Entscheidungsstichwort (Thema)
Speditionsbeförderungsbedingungen. Haftungsbegrenzungen. Transportreformgesetz. Wegfall der Haftungsbegrenzungen § 435 BGB
Leitsatz (amtlich)
Eine vor dem In-Kraft-Treten des Transportrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 vom Spediteur erstellte Beförderungsbedingung, wonach die in den Bedingungen vorgesehenen Haftungsbegrenzungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gelten sollen, ist, wenn sie einem nach dem 1.7.1998 geschlossenen Vertrag zu Grunde gelegt wird, dahin auszulegen, dass die vorgesehenen Haftungsbegrenzungen erst bei dem verschärften Verschuldensgrad des neu gefassten § 435 HGB nicht gelten.
Normenkette
HGB § 435
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 13.09.2001; Aktenzeichen 16 U 22/01) |
LG Kiel |
Tenor
≫Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des OLG Schleswig in Schleswig v. 13.9.2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Transportassekuradeur. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem Recht des Pelzhauses C. in K. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 11.4.2000 mit der Beförderung eines Pakets, das einen Pelzmantel enthielt, von K. nach Kr. Auf dem Absendebeleg war als Serviceart "Standard" angekreuzt. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand Februar 1998) zu Grunde.
Die Beklagte hat die Ersatzleistung unter Berufung auf ihre Beförderungsbedingungen auf 1.000 DM beschränkt.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe den durch den Verlust der Sendung entstandenen Schaden durch Zahlung von 21.000 DM an die Versicherungsnehmerin reguliert. Ferner hat sie die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für den eingetretenen Verlust unbeschränkt. Die Beklagte könne sich weder auf gesetzliche noch auf die in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen, da ihr grobes Organisationsverschulden zur Last falle. Dies führe zur unbeschränkten Haftung der Beklagten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.862,07 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Haftung sei gemäß Ziff. 10 Abs. 1 ihrer Beförderungsbedingungen auf 1.000 DM begrenzt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 435 HGB lägen nicht vor. Ein leichtfertiges Verhalten in dem Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts könne ihr nicht angelastet werden, da lediglich ein geringer Bruchteil von Sendungen abhandenkomme. Jedenfalls sei ein überwiegendes Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration anzunehmen. Bei Angabe des tatsächlichen Warenwertes hätte sie das Paket als sog. Wertpaket behandelt und demzufolge weitere Kontrollmaßnahmen durchgeführt. Auch der Klägerin müsse ein Mitverschulden vorgeworfen werden, da sie es unterlassen habe, die Versicherungsnehmerin auf die Notwendigkeit einer Wertdeklaration hinzuweisen und ihr zudem aus vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten bekannt gewesen sei, dass sie, die Beklagte, auf Schnittstellenkontrollen verzichte.
Das LG hat der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB) Recht der Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 425 Abs. 1 HGB i.V.m. Ziff. 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten zuerkannt. Hierzu hat es ausgeführt:
Da sich die Beklagte mit der Versicherungsnehmerin über einen bestimmten Satz an Beförderungskosten geeinigt habe und sie zudem die Versendung der Pakete zusammen mit Gütern anderer Versender als Sammelladung besorge, träfen sie gem. §§ 459, 460 Abs. 2 HGB ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers.
Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Beförderungsbedingungen berufen, weil davon auszugehen sei, dass der Schaden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten verursacht worden sei. Der Umstand, dass die Versicherungsnehmerin eine Wertdeklaration unterlassen habe, führe nicht zur Annahme eines Mitverschuldens, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Die Beklagte habe zwar behauptet, sie hätte bei Angabe des tatsächlichen Wertes der Sendung ggf. weiter gehende Kontrollmaßnahmen durchgeführt. Sie habe jedoch in ihren Beförderungsbedingungen klargestellt, dass bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkungen - mithin auch diejenige, wonach bei unterbliebener Wertdeklaration nur bis zu einem bestimmten Betrag gehaftet werde - entfielen. An diese dem Wortlaut nach eindeutige Regelung in den von ihr verwendeten Beförderungsbedingungen müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Es komme nicht darauf an, ob die Haftungsvoraussetzungen des § 435 HGB n.F. erfüllt seien. Ein haftungsminderndes Mitverschulden der Versicherungsnehmerin ergebe sich auch nicht daraus, dass sie nach einem Transportverlust v. 24.1.2000 nicht ein anderes Unternehmen mit der Paketversendung beauftragt habe. Dazu habe aus der Sicht der Versicherungsnehmerin keine Veranlassung bestanden, da es sich bei dem Verlust vom Januar 2000 unstreitig um den ersten nach etwa 8.000 problemlos durchgeführten Transporten gehandelt habe.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Revision der Beklagten ist uneingeschränkt zulässig.
