Leitsatz (amtlich)
a) Zahler und Zahlungsdienstleister können wirksam vereinbaren, einen in Auftrag gegebenen, aber noch nicht vollendeten Zahlungsvorgang nicht auszuführen.
b) Im Anwendungsbereich des § 675u BGB kann ein Zahlungsdienstleister im Fall eines vom Zahler nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Zahlungsbetrag im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) vom Zahlungsempfänger herausverlangen, auch wenn diesem das Fehlen der Autorisierung nicht bekannt ist.
Normenkette
BGB §§ 675, 675u, 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2
Verfahrensgang
LG Traunstein (Urteil vom 26.06.2013; Aktenzeichen 5 S 4738/12) |
AG Rosenheim (Entscheidung vom 20.11.2012; Aktenzeichen 12 C 872/12) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Traunstein vom 26.6.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten auf Erstattung von 5.000 EUR in Anspruch, die sie von dem bei ihr geführten Konto ihrer Streithelferin auf ein Konto des Beklagten bei der bank überwiesen hat, obwohl sie zuvor mit der Streithelferin vereinbart hatte, dass deren Überweisungsauftrag nicht ausgeführt werden solle.
Rz. 2
Der Beklagte stellte der Streithelferin unter dem 24.11.2011 für die unter seiner Firma P. erfolgte Vermittlung eines Auftrags zur Errichtung einer Solaranlage eine Provisionsabschlagszahlung i.H.v. 11.900 EUR (10.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer) in Rechnung. Am 8.12.2011 erteilte die Streithelferin der Klägerin den Auftrag, von ihrem Konto 5.000 EUR auf das Konto der Firma P. bei der bank zu überweisen. Die Klägerin führte diesen Auftrag am selben Tag aus und teilte dem Beklagten dies auf Wunsch ihrer Streithelferin mit. Der Überweisungsbetrag wurde dem Konto des Beklagten nicht gutgeschrieben, weil in der Überweisung die vom Beklagten verwendete Firma P. als Empfänger angegeben war, das Konto aber auf den Namen des Beklagten lautete. Ein Mitarbeiter der Klägerin teilte der Streithelferin am 12.12.2011 vor 11.45 Uhr telefonisch das Fehlschlagen der Überweisung mit. Es wurde daraufhin vereinbart, dass die Klägerin den Überweisungsauftrag nicht mehr ausführen solle und die Streithelferin die Überweisung selbst online durchführen werde. Aufgrund dieser Online-Überweisung wurden dem Konto des Beklagten bei der Postbank 5.000 EUR gutgeschrieben.
Rz. 3
Ebenfalls am 12.12.2011 erkundigte sich der Beklagte telefonisch bei einer anderen Mitarbeiterin der Klägerin nach der ihm angekündigten Überweisung und wies darauf hin, dass als Kontoinhaber "K." und nicht "P." registriert sei. Die Mitarbeiterin der Klägerin veranlasste daraufhin am 12.12.2011 um 12.02 Uhr erneut die Überweisung von 5.000 EUR, die dem Konto des Beklagten bei der bank ebenfalls gutgeschrieben wurden.
Rz. 4
Die Klägerin schrieb dem Konto der Streithelferin, die die Fälligkeit eines Anspruchs des Beklagten i.H.v. 11.900 EUR bestreitet, 5.000 EUR wieder gut. Sie nimmt den Beklagten aus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenem Recht ihrer Streithelferin auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch.
Rz. 5
Ihre Klage auf Zahlung von 5.000 EUR nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die Revision ist unbegründet.
I.
Rz. 7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 8
Die Klägerin könne gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB den streitgegenständlichen Betrag vom Beklagten verlangen. Die Streithelferin habe den Überweisungsauftrag vom 8.12.2011 wirksam widerrufen. Zwar bestimme § 675p Abs. 1 BGB, dass vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen könne. Vorliegend sei aber gem. § 675p Abs. 4 Satz 1 BGB von einer Widerruflichkeit auszugehen. Nach dieser Vorschrift könne der Zahlungsauftrag nach den in den Abs. 1 bis 3 genannten Zeitpunkten widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart hätten. Eine solche Vereinbarung liege in der zwischen der Streithelferin und dem Mitarbeiter der Klägerin getroffenen Abrede, den Überweisungsauftrag vom 8.12.2011 nicht mehr auszuführen.
