Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienste höherer Art durch den Steuerberater
Leitsatz (amtlich)
a) Schuldet der Dienstverpflichtete die Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung, handelt es sich nicht um Dienste höherer Art.
b) Wird der Steuerberater mit steuerlichen Angelegenheiten und der Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung betraut, kann der Vertrag von dem Mandanten fristlos gekündigt werden, auch wenn der Steuerberater bis zur Kündigung ausschließlich Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanz- und Lohnbuchhaltung entfaltet hat.
Leitsatz (redaktionell)
1. Steuerberater leisten in der Regel Dienste höherer Art. Der ihnen erteilte Auftrag kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beendet werden. Es ist für die Einstufung einer Leistung als Dienst höherer Art ohne Bedeutung, ob der Berufsträger sie selbst vornimmt oder ob er sie – im Rahmen seiner Berufspflichten – durch einen Helfer unter seiner Verantwortung vornehmen lässt.
2. Ein umfassender Vertrag wird nicht dadurch der Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB entzogen, dass lediglich für einen Teilbereich feste Bezüge bezahlt werden.
Normenkette
StBerG § 1 Abs. 1-2, § 6 Nr. 4
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des OLG München vom 13.12.2017 wird zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, und die Beklagte schlossen am 18.12.2014 einen Steuerberatungsvertrag. Gegenstand des Vertrages waren "Erstellung der Jahresabschlüsse einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung, Jahressteuererklärungen, Buchführungsarbeiten sowie Beratung in allen steuerlichen Angelegenheiten einschließlich Rechtsbehelfe". Der Vertrag lief auf mindestens ein Jahr und sollte sich um jeweils ein weiteres Jahr verlängern, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wurde. Der Kläger erbrachte die Tätigkeiten der Finanzbuchhaltung von Oktober 2014 bis Februar 2015 und der Lohnbuchhaltung von November 2014 bis April 2015 für die Beklagte. Durch Schreiben vom 17.4.2015 kündigte die Beklagte den Vertrag unter Hinweis auf einen Beraterwechsel und bat den Kläger, der neuen Steuerberaterin alle notwendigen Unterlagen, Informationen und Akten zur Verfügung zu stellen. Diesem Wunsch kam der Kläger nicht nach.
Rz. 2
Der Kläger berechnete der Beklagten für die Buchführung im Zeitraum von Mai 2015 bis März 2016 monatliche Vorschusszahlungen von 3.141,60 EUR. Durch eine Endabrechnung vom 9.3.2016 verlangte der Kläger für das Jahr 2015 von der Beklagten Zahlung i.H.v. 62.962,66 EUR. Außerdem beanspruchte er aus Buchführung für die Monate Januar bis Juni 2016 monatliche Vorschusszahlungen von 8.274,61 EUR.
Rz. 3
Die - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - auf Zahlung von 137.547,22 EUR gerichtete Klage ist abgewiesen worden. Auf die wegen der verspäteten Rückgabe von Buchhaltungsunterlagen erhobene Widerklage ist der Kläger zur Zahlung von 7.985,21 EUR verurteilt worden. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Klägers. Mit ihrer Anschlussrevision begehrt die Beklagte, den Kläger im Wege der Widerklage zur Zahlung von weiteren 3.000 EUR zu verurteilen.
Entscheidungsgründe
Rz. 4
Die Revision und die Anschlussrevision bleiben ohne Erfolg.
I.
Rz. 5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Rz. 6
Dem Kläger stünden weitere Honorare aus der Zeit nach Zugang der Kündigung der Beklagten vom 17.4.2015 nicht zu. Die Kündigung sei sofort wirksam geworden und habe gem. § 627 Abs. 1 BGB die weiteren Leistungspflichten der Parteien entfallen lassen. Die fristlose Kündigung eines Vertrages sei bei einer Vertrauensstellung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten habe, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen würden. Die Aufgaben des Klägers - Erstellung der Jahresabschlüsse, der Jahressteuererklärungen und der Beratung in allen steuerlichen Angelegenheiten - stellten Dienste höherer Art dar. Dienste eines Steuerberaters würden typischerweise wegen der damit verbundenen Einblicke in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten nur aufgrund persönlichen Vertrauens in die Person des Steuerberaters übertragen.
