Verfahrensgang
Gründe
Die Revision des Angeklagten J gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Oktober 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Es kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Verfahrensrügen die den Mangel enthaltenen Tatsachen vollständig angegeben sind; die Rügen sind jedenfalls unbegründet.
a) Das Gericht konnte das Protokoll der haftrichterlichen Vernehmung nach § 254 StPO verlesen. Daß das Ergebnis des Verhörs in Form von gemeinsamen Erklärungen beider Angeklagter zu an beide Angeklagte gerichteten Fragen protokolliert wurde, macht das Protokoll hier nicht unverwertbar für § 254 StPO. Die kaufmännisch versierten Angeklagten hatten sich - anwaltlich beraten - gleichlautend schriftlich eingelassen, bei der Vernehmung waren die Verteidiger anwesend, und bei der Befragung ging es im wesentlichen um objektive, geschäftliche Vorgänge ihrer Firma. Da sich somit beide Angeklagte über Inhalt und individuelle Zurechenbarkeit einer gemeinsamen Aussage hinreichend im klaren waren, durfte das Landgericht davon ausgehen, daß das Protokoll ihre Aussagen als "gemeinsam abgegebene Erklärung", die sich jeder Angeklagte als seine Einlassung zu eigen machte, zutreffend wiedergab.
b) Die aufgrund von Durchsuchungen beschlagnahmten Unterlagen waren verwertbar. Unter diesem Gesichtspunkt ist folgendes entscheidend (vgl. BGH NStZ 1989, 375, 376): Einer Durchsuchungsanordnung standen zum einen keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Die tatsächlich sichergestellten Unterlagen waren zum anderen auch einer Verwertung als Beweismittel zugänglich.
Die Durchsuchungsanordnung vom 11./12. Juli 1994 konnte - unbeschadet der weiteren Gründe, auf die ZAR M seine Eilanordnung stützte - auf einen durch konkrete Tatsachen begründeten Tatverdacht gestützt werden. Bei der zollamtlichen Kontrolle des Geschäftsführers der S, S, wurden, versteckt unter einem Einlegeboden seiner Reisetasche, Geschäftsunterlagen über einen umfangreichen Handel mit - ersichtlich im nichteuropäischen Ausland hergestellten - Computer-Chips gefunden, die im Zusammenhang mit weiteren Umständen (die Lieferfirma S war eine Briefkastenfirma in Singen, ihr mutmaßlich faktischer Geschäftsführer war der schweizerische Geschäftsmann W) zu Recht den Verdacht des Schmuggels begründeten. Dies rechtfertigte eine Durchsuchung bei der Abnehmerfirma SE sowohl nach § 102 StPO (die Angeklagten handelten als Geschäftsführer, vgl. G. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 102 Rdn. 13) als auch nach § 103 StPO. Es war evident, daß bei der SE Geschäftsunterlagen als Beweismittel des Schmuggels aufzufinden waren und welche Unterlagen als Beweismittel in Betracht kamen. Daß Gefahr im Verzug bei der Anordnung durch ZAR M vorlag, ist schon deshalb anzunehmen, weil die Revision nicht vorträgt, daß eine richterliche Anordnung noch rechtzeitig ergehen konnte.
Ob der Amtsrichter bei den Durchsuchungsanordnungen vom 2. August 1994 und vom 1. September 1994 seiner Aufgabe als "Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden" (BVerfG - Kammer - NStZ 1992, 91) vollständig genügt hat und ob die Beschlüsse den Begründungsanforderungen genügten (BVerfG aaO.), was möglicherweise die Anfechtbarkeit der Anordnungen begründen konnte, kann hier offen bleiben. Dies, sowie die in dem Beschluß des Landgerichts vom 20. Juli 1995 aufgezeigten Mängel bei der Anordnung der Durchsuchungen hatten jedenfalls kein solches Gewicht, daß sich bei der Abwägung mit den oben genannten Kriterien (kein rechtliches Hindernis und Zugänglichkeit als Beweismittel) die Frage eines Verwertungsverbots für die beschlagnahmten Unterlagen stellen mußte.
Soweit geltend gemacht wird, mit dem Vollzug des zweiten Beschlusses sei mehr als drei Monate gewartet worden, trägt die Revision schon keine Umstände vor, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsanordnung (vgl. G. Schäfer aaO., § 98 Rdn. 79) hätte ergeben können.
2. Es kann auf sich beruhen, ob der Tatrichter vom richtigen Transaktionswert ausgegangen ist. Der Senat entnimmt dem Urteilszusammenhang, daß etwaige Unterschiede zwischen dem Einkaufspreis der S und der SE nicht von solchem Gewicht waren, daß deshalb der Schuldumfang wesentlich berührt wäre. Der Strafausspruch kann davon nicht betroffen sein.
Fundstellen
Haufe-Index 2993429 |
NStZ 1997, 147 |
wistra 1997, 107 |