Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeiner Gerichtsstand eines in der Schweiz eingetragenen Vereins auch in der BRD
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG a.F. ist nicht anwendbar, wenn ein in der Schweiz eingetragener Verein einen allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland hat (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 10.3.2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610).
Normenkette
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b; Lugano-Übk Art. 53
Verfahrensgang
LG Regensburg (Urteil vom 23.12.2008; Aktenzeichen 2 S 246/07 (2)) |
AG Straubing (Entscheidung vom 13.09.2007; Aktenzeichen 2 C 1178/06) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Regensburg vom 23.12.2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem beim Handelsregisteramt des Kantons Z. in der Schweiz eingetragenen Verein mit statutarisch geregeltem Sitz in B./Schweiz, der seinen Mitgliedern Wohnrechte in einer in M. (Landkreis S., Bayerischer Wald) belegenen Ferienanlage nach dem "Time-Sharing"-Modell einräumt, Rückzahlung des für den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft aufgewendeten Entgelts.
Rz. 2
Die Klägerin unterschrieb am 12.9.1995 einen "Vermittlungsauftrag und Aufnahmeantrag", mit dem sie unter Anerkennung der Statuten die Aufnahme in den Verein "ME. -F. Luftkurort M." gegen eine Gesamtgebühr von 9.325 DM (Klageforderung) beantragte. Die Mitgliedschaft wurde der Klägerin mit Urkunde vom 12.12.1995 bestätigt.
Rz. 3
Das AG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, mit der in den Statuten des Beklagten geregelten Schiedsgerichtsklausel sei die deutsche Gerichtsbarkeit wirksam ausgeschlossen worden. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das LG als unzulässig verworfen, weil die Berufung entgegen § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG nicht beim OLG eingelegt worden sei. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Rz. 4
Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Rz. 5
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 6
Der beklagte Verein habe seinen allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz in der Schweiz und damit außerhalb des Geltungsbereichs des GVG gehabt, so dass gem. § 119 Abs. 1 Ziff. 1b GVG das OLG zur Entscheidung über die Berufung zuständig gewesen sei.
Rz. 7
Der Sitz einer juristischen Person bestimme sich gem. § 17 ZPO grundsätzlich nach dem Gründungssitz und nicht nach dem effektiven Verwaltungssitz. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der effektive Verwaltungssitz des Beklagten in Deutschland befinde. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei dem Beklagten um eine sog. "Scheingesellschaft" oder "Briefkastenfirma" handele, führe dies nicht dazu, dass der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz verliere. Angesichts der zahlreichen bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland, insb. dem Abkommen über die Freizügigkeit, müsse ein schweizerischer Verein, der sich innerhalb der vom Abkommen vorgegebenen Grenzen in Deutschland betätige, auch dann als solcher anerkannt werden, wenn der Verwaltungssitz vorübergehend in Deutschland liege. Damit stehe fest, dass der Beklagte in Deutschland keinen allgemeinen, sondern nur einen besonderen Gerichtsstand habe.
Rz. 8
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Rz. 9
Das LG hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig verworfen, gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG a.F. sei nicht das LG, sondern das OLG für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig. Nach dieser - durch Art. 22 Nr. 14a des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I 2008, 2586, 2696) mit Wirkung zum 1.9.2009 aufgehobenen und hier nach § 40 EGGVG in der bisherigen Fassung noch anzuwendenden - Vorschrift sind die OLG in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb Deutschlands hatte. Dies trifft hier entgegen der Auffassung des LG nicht zu.
Rz. 10
1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG a.F. dann nicht anwendbar ist, wenn die Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (BGH, Beschl. v. 27.6.2007 - XII ZB 114/06, NJW-RR 2008, 551 Tz. 12 ff.; v. 10.3.2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 8). So liegt es auch hier.
Rz. 11
2. Zu Unrecht hat das LG unter Anwendung des § 17 ZPO einen allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten ausschließlich in der Schweiz angenommen und einen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland verneint.
Rz. 12
a) Der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten bestimmt sich hier nicht nach § 17 ZPO, sondern nach Art. 2 i.V.m. Art. 53 des Übereinkommens "über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen in Lugano am 16.9.1988" (nachfolgend: LugÜ). Danach sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Art. 2 LugÜ). Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die Anwendung des Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Bei der Entscheidung darüber, wo sich der Sitz befindet, hat das Gericht die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden (Art. 53 LugÜ).
Rz. 13
b) Dies führt hier zur Annahme eines allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten in Deutschland.
Rz. 14
aa) Das LugÜ ist hier anwendbar. Es ist in der Bundesrepublik Deutschland als dem Wohnsitzstaat der Klägerin am 1.3.1995 und in der Schweiz als dem "Wohnsitzstaat" des Beklagten am 1.1.1992 in Kraft getreten (BGBl. 1995, II 221). Es findet im Streitfall gem. Art. 54b II a, 1. Fall LugÜ Anwendung, weil die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
Rz. 15
bb) Das deutsche internationale Privatrecht folgt im Grundsatz der Sitztheorie, der die Annahme eines einheitlichen Gesellschaftsstatuts zugrunde liegt, d.h. es beurteilen sich alle gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse grundsätzlich nach dem so bestimmten Gesellschaftsstatut (MünchKomm/BGB/Kindler 4. Aufl. Intern.GesR Rz. 6, 400). Die Sitztheorie ist für in der Schweiz gegründete Gesellschaften weiterhin anwendbar (BGH BGHZ 178, 192 Tz. 19 f. - Trabrennbahn; MünchKomm/BGB/Kindler 4. Aufl. Intern.GesR Rz. 433; Gottwald in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl. Art. 60 EuGVO Rz. 8).