Rz. 7
Das Merkmal der Leistung von Diensten höherer Art fehle nicht wegen der praktischen Durchführung des Vertrages, die sich bis zur Kündigung auf Buchführungstätigkeiten beschränkt habe. Bei der Frage, ob Dienste höherer Art zu leisten seien, komme es maßgebend auf die vertraglichen Vereinbarungen an, nicht auf die spätere tatsächliche Durchführung des Vertrages. Werde ein Rechtsberater mit Arbeiten betraut, die in den Kernbereich seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit fielen und Dienste höherer Art darstellten, müsse er typischerweise damit rechnen, dass der Vertrag wegen eines Verlusts des Vertrauensverhältnisses vorzeitig gekündigt werde. Die Kündigung des Vertrages durch die Beklagte sei wirksam, weil der Kläger im Dezember 2014 mit der Erbringung höherer Dienste beauftragt worden sei und sich seine vertragliche Verpflichtung bis zur Kündigung nicht geändert habe. Die Klage sei insgesamt abzuweisen, weil Honorarforderungen des Klägers in der Zeit von Januar bis März 2015 durch Erfüllung und Aufrechnung mit Vorschusszahlungen erloschen seien.
Rz. 8
Die Widerklageforderung belaufe sich auf 7.985,21 EUR. Die Beklagte könne Erstattung eines nicht verbrauchten Vorschusses von 1.917,81 EUR verlangen. Ferner stehe ihr ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 6.067,40 EUR zu, weil sich der Kläger mit der Rückgabe der Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2014 und 2015 in Verzug befunden habe.
II.
Rz. 9
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
Rz. 10
1. Die Klageforderung über 137.547,22 EUR ist nicht begründet, weil die Beklagte das Vertragsverhältnis zu dem Kläger auf der Grundlage von § 627 Abs. 1 BGB wirksam mit Schreiben vom 17.4.2015 gekündigt hat. Ab diesem Zeitpunkt konnten weitere, mit der Klage geltend gemachte Honorarforderungen des Klägers nicht anfallen.
Rz. 11
a) Ein Steuerberatungsvertrag hat Dienste höherer Art zum Gegenstand. Darum können sich beide Vertragspartner auf das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB berufen.
Rz. 12
aa) Nach dieser Vorschrift ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 622 BGB ist, die Kündigung auch ohne die in § 626 BGB bezeichnete Voraussetzung eines wichtigen Grundes zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Diese Voraussetzungen sind bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters gegeben.
Rz. 13
bb) Dienste höherer Art können solche sein, die besondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung voraussetzen oder die den persönlichen Lebensbereich betreffen (BGH, Urt. v. 13.11.2014 - III ZR 101/14, BGHZ 203, 180 Rz. 12 m.w.N.). Der Gesetzgeber wollte vorwiegend solche Tätigkeiten erfassen, die einer akademischen Ausbildung bedürfen und sich durch ein besonders qualifiziertes Berufsbild auszeichnen (Preis in Staudinger, BGB, 2016, § 627 Rz. 18; Erman/Belling/Riesenhuber, BGB, 15. Aufl., § 627 Rz. 5). Die Tätigkeit der Ärzte, Privatlehrer, Rechtsanwälte (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1986 - III ZR 67/85, NJW 1987, 315, 316; v. 7.3.2019 - IX ZR 221/18, WM 2019, 740 Rz. 8; Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB für das Deutsche Reich, II. Band, S. 913) und Steuerberater (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1970 - VII ZR 187/68, BGHZ 54, 106, 107 f.) fällt typischerweise unter § 627 Abs. 1 BGB (vgl. Mugdan, a.a.O.). Steuerberater leisten in der Regel Dienste höherer Art. Der ihnen erteilte Auftrag kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beendet werden (BGH, Urt. v. 11.2.2010 - IX ZR 114/09, WM 2010, 626 Rz. 9). Es ist für die Einstufung einer Leistung als Dienst höherer Art ohne Bedeutung, ob der Berufsträger sie selbst vornimmt oder ob er sie - im Rahmen seiner Berufspflichten - durch einen Helfer unter seiner Verantwortung vornehmen lässt (BGH, Urt. v. 9.6.2011 - III ZR 203/10, BGHZ 190, 80 Rz. 17). Das in § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte generelle persönliche Vertrauen kann darum auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem Dienstverpflichteten um eine juristische Person handelt (BGH, Urt. v. 22.9.2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575 Rz. 9 m.w.N.). Zur fristlosen Kündigung ist sowohl der Berater als auch der Auftraggeber berechtigt (Mugdan, a.a.O.; Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rz. 82; Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., Rz. 49).