Das Berufungsgericht hat die Revision im Urteilstenor ohne beschränkenden Zusatz zugelassen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, "die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Beklagte überregional tätig und die Rechtsprechung der OLG zum Mitverschulden der Kunden bei unterlassener Wertangabe gegenüber einer auf grober Fahrlässigkeit der Beklagten beruhenden Haftung uneinheitlich ist". Damit ist die Revision der Beklagten nicht allein auf den Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration der Versenderin beschränkt worden.
2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 425 HGB richten. Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Beklagte von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S.v. § 459 HGB beauftragt worden ist und dass sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) und - bei wirksamer vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt, soweit diese mit den in § 449 Abs. 2 HGB enthaltenen Regelungen in Einklang stehen (BGH v. 23.1.2003 - I ZR 174/00, BGHZ 153, 308 [310 f.] = MDR 2003, 639 = BGHReport 2003, 431).
3. Die Revision wendet sich im Ergebnis erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den streitgegenständlichen Schaden unbeschränkt.
a) Mit Recht beanstandet die Revision allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die unbeschränkte Haftung der Beklagten ergebe sich schon aus deren Beförderungsbedingungen, wonach die in Ziff. 10 Abs. 2 enthaltene - im Vergleich zu § 431 HGB zu Gunsten des Versenders nach oben abweichende - summenmäßige Haftungsbeschränkung dann nicht gelten soll, wenn der Beklagten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (Ziff. 10 Abs. 5). Es komme in einem solchen Fall nicht darauf an, ob die strengeren Haftungsvoraussetzungen des § 435 HGB erfüllt seien.
Dem kann nicht beigetreten werden. Nach Ziff. 10 Abs. 1 der Beförderungsbedingungen wird in den Fällen, in denen das Warschauer Abkommen oder das CMR-Abkommen nicht gelten, die Haftung durch die Beförderungsbedingungen der Beklagten "geregelt". Die nachfolgenden "Haftungsbegrenzungen" sollen nicht gelten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Beklagten (Ziff. 10 Abs. 5). Da die Bedingungen der Beklagten zum Umfang der dann gegebenen Haftung keine Ausführungen enthalten, kann nur das im Gesetz vorgesehene Haftungsregime greifen. Dieses sieht für den Frachtführer nach dem zum 1.7.1998 in Kraft getretenen und für die Abwicklung des streitgegenständlichen Vertrags maßgeblichen § 435 HGB eine unbegrenzte Haftung nur vor, wenn der Frachtführer vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. An das (lediglich) grob fahrlässige Verhalten knüpft die vom Gesetzgeber des Jahres 1998 geregelte Frachtführerhaftung - in Abweichung von dem zuvor geltenden Recht (§ 430 Abs. 3 HGB a.F.) - keine verschärfte Haftung. Es ist aus dem Gesamtzusammenhang der Haftungsbedingungen in Ziff. 10, die auf eine Haftungsbegrenzung angelegt sind, nicht ersichtlich, dass die Beklagte über den gesetzlichen Haftungsrahmen hinaus für Transportschäden einstehen wollte. Die im Februar 1998, und damit noch unter der Geltung des § 430 HGB a.F., erstellte Vertragsbedingung der Beklagten ist folglich dahin auszulegen, dass die Haftungsbegrenzungen dann nicht gelten sollen, wenn bei verschärftem Verschuldensgrad auch das Gesetz eine verschärfte Frachtführerhaftung vorsieht, d.h. also mit In-Kraft-Treten des § 435 HGB nur, wenn nach den dort genannten Voraussetzungen die gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Haftungsbegrenzungen nicht gelten.
b) Nach § 435 HGB gelten die im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass die Beklagte es unstreitig unterlassen hat, bei der Beförderung von Standardsendungen Schnittstellenkontrollen durchzuführen. Auf dieser tatsächlichen Grundlage kann der Senat selbst entscheiden, dass der Beklagten in Bezug auf den streitgegenständlichen Verlust ein qualifiziertes Verschulden i.S.v. § 435 HGB anzulasten ist.
c) Die auf Grund des Transportrechtsreformgesetzes v. 25.6.1998 (BGBl. I, 1588) mit Wirkung v. 1.7.1998 in Kraft getretene Neufassung des § 435 HGB ist Ausdruck des schon bis dahin im gesamten Transportrecht geltenden Prinzips, dass dem Frachtführer die ihm wegen vertragstypischer Risiken eingeräumten Haftungsprivilegien nicht zugute kommen sollen, wenn ihn oder eine Person, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, ein qualifiziertes Verschulden trifft (vgl. § 430 Abs. 3 HGB a.F.; § 607a Abs. 4, § 660 Abs. 3 HGB, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 CMR, Art. 44 CIM, Art. 25 WA 1955; s. auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, 71).