Rz. 9
§ 675p Abs. 4 Satz 2 BGB, wonach für eine solche Vereinbarung in den Fällen des § 675p Abs. 2 BGB zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich ist, sei hier nicht anwendbar. Der Zahlungsvorgang sei nicht durch den Beklagten als Zahlungsempfänger i.S.d. § 675p Abs. 2 Satz 1 BGB ausgelöst worden. Allein der Hinweis des Beklagten an die Klägerin, dass als Kontoinhaber "K." und nicht "P." registriert sei, habe keine Auslösung des Zahlungsvorgangs dargestellt, nachdem bereits ein von der Streithelferin unmittelbar bei der Klägerin eingereichter Zahlungsauftrag vorgelegen habe.
Rz. 10
Mit dem Widerruf des Überweisungsauftrags der Streithelferin vom 8.12.2011 sei auch die Zustimmung der Streithelferin zu der am 12.12.2011 von der Klägerin durchgeführten Überweisung wirksam widerrufen worden, weil der Überweisungsauftrag widerruflich gewesen sei (§ 675j Abs. 2 Satz 1 BGB). Da somit die Überweisung vom 12.12.2011 gegenüber der Streithelferin ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang gewesen sei, habe die Klägerin, wie auch tatsächlich geschehen, der Streithelferin gem. § 675u BGB die abgebuchten 5.000 EUR durch Wiedergutschrift auf ihrem Konto erstatten müssen.
Rz. 11
Aufgrund der seit dem 31.10.2009 geltenden Bestimmungen des § 675u BGB sei die Rechtsprechung des BGH zur Rückabwicklung fehlerhafter Banküberweisungen nicht mehr einschlägig. Nach dieser Rechtsprechung hätte sich die Klägerin nur an die Streithelferin halten können, weil diese die Überweisung mit veranlasst habe, der Fehler also im Deckungsverhältnis wurzele und daher in diesem Verhältnis zu bereinigen sei. Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wäre nur in Betracht gekommen, wenn dem Beklagten der Widerruf bekannt gewesen wäre. Hierauf komme es aber nach heutiger Rechtslage nicht mehr an, da gem. § 675u Satz 2 BGB bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen dem Zahler zwingend ein Ersatzanspruch gegen den Zahlungsdienstleister zustehe, auch wenn ihm der Zahlungsvorgang zuzurechnen sei. In diesem Falle könne dem Zahlungsdienstleister kein Bereicherungsanspruch gegen den Zahler mehr zugebilligt werden, da sonst § 675u BGB ins Leere liefe. Deshalb stehe dem Zahlungsdienstleister in den Fällen des § 675u BGB ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unmittelbar gegen den Zahlungsempfänger zu. Dieser müsse dann - wie in den Fällen, in denen er von Anfang an nichts erhalten habe - einen etwaigen begründeten Anspruch gegen den Zahlungsdienstnutzer selbst durchsetzen. Sein Vertrauen in den Bestand einer erhaltenen Zahlung sei nur geschützt, wenn der Zahlungsauftrag nach § 675p BGB unwiderruflich sei.
II.
Rz. 12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Klägerin hat gegen den Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, einen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Zahlung von 5.000 EUR nebst Zinsen.
Rz. 13
1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Überweisung vom 12.12.2011 gegenüber der Streithelferin der Klägerin ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang war.
Rz. 14
a) Die Streithelferin hatte der Klägerin allerdings entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zunächst einen entsprechenden Überweisungsauftrag (§ 675 f Abs. 3 Satz 2 BGB) erteilt. Ihr Überweisungsauftrag vom 8.12.2011 hatte zwar eine Überweisung an P. zum Gegenstand. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine vom Beklagten verschiedene Person, sondern um die Firma des Beklagten, d.h. gem. § 17 Abs. 1 HGB um den Namen, unter dem der Beklagte seine Geschäfte betreibt.
Rz. 15
b) Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Klägerin und ihre Streithelferin aber noch vor Vollendung des Zahlungsvorgangs (§ 675 f Abs. 3 Satz 1 BGB) vereinbart, den Auftrag nicht mehr auszuführen. Da die Empfängerbank wegen der Angabe "P." statt "K." eine Personenverschiedenheit annahm, hatte sie den Überweisungsauftrag mit dem Vermerk wieder zurückgesandt, dass der Empfängername falsch sei. Nachdem die Klägerin ihre Streithelferin hiervon unterrichtet hatte, kamen beide überein, dass die Streithelferin die Überweisung online durchführen und der Überweisungsauftrag vom 8.12.2011 nicht mehr ausgeführt werden sollte. Darin liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich kein einseitiger Widerruf des Zahlungsauftrags i.S.d. § 675p BGB, so dass es auf die insoweit angestellten rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichts nicht ankommt. Vielmehr haben die Klägerin und ihre Streithelferin im Rahmen der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) eine übereinstimmende rechtsgeschäftliche Vereinbarung (§§ 133, 157 BGB) des Inhalts getroffen, dass der ursprünglich erteilte Zahlungsauftrag storniert wurde. Einer solchen Vereinbarung steht weder das nationale Zahlungsverkehrsrecht noch die Zahlungsdiensterichtlinie entgegen (vgl. Burghardt in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675p Rz. 8; Casper in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 675p Rz. 3; Grundmann in Großkomm, HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Dritter Teil Rz. 304). Im Gegenteil eröffnet das neue Zahlungsverkehrsrecht im Falle einer fehlgeschlagenen Überweisung ausdrücklich die Möglichkeit, dass Zahler und Zahlungsdienstleister übereinstimmend Abstand vom erteilten Zahlungsauftrag nehmen. So hat nach § 675r Abs. 3 BGB der Zahlungsdienstleister dem Zahler unverzüglich mitzuteilen, wenn der angegebenen Kundenkennung kein Zahlungskonto oder kein Zahlungsempfänger zugeordnet werden kann. Das gilt über den Wortlaut des § 675r Abs. 3 BGB hinaus auch, wenn dem Zahlungsdienstleister das Auseinanderfallen von Kundenkennung und Empfängername auffällt (Grundmann in Großkomm, HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Dritter Teil Rz. 334; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hdb., 4. Aufl., § 52 Rz. 43; Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hdb., 4. Aufl., § 49 Rz. 74; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675r Rz. 6) oder - wie hier - ihm von der Empfängerbank mitgeteilt wird. Auf diese Mitteilung hin können Zahler und Zahlungsdienstleister sowohl die erneute Ausführung des - präzisierten oder berichtigten - Zahlungsauftrages (vgl. Casper in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 675r Rz. 24) als auch dessen Stornierung vereinbaren (vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675j Rz. 1 und § 675p Rz. 1).
Rz. 16
2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin aufgrund dieses nicht gem. § 675j Abs. 1 BGB von ihrer Streithelferin autorisierten Zahlungsvorgangs ein Anspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Zahlungsbetrages zusteht.
Rz. 17
a) Allerdings vollzieht sich nach der Rechtsprechung des BGH in den Fällen der Leistung kraft Anweisung der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im sog. Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im sog. Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Leistungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 29.4.2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rz. 9; v. 1.6.2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rz. 31, jeweils m.w.N.).
Rz. 18
Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und deshalb dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rz. 32 m.w.N.). In der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 20.6.1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281; v. 31.5.1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 f.) ist deshalb anerkannt, dass im Falle der Vornahme einer Zahlung durch die Bank aufgrund einer Fälschung oder Verfälschung des Überweisungsauftrages, Schecks oder Wechsels der Bank ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger zusteht. Das gleiche gilt auch in den Fällen, in denen der Anweisende geschäftsunfähig war (BGH, Urt. v. 20.6.1990 - XII ZR 98/89, BGHZ 111, 382, 384 ff.) oder für ihn ein geschäftsunfähiger (BGH, Urt. v. 3.2.2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 5 ff.) bzw. ein nur gesamtvertretungsberechtigter Vertreter gehandelt hat (BGH, Urt. v. 20.3.2001 - XI ZR 157/00, BGHZ 147, 145, 149 ff.). An diesen Grundsätzen hat sich durch das am 31.10.2009 in Kraft getretene neue Zahlungsverkehrsrecht nichts geändert. Sie stimmen mit den gesetzlichen Wertungen der §§ 675j, 675u BGB überein.