Rz. 14
b) Der Kläger wurde angesichts der von ihm in allen steuerlichen Angelegenheiten geschuldeten Beratung von der Beklagten mit der Erbringung von Diensten höherer Art i.S.d. § 627 Abs. 1 BGB betraut. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Auftrag daneben die Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung umfasste.
Rz. 15
Auch nicht dem Steuerberater oder Rechtsanwalt vorbehaltene Tätigkeiten sind Dienste höherer Art, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - Bestandteil eines einheitlichen Dienstvertrages sind, der auch die steuerliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Der gesetzgeberische Grund für die gegenüber § 626 BGB erleichterte, jederzeitige Möglichkeit zur Lösung eines Dienstverhältnisses i.S.d. § 627 BGB liegt nämlich in dem Vertrauen, von dem derartige Dienstverhältnisse getragen werden. Dieses kann schon durch unwägbare Umstände und rational nicht begründete Empfindungen gestört werden, die objektiv keinen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen. Deshalb soll bei derartigen, ganz auf persönliches Vertrauen ausgerichteten Dienstverhältnissen die Freiheit der persönlichen Entscheidung eines jeden Teils im weitesten Ausmaß gewährleistet werden. Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 627 Abs. 1 BGB, nur Personen des eigenen Vertrauens mit der steuerlichen Beratung befassen zu dürfen, würde nicht erreicht, wenn der Auftraggeber gezwungen wäre, den wegen entzogenen Vertrauens wirksam gekündigten Berater bestimmte Teilleistungen weiterhin erbringen zu lassen, zumal wenn er ihm dann weiterhin und erneut Einblicke in vertrauliche Einzelheiten seiner Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewähren müsste (BGH, Urt. v. 11.2.2010 - IX ZR 114/09, WM 2010, 626 Rz. 17; vgl. Beyme, Stbg 2018, 327, 329 f.; Wacker, DStR 2018, 935 f.).
Rz. 16
c) Die Beklagte hat den mit dem Kläger geschlossenen Steuerberatungsvertrag auf der Grundlage des § 627 Abs. 1 BGB am 17.4.2015 wirksam gekündigt. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger bis zur Kündigungserklärung lediglich Aufträge im Bereich der Finanz- und Lohnbuchhaltung erbracht, er aber keine steuerlichen Angelegenheiten wahrgenommen hat. Das Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB hängt bei einem auch Dienste höherer Art umfassenden Vertrag nicht davon ab, dass bis zur Vertragskündigung tatsächlich Dienste höherer Art geleistet wurden.
Rz. 17
aa) Die Durchführung der Finanz- und Lohnbuchhaltung hat für sich genommen keine Dienste höherer Art (§ 627 Abs. 1 BGB) zum Gegenstand (OLG Hamm DStR 1995, 1407; Henssler in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 627 Rz. 24; Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rz. 83), weil diese Tätigkeit keine besondere wissenschaftliche, künstlerische oder technische Vorbildung erfordert.
Rz. 18
(1) Die Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung gehört zum Berufsbild der Steuerberater, ist diesen aber nicht vorbehalten.
Rz. 19
Der Tätigkeitsbereich des Steuerberaters geht über die eigentliche steuerliche Rechtsberatung (§ 1 Abs. 1 StBerG) weit hinaus. Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG auch die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das Berufsbild des Steuerberaters kennt danach wenigstens zwei selbständige Formen der Berufsausübung innerhalb des Sammelbegriffs Hilfeleistung in Steuersachen, einmal die eigentliche Steuerberatung in der Form echter Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts und zum anderen die Buchführungshilfe (BVerfG, Beschl. v. 18.6.1980 - 1 BvR 697/77, BVerfGE 54, 301, 325 f.; BGH, Urt. v. 14.6.2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rz. 10). Von der eigentlichen Steuerberatung als Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts ist die Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten zu unterscheiden, die der Rechnungslegung zuzuordnen ist (BGH, a.a.O.). Die Tätigkeit der Finanz- und Lohnbuchhaltung unterfällt gem. § 6 Nr. 4 StBerG außerhalb der Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtlicher Beurteilung (vgl. § 33 StBerG) nicht dem Verbot unbefugter Hilfestellung in Steuersachen nach § 5 StBerG (BGH, Urt. v. 11.2.2010 - IX ZR 114/09, WM 2010, 626 Rz. 17). Die Buchführungshilfe ist allein von der Buchführungstätigkeit geprägt und enthält nicht die weitergehenden Bestandteile der Steuerberatung, insb. die Hilfe bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie die Vertretung vor den Finanzbehörden und FG (BVerfG, a.a.O., S. 326).
Rz. 20
(2) Die nicht dem Steuerberater vorbehaltene Buchhaltung gehört mangels Notwendigkeit einer besonders qualifizierten Vorbildung nicht zu den Dienstleistungen höherer Art.
Rz. 21
(a) Die Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle erfordert keine besonderen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Kenntnisse. Hier geht es vor allem darum, die Vielzahl des täglich anfallenden Buchungsstoffs den eingerichteten Konten der betrieblichen Buchführung zutreffend und möglichst rationell zuzuordnen (BVerfG, a.a.O., S. 317). Bei der Buchführung, die durch einschlägig vorgebildete kaufmännische Gehilfen erbracht werden kann (§ 6 Nr. 4 StBerG), können zwar vereinzelt auch Rechtsfragen auftauchen und eine Rolle spielen, etwa für die Frage, wie der eine oder andere Posten zu verbuchen ist. Im Vordergrund stehen solche Überlegungen aber nicht; vielmehr überwiegen bei der kaufmännischen Buchführung bei weitem die technischen Buchungsvorgänge ohne rechtlichen Gehalt. Das Wesentliche der Buchführung liegt nicht in der rechtlichen Beratung, sondern in außerrechtlichen Aufgaben. Demgemäß wird die kaufmännische Buchführung vielfach von Buchhaltern wahrgenommen (vgl. BGH, Urt. v. 9.4.1970 - VII ZR 146/68, BGHZ 53, 394, 396 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1152, 1154). Die Kontierung von Belegen stellt sich als eine nicht durch besondere rechtliche Erwägungen geprägte, schematisierte Subsumtion von Geschäftsvorfällen unter den betrieblichen Kontenplan dar (BVerfG, a.a.O.). Der weit überwiegende Teil der zu verbuchenden Geschäftsvorfälle wirft nicht einmal aus der Sicht des Buchhalters besonders schwierige Fragen der zutreffenden Verbuchung auf, weil die zugrunde liegenden Sachverhalte einfach gelagert sind und sich zudem im Laufe der Zeit ständig in gleicher Weise wiederholen (BVerfG, a.a.O., S. 320). Vor diesem Hintergrund kann ein Unternehmer seine laufende Buchführung - zulässigerweise - selbst oder mit Hilfe von Angestellten erstellen (BVerfG, a.a.O., S. 332).
Rz. 22
(b) Bei der Buchhaltung handelt es sich folglich nicht um eine die besondere Qualifikation der steuerberatenden Berufe erfordernde Tätigkeit. Den Personen, die im Rahmen einer kaufmännischen Ausbildung Buchführungskenntnisse erlangt und in der Gehilfenprüfung nachgewiesen haben, kann die Eignung für diese Tätigkeit nicht abgesprochen werden (BVerfG, a.a.O., S. 318). Die Vermittlung von Buchführungskenntnissen ist wesentlicher Gegenstand der staatlich anerkannten Ausbildung in kaufmännischen Berufen und wird in den Ausbildungsrahmenplänen der kaufmännischen Berufe zum Teil ausdrücklich erwähnt (BVerfG, a.a.O., S. 318 f.). Auch wenn ein zugelassener steuerlicher Berater die laufende Buchführung besorgt, erledigt er diese häufig nicht selbst, sondern bedient sich angestellter buchhalterischer Hilfskräfte (BVerfG, a.a.O., 321). Die im Rahmen einer kaufmännischen Ausbildung vermittelte und mit der Gehilfenprüfung nachgewiesene einfache "handwerkliche" Tätigkeit der Buchführungshilfe (BVerfG, a.a.O., S. 330) erfordert mithin keine besondere wissenschaftliche, künstlerische oder technische Vorbildung (vgl. RAGE 4, 143, 145 f.), welche sie als Dienstleistung höherer Art ausweisen könnte.