Rz. 16
cc) Nach dem gem. Art. 53 LugÜ anwendbaren deutschen internationalen Privatrecht und der dort geltenden Sitztheorie beurteilt sich der Sitz einer juristischen Person nach dem Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes (BGHZ 97, 269, 271 m.w.N.; BGHZ 178, 192 Tz. 21; Gottwald in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. Art. 53 EuGVÜ Rz. 6). Maßgebend dafür ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGHZ 97, 269, 272).
Rz. 17
Dieser Ort lag in der Bundesrepublik Deutschland. Zu Unrecht hat es das Berufungsgericht insoweit für maßgeblich gehalten, es sei von dem Beklagten niemals eingeräumt worden, dass die Verwaltung von Deutschland aus erfolgt sei; es sei lediglich eingeräumt worden, dass sich die wesentlichen Vermögensbestandteile in Deutschland befinden würden. Das Berufungsgericht hat insoweit wesentlichen Sachvortrag der Parteien außer Acht gelassen.
Rz. 18
(1) Für die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG a.F. ist regelmäßig der im Verfahren vor dem AG unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische allgemeine Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen (BGH, Beschl. v. 28.3.2006 - VIII ZB 100/04, NJW 2006, 1808 Tz. 11; BGH, Beschl. v. 10.3.2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 8). Dabei ist es unerheblich, dass das AG im unstreitigen Tatbestand Z. in der Schweiz als den "Sitz" des Beklagten benannt hat. Unerheblich ist weiter, dass die Parteien und Vorinstanzen irrtümlich vom Vorliegen (nur) eines besonderen Gerichtsstands im Inland (hier: Gerichtsstand des Vermögens gem. § 23 ZPO) ausgegangen sind. Maßgebend ist allein, dass die tatsächlichen Umstände, die die Tatbestandsvoraussetzungen eines allgemeinen inländischen Gerichtsstands erfüllen, in erster Instanz unstreitig waren und unstreitig sind (BGH, Beschl. v. 27.6.2007 - XII ZB 114/06, NJW-RR 2008, 551 Tz. 11).
Rz. 19
(2) Das war hier der Fall. Nach den bereits mit der Klageschrift vorgetragenen bzw. in erster Instanz unstreitigen tatsächlichen Umständen wurden die Geschäfte des Beklagten ausschließlich und unmittelbar in Deutschland geführt. Die Klägerin hat mit der Klageschrift die Schreiben des Beklagten vom 15.1.2004 sowie vom 18.4.2006 vorgelegt. Beide Schreiben weisen im Briefkopf eine Adresse in M. sowie eine deutsche Telefon- und Faxnummer aus. Nach dem Schreiben vom 15.1.2004 war unter diesen Angaben ausdrücklich die "Geschäftsstelle" des Vereins zu erreichen, im Schreiben vom 18.4.2006, das von dem Vorstandsmitglied D. unterschrieben worden war, wird im Anschriftenfeld weiter eine deutsche E-Mail-Adresse (f. -m. @t-online.de) sowie eine deutsche Internetadresse (www.f. .de) angegeben. Dem entspricht es, dass der in der Handelsregistereintragung dokumentierte Zweck des Vereins allein die Betreuung der Mitglieder und des Eigentums der Ferienwohnanlage in M. umfasst. Diese in Deutschland gelegene Ferienanlage ist unstreitig das wesentliche zu verwaltende Vermögen des Beklagten. Ebenfalls unstreitig und im Übrigen durch den eingereichten Registerauszug dokumentiert sind zwei von drei Vorständen, so auch der Verfasser des Schreibens vom 18.4.2006, in Deutschland wohnhaft (vgl. zu diesen Kriterien als Indiz für den Verwaltungssitz BGH, Beschl. v. 10.3.2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 12). Bereits in der Klageschrift hat die Klägerin - vom Beklagten unbeanstandet - zudem M. als Ort im Passivrubrum angegeben. Aus vom Beklagten selbst erstinstanzlich eingereichten Unterlagen ergibt sich weiter, dass die Mitgliederversammlungen des Vereins in M. stattfinden, der Jahresbericht des Vorstandsvorsitzenden an die Mitgliederversammlung sowie die Bilanz unter dem Briefkopf "M." erstellt werden und schließlich die Bilanz durch einen Rechnungsprüfer aus Mü. geprüft wird.
Rz. 20
Die einzige Verbindung des Beklagten mit dem Ausland bestehen neben der Angabe des Sitzes in den Statuten sowie der dort geregelten Zuständigkeit eines Schiedsgerichts, dessen Zusammensetzung im Falle der fehlenden Benennung eines Schiedsrichters durch eine Partei der Präsident eines schweizerischen Gerichts bestimmen soll, darin, dass einer von drei Vorständen im Handelsregistereintrag mit einem ausländischen Geschäftssitz angegeben ist. Das reicht für die Annahme eines (alleinigen) Verwaltungssitzes im Ausland angesichts der für einen inländischen Verwaltungssitz sprechenden gewichtigen Umstände nicht aus (vgl. auch BGH, Beschl. v. 10.3.2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 12).
Rz. 21
III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler ist das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - mit den sachlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht beschäftigt. Die Zurückverweisung bietet Gelegenheit, dies nachzuholen.
Fundstellen
Haufe-Index 2336473 |
BB 2010, 1289 |
DStR 2010, 11 |
DStR 2010, 1196 |