Rz. 19
b) Abweichend von diesen Grundsätzen hat der BGH dagegen die Rechtslage bewertet, wenn die Bank den Widerruf einer Überweisung oder eines Dauerauftrags oder die Kündigung eines Überweisungsauftrags irrtümlich nicht beachtet oder versehentlich eine Zuvielüberweisung vorgenommen hat. In diesen Fällen ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH die Anweisung durch den Kontoinhaber mit veranlasst worden und dieser habe gegenüber dem Zahlungsempfänger den zurechenbaren Rechtsschein einer Leistung gesetzt. Die Bank müsse sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzele und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen sei (BGH, Urt. v. 18.10.1973 - VII ZR 8/73, BGHZ 61, 289, 293 f.; v. 9.5.1983 - II ZR 241/82, BGHZ 87, 246, 249 f.; v. 16.6.1983 - VII ZR 370/82, BGHZ 87, 393, 397 f.; v. 19.1.1984 - VII ZR 110/83, BGHZ 89, 376, 381). Der vorliegende Sachverhalt fällt unter diese Ausnahmekonstellation, weil sowohl die Stornierungsvereinbarung dem des Widerrufs bzw. der Kündigung gleichgestellt ist als auch der Fall der Zuvielüberweisung gegeben ist.
Rz. 20
Im Rahmen der Ausnahmekonstellation wurde allerdings nach der bisherigen Rechtsprechung dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger angenommen, wenn der Zuwendungsempfänger den Widerruf oder die Zuvielüberweisung kannte, weil er dann wisse, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehle (BGH, Urt. v. 31.5.1976 - VII ZR 260/75, BGHZ 66, 372, 375; v. 16.6.1983 - VII ZR 370/82, BGHZ 87, 393, 398; v. 29.4.2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rz. 22 ff.). Daher käme es nach der bisherigen Rechtsprechung für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die vom Berufungsgericht nicht aufgeklärte Frage an, ob der Beklagte Kenntnis von der Stornierungsvereinbarung oder der Zuvielüberweisung hatte.
Rz. 21
c) aa) Ob diese - maßgeblich auf Veranlasser- und Rechtsscheinhaftung abstellende - Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsausgleichs in Anweisungsfällen nach dem Inkrafttreten der - der Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 (ABl. Nr. L 319/1) dienenden - Vorschriften über Zahlungsdienste (§§ 675c ff. BGB), insb. des § 675u BGB, am 31.10.2009 fortgelten, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: AG Hamburg-Harburg, WM 2014, 352, 353; Grundmann in Großkomm, HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Dritter Teil Rz. 417 ff.; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675z Rz. 6; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675u Rz. 30; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., BankGesch (7), C/78; Rademacher, NJW 2011, 2169, 2171; Schnauder, juris PR-BKR 11/2011 Anm. 4; Fornasier, AcP 212 (2012) S. 410, 434 f.; Diekmann, WM 2015, 14, 16 f.; Piekenbrock, WM 2015, 797 f., verneinend: LG Hannover, ZIP 2011, 1406, 1407; LG Berlin, WM 2015, 376, 377; Casper in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 675u Rz. 21 ff.; Bartels, WM 2010, 1828, 1833; Madaus, EWiR 2011, 589 f.; Linardatos, BKR 2013, 375, 376; Belling/Belling, JZ 2010, 708, 710 f.; Erman/Graf v. Westphalen, BGB, 14. Aufl., § 675u Rz. 12).
Rz. 22
bb) Der erkennende Senat entscheidet diese Frage im Ergebnis im Sinne der zuletzt genannten Auffassung. Dabei kann dahinstehen, ob die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 (ABl. Nr. L 319/1) - wie ein Teil der Literatur meint (vgl. u.a. Linardatos, BKR 2013, 395, 396) - die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung gebietet. Die bisherige Rechtsprechung beruht auf einer wertenden Betrachtung und rechnet dem nicht Anweisenden eine Leistung maßgeblich unter Veranlasser- und Rechtsscheingesichtspunkten zu. Diese Zurechnung ist bereits zur alten Rechtslage auf erhebliche dogmatische Kritik gestoßen (vgl. die Nachweise im BGH, Urt. v. 29.8.2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rz. 14, 21; Müller, WM 2010, 1293, 1300 ff.). An ihr kann angesichts der in § 675j und § 675u BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungen - jedenfalls im Zahlungsverkehrsrecht ab Inkrafttreten des neuen Zahlungsverkehrsrechts - nicht mehr festgehalten werden.
Rz. 23
(1) Dreh- und Angelpunkt des neuen Zahlungsverkehrsrechts ist § 675j BGB, der die Autorisierung des Zahlungsvorgangs regelt. Gemäß § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn dieser ihn autorisiert hat. Ohne diese Autorisierung begründet ein Zahlungsvorgang keinen Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler. Er hat diesem den Zahlungsbetrag vielmehr unverzüglich wertstellungsneutral zu erstatten (§ 675u Satz 1 und 2 BGB). Durch die § 675j und § 675u BGB wird in den sog. "Veranlasserfällen" eine Abkehr vom Horizont des Zahlungsempfängers als maßgebendem Wertungskriterium vollzogen. Maßgebend ist, dass das Gesetz ein gegenüber der früheren Rechtslage zugunsten des Zahlungsdienstleisters nur sehr eingeschränkt abdingbares Zurechnungskriterium für die Gültigkeit der Belastungsbuchung, nämlich die Autorisierung durch den Zahler, eingeführt hat (Bartels, WM 2010, 1828, 1833; vgl. auch Winkelhaus, BKR 2010, 441, 448), welches im Rahmen der wertenden Betrachtung auch im Bereicherungsrecht in den Vordergrund rückt.
Rz. 24
Dies bedeutet, dass ein Zahlungsvorgang im Anwendungsbereich der §§ 675c ff. BGB einem Zahler ohne dessen Autorisierung unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger Kenntnis von der fehlenden Autorisierung hat und wie sich der Zahlungsvorgang von seinem Empfängerhorizont aus darstellt, nicht als Leistung zugerechnet werden kann. Er hat mangels Tilgungsbestimmung im Valutaverhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger keine Erfüllungswirkung und kann im Deckungsverhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister nicht als Leistung des Zahlungsdienstleisters an den Zahler angesehen werden. Mangels eines Leistungsverhältnisses begründet ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang eine Nichtleistungskondiktion des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahlungsempfänger.
Rz. 25
(2) Dieses Ergebnis ist auch gerecht und widerspruchsfrei. Zwar meint ein Teil der Literatur, dass der Zahler ungerechtfertigt bereichert wäre, wenn die Belastungsbuchung auf seinem Konto nach § 675u BGB rückgängig gemacht werde und kein Bereicherungsanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen ihn bestehe. Da dies nicht die Zielsetzung des lediglich die Rückgängigmachung der Belastungsbuchung vorschreibenden § 675u BGB sei, sei dem Zahlungsdienstleister ein Bereicherungsanspruch gegen den Zahler zu gewähren (vgl. Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675u Rz. 28; Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Bd. 2 Bank- und Börsenrecht, II. Zahlungsverkehr Rz. II 99). Eine solche ungerechtfertigte Bereicherung des Zahlers besteht aber nicht. Vielmehr wird der Zahler - hier die Streithelferin - da ihm mangels einer Autorisierung die Überweisung durch den Zahlungsdienstleister nicht als Leistung an den Zahlungsempfänger zuzurechnen ist (vgl. LG Hannover, Urt. v. 21.12.2010 - 18 O 166/10, juris Rz. 27; Casper in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 675u Rz. 24), so behandelt, als hätte er im Valutaverhältnis keine gegen ihn bestehende Forderung des Zahlungsempfängers erfüllt. Der Zahlungsempfänger kann, soweit ihm im Valutaverhältnis ein Anspruch gegen den Zahler zusteht, diesen Anspruch weiterhin geltend machen. Der Zahler hat also nichts erlangt, weswegen auch ein gegen ihn gerichteter Kondiktionsanspruch seines Zahlungsdienstleisters ausscheidet. Das steht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu den Fällen, in denen es von Anfang an an einer wirksamen Weisung gefehlt hat (vgl. Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 50 Rz. 11; vgl. auch BGH, Urt. v. 1.6.2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rz. 32).
Fundstellen
Haufe-Index 8330923 |
BGHZ 2016, 377 |
BB 2015, 2065 |
DB 2015, 2014 |
DB 2015, 8 |
DStR 2015, 14 |