Rz. 23
bb) Das außerordentliche Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB gelangt bei einheitlichen Verträgen, welche neben Diensten höherer Art weitere nicht höhere Dienstleistungen umfassen, auch dann zur Anwendung, wenn von dem Dienstverpflichteten bis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung tatsächlich keine Dienste höherer Art - wie im Streitfall infolge der Vornahme allein der Finanz- und Lohnbuchhaltung - erbracht wurden.
Rz. 24
(1) Nach dem Wortlaut des § 627 Abs. 1 BGB ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt, wenn der Dienstverpflichtete Dienste höherer Art "zu leisten hat". Daraus folgt, dass für die Anwendung des § 627 BGB nicht darauf abzustellen ist, ob die geleisteten Dienste tatsächlich solche höherer Art waren, sondern nur darauf, ob es der Dienstverpflichtete vertraglich übernommen hatte, solche Dienste höherer Art zu leisten. Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich aus dem Grundsatz der Privatautonomie. Wird die Verpflichtung, Dienste höherer Art zu erbringen, von den Parteien vereinbart, ergibt sich daraus die Anwendung des § 627 BGB (vgl. BAG, Urt. v. 9.7.1959 - 2 AZR 39/57, AP Nr. 3 zu § 622 BGB; vom 6.12.1968 - 2 AZR 91/68, DB 1969, 535, 536; RGRK-BGB/Corts, 12. Aufl., § 627 Rz. 2).
Rz. 25
(2) Diese Würdigung führt nicht zu einer unzulässigen Umgehung der Vorschrift des § 626 BGB, welche die Vertragsbeendigung an die Voraussetzung eines wichtigen Grundes knüpft (in diesem Sinne Henssler in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 627 Rz. 25; Preis in Staudinger, BGB, 2016, § 627 Rz. 18; Erman/Belling/Riesenhuber, BGB, 15. Aufl., § 627 Rz. 5; Weth in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK/BGB, 8. Aufl., § 627 Rz. 6). Das Vertrauen eines Dienstverpflichteten, der Dienste höherer Art und sonstige Dienste zu erbringen hat, eine nicht auf einen wichtigen Grund gestützte außerordentliche Kündigung nur nach Leistung von Diensten höherer Art hinnehmen zu müssen, ist nicht schutzwürdig. Vielfach wird es von Zufällen abhängen, ob der Dienstverpflichtete bis zu dem Eintritt des Vertrauensverlusts und der darauf beruhenden Kündigung bereits Dienste höherer Art oder nur sonstige Dienstleistungen erbracht hat. Gerade bei einem umfassend beauftragten Steuerberater liegt es nahe, dass er nach Vertragsschluss zunächst laufende Buchführungsarbeiten erledigt, bevor es zu einer steuerlichen Beratung als Dienstleistung höherer Art kommt. Es kann von einem Mandanten, der auf der Grundlage eines einheitlichen auch die Steuerberatung umfassenden Vertragsverhältnisses bereits nach Durchführung der Lohn- und Finanzbuchhaltung das Vertrauen in seinen Steuerberater verliert, nicht verlangt werden, diesen nur deshalb auch mit steuerlichen Angelegenheiten zu betrauen, um das Kündigungsrecht des § 627 BGB ausüben zu können (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.2010 - IX ZR 114/09, WM 2010, 626 Rz. 17; Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., Rz. 50). Ein Dienstverpflichteter, der Dienste höherer Art und sonstige Dienstleistungen schuldet, muss es hinnehmen, dass das Kündigungsrecht aus § 627 BGB unabhängig von den geleisteten Diensten für das gesamte Vertragsverhältnis gilt. Dem Steuerberater steht es frei, zum Zwecke der eingeschränkten Geltung des § 627 BGB seine Beauftragung davon abhängig zu machen, dass über die Finanz- und Lohnbuchhaltung einerseits und über die steuerliche Beratung andererseits getrennte Vertragsverhältnisse vereinbart werden (vgl. Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O.). Gelingt es ihm nicht, dieses Ansinnen durchzusetzen, muss er die Kündigungsmöglichkeit des § 627 Abs. 1 BGB für das gesamte Vertragsverhältnis hinnehmen.