aa) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen (vgl. BGH v. 21.9.2000 - I ZR 135/98, BGHZ 145, 170 [183] = MDR 2001, 577 = BGHReport 2001, 5; Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 205/01, Umdr. S. 9, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein allerdings nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt. Danach ist im vorliegenden Fall von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten i.S.d. § 435 HGB auszugehen.
bb) Wie der Senat in seinem Urt. v. 25.3.2004 (BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 205/01, Umdr. S. 12, zur Veröffentlichung in BGHZ) entschieden hat, ist bei einer Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkehrungen gegen Verlust von Ware handelt.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann aus der Organisation des Warenumschlags durch die Beklagte auch auf deren Bewusstsein geschlossen werden, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Wer, wie die Beklagte im Streitfall, elementare Sorgfaltsvorkehrungen unterlässt, handelt in dem Bewusstsein, dass es auf Grund des Mangels dieser Vorkehrungen zu einem Schadenseintritt kommen kann. Wer also Schnittstellenkontrollen unterlässt, obwohl er weiß oder hätte wissen müssen, dass es darauf entscheidend ankommt, hat das Bewusstsein, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden an dem anvertrauten Gut entstehen (vgl. BGHZ 74, 162 [172]; BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 205/01, Umdr. S. 15).
Auf das Verhältnis der Schadensfälle zur Anzahl der umgeschlagenen Sendungen kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, BGHReport 2003, 1405 = MDR 2004, 220, TranspR 2003, 467 [471]; Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, BGHReport 2004, 771 = TranspR 2004, 175 [177]; Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 205/01, Umdr. S. 15 m.w.N.).
4. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei der in Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden der Versicherungsnehmerin anrechnen lassen.
a) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, dass die Beklagte in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt habe, dass bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkungen, mithin auch diejenige, wonach bei unterbliebener Wertdeklaration nur bis zu einem bestimmten Betrag gehaftet werde, entfielen. An dieser dem Wortlaut nach eindeutigen Regelung müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Ließe man eine bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungsbegrenzung über die Rechtsinstitute des Mitverschuldens oder des treuwidrigen Verhaltens wieder aufleben, entstünde ein klarer Wertungswiderspruch. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) Ein Versender gerät in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weiter gehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut bewusst einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, dass ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gem. § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist (BGH v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337 [353] = BGHReport 2002, 633 = MDR 2002, 956; TranspR 2003, 467 [471] m.w.N.). Ein anspruchsminderndes Mitverschulden kann sich gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB auch daraus ergeben, dass der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste (BGH v. 15.11.2001 - I ZR 158/99; BGHZ 149, 337 [353] = BGHReport 2002, 633 = MDR 2002, 956). Auch gegenüber einem qualifizierten Verschulden des Schädigers kann der Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten gerechtfertigt sein. Die Vorschrift des § 435 HGB zur verschärften Haftung des Frachtführers schließt eine Mithaftung des Versenders oder Empfängers auf Grund von schadensursächlichen Umständen aus deren Bereich nicht aus (vgl. BGH TranspR 2003, 467 [471]).
c) Nach dem Vortrag der Beklagten unterliegt der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten Sendung weiter reichenden Kontrollen als der Weg einer nicht deklarierten Sendung. Zwar kann auch bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das rechtfertigt es jedoch grundsätzlich nicht, den Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassenen Hinweises auf den Wert der Ware an der fehlenden Kausalität scheitern zu lassen.
Ungeklärt ist im vorliegenden Fall, in welcher Phase des Transports der Schaden eingetreten ist. Er kann also auch in einem Bereich eingetreten sein, in dem die Beklagte ihre Sorgfalt bei dem Transport von wertdeklarierter Ware nicht oder nicht in krasser Weise verletzt hat. Die Haftung wegen qualifizierten Verschuldens beruht auf dem Vorwurf unzureichender Kontrolle der Schnittstellen und der daraus folgenden Vermutung, dass die Ware in diesem besonders gefährdeten Bereich verloren gegangen ist (BGH v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337 [345 f.] = BGHReport 2002, 633 = MDR 2002, 956; Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, MDR 2003, 1361 = BGHReport 2003, 946 = TranspR 2003, 317 [318] = NJW-RR 2003, 1473; Urt. v. 25.3.2004- I ZR 205/01, Umdr. S. 14 f.). Das damit auf einer Vermutung beruhende Haftungsrisiko wird eingeschränkt, wenn die Ware in ihrem Wert deklariert worden ist. Der Weg einer wertdeklarierten Ware wird nach der Darstellung der Beklagten weiter gehend kontrolliert und lässt sich bei einem Verlust genauer nachvollziehen als der einer nicht deklarierten Sendung. Hat der Versender den Wert angegeben, erhöhen sich die Möglichkeiten der Beklagten, die Vermutung, dass ein besonders krasser Pflichtenverstoß für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen ist, durch den Nachweis zu widