisch anzusehen wären, nur mit ihrem statischen Wert in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil ihre Anwartschaftsdynamik bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis entfällt (ebenso OLG München FamRZ 1987, 1053, 1054; OLG Zweibrücken FamRZ 1988, 1288, 1289; Rahm/Lardschneider, Handbuch des familiengerichtlichen Verfahrens V Rdn. 243, 247).
c) Das Oberlandesgericht hat daher die Anwartschaft der Ehefrau zu Recht als statisch behandelt und sie nach § 2 BarwertVO i.V. mit Tabelle 1 umgerechnet. Dabei ist es allerdings (ebenso wie bereits das Amtsgericht) von einem unzutreffenden Ehezeitanteil ausgegangen. Es hat die in die Ehezeit fallende Betriebszugehörigkeit vom 1. Juni 1977 bis 31. Dezember 1985 (= 103 Monate) bemessen. Diese Zeit hat es gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze ins Verhältnis gesetzt, dabei jedoch als Beginn der Betriebszugehörigkeit den 5. Mai 1980, also einen Zeitpunkt angenommen, der nach dem Beginn der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit liegt. Das entspricht nicht dem Gesetz. Wenn auch die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres der Ehefrau am 5. Mai 1980 liegende Betriebszugehörigkeit nach Nr. 6 der Versorgungsordnung nicht zur anrechenbaren Beschäftigungszeit gehört, so ist sie doch bei der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zu berücksichtigen. Damit kommt es auf den tatsächlichen Beginn der Betriebszugehörigkeit der Ehefrau an, der bisher nicht festgestellt und auch nicht vorgetragen ist. Durch seine Berechnung ist das Beschwerdegericht zu einem überhöhten Ehezeitanteil und demzufolge zu einer zu hohen ehezeitlichen Anwartschaft gelangt. Dieser Fehler kann indessen aus Gründen des Verbotes der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers auf die weitere Beschwerde des Ehemannes nicht korrigiert werden, da sich dadurch die Wertdifferenz der beiderseitigen Anrechte zu seinen Ungunsten erhöhen würde.
2. Es trifft zu, daß Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten nach geltendem Recht steuerlich ungleich behandelt werden. Während die Pension eines Beamten voll als Einkommen zu versteuern ist, unterliegt die Rente nur mit ihrem relativ geringeren Ertragsanteil der Einkommensteuer. Das führt dazu, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte beim Quasi-Splitting im Hinblick auf die künftigen Nettoerträgnisse der ihm übertragenen Rentenanwartschaften mehr bekommt, als dem ausgleichspflichtigen Ehegatten aus den zurückbehaltenen Versorgungsanwartschaften als Nettopension verbleibt. Der Senat hat jedoch mehrfach entschieden, daß es Sache des Steuergesetzgebers ist, Abhilfe zu schaffen (vgl. aus neuerer Zeit die Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1987 – IVb ZB 112/85 – BGHR BGB § 1587c Nr. 1, grobe Unbilligkeit 3, vom 23. März 1988 – IVb ZB 51/87 – FamRZ 1988, 709, 710 sowie neuestens Senatsbeschluß vom 15. März 1989 – IVb ZB 183/87 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Zu einer weiteren grundsätzlichen Stellungnahme zu dieser Frage gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß. Es ist jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Oberlandesgericht anhand der Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB geprüft hat, ob die möglichen steuerlichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu einem grob unbilligen Ergebnis führen. Die dazu angestellten Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Beschwerdegericht ausführt, beide Parteien könnten unter Umständen noch rund drei Jahrzehnte am Erwerbsleben teilnehmen und ihre Versorgung in einer Weise ausbauen, daß ein jetziger Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz sich beim späteren Eintritt des Versorgungsfalles nur noch geringfügig auswirke. Ebenso konnte das Gericht ohne Rechtsverstoß in seine Beurteilung einbeziehen, daß nicht voraussehbar sei, wie die Ehefrau ihre Rente später werde versteuern müssen.
3. Die weitere Beschwerde geht zutreffend davon aus, daß die von der Ehefrau nach einem Arbeitsunfall bezogene Berufungsgenossenschaftsrente nicht in den Versorgungsausgleich fällt, weil sie weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehefrau begründet worden ist (§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie meint indessen, daß dieser Rentenbezug aufgrund von § 1587c BGB zu einer Herabsetzung des Versorgungsausgleichs führen müsse. Damit kann sie indessen nicht durchdringen.
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB nur für Fälle in Betracht, in denen aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen Grundgedanken in unerträglicher Weise widersprechen und zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde (BGHZ 74, 38, 83). Diese äußerste Grenze hat das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Verantwortung hier als noch nicht erreicht angesehen. Das hält der gemäß § 621e Abs. 2 Satz 3 ZPO eingeschränkten rechtlichen Prüfung stand. Daß die Parteien infolge des Rentenbezugs der Ehefrau in grob ungleichmäßiger Weise „in den späteren Versorgungsfall entlassen” würden und ihre „Startpositionen” insoweit unerträglich divergierten, trifft nicht zu. Wie die weitere Beschwerde selbst darlegt, hat die Ehefrau die Rente gerade deswegen erhalten, weil infolge des Unfalls ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Damit dient dieser Rentenbezug auch künftig als Ausgleich dafür, daß sie nicht mit gleichem Einsatz für ihr Auskommen sorgen und sich um den Ausbau ihrer Altersversorgung bemühen kann wie der Ehemann. Aus dieser Situation ergibt sich für den Beschwerdeführer keinesfalls eine grob unbillige Benachteiligung.
Unterschriften
Lohmann, Portmann, Blumenröhr, Zysk, Nonnenkamp
Fundstellen
Haufe-Index 1237683 |
NJW 1989, 2812 |
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