Rz. 26
cc) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der tatsächlichen Handhabung des Vertrages eine Änderung dahin liegt, dass keine Dienste höherer Art geschuldet werden. Hierfür bietet der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte.
Rz. 27
d) Im Streitfall liegt ein dauerhaftes Dienstverhältnis vor. Da feste Bezüge nur für die Lohn- und Finanzbuchhaltung geschuldet sind, wird nicht das Kündigungsrecht für den gesamten, einheitlichen Dienstvertrag gesetzlich ausgeschlossen. Ein umfassender Vertrag wird nicht dadurch der Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB entzogen, dass lediglich für einen Teilbereich feste Bezüge bezahlt werden. Es besteht in diesem Fall keine Rechtfertigung dafür, die Interessen des Dienstberechtigten insgesamt zurücktreten zu lassen. Die festen Bezüge müssen vielmehr nach einhelliger Auffassung für die gesamte Tätigkeit bezahlt werden und dürfen nicht lediglich einen Teilbereich abdecken (BGH, Urt. v. 11.2.2010 - IX ZR 114/09, WM 2010, 626 Rz. 22).
Rz. 28
2. Die von der Revision allein geltend gemachte Rüge der Unanwendbarkeit des § 627 Abs. 1 BGB ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht geeignet, die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 7.985,21 EUR auf die von der Beklagten erhobene Widerklage zu Fall zu bringen. Rechtsfehler des Berufungsurteils sind auch insoweit nicht ersichtlich.
III.
Rz. 29
Die Anschlussrevision ist als unzulässig zu verwerfen, weil es jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Begründung fehlt. Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Anschlussrevision (§ 554 ZPO) auch deswegen als unzulässig erweist, weil sie mit der Revision nicht in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2018 - IX ZR 176/16, ZInsO 2019, 266 Rz. 8).
Rz. 30
1. Nach § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO muss die Revisionsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Revisionsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Ist die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung geeignet sein, das Urteil insgesamt in Frage zu stellen. Sie hat deshalb für jede der beiden Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 171; v. 27.1.2015 - VI ZB 40/14, VersR 2015, 728 Rz. 8; v. 21.7.2016 - IX ZB 88/15, NJW-RR 2016, 1267 Rz. 9).
Rz. 31
2. Diesen Begründungsanforderungen ist im Streitfall nicht genügt.
Rz. 32
Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Wiederherstellung der Daten/Unterlagen i.H.v. 3.000 EUR abgewiesen, weil sich die qualifizierten Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs aus §§ 280 Abs. 3, 281 BGB anhand des Sachvortrags der Beklagten nicht feststellen ließen. Zudem sei der geltend gemachte Schaden mangels dazu vorgetragener Tatsachen nicht nachvollziehbar und könne auch nicht geschätzt werden. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht die Abweisung des Anspruchs auf Zahlung von 3.000 EUR auf zwei selbständig tragende Erwägungen zu Grund und Höhe des Anspruchs gestützt. Die Anschlussrevision rügt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung des Schadens überspannt habe. Mit der vorrangigen Frage, ob die Voraussetzungen des Anspruchsgrunds vorliegen, setzt sich die Revisionsbegründung hingegen nicht auseinander. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 13142386 |
BFH/NV 2019, 1055 |
DB 2019, 1379 |
DB 2019, 6 |
DStR 2019, 1837 |
DStRE 2020, 440 |
NJW 2019, 9 |
NJW-RR 2019, 1459 |
EWiR 2019, 623 |
FA 2019, 323 |
WM 2019, 2178 |
ZIP 2019, 2221 |
JZ 2019, 511 |
MDR 2019, 1048 |
VersR 2020, 702 |
ZInsO 2019, 1232 |
KP 2019, 113 |
KP 2019, 183 |
GmbH-Stpr 2019, 310 |
GmbH-Stpr 2020, 220 |
StB 2020, 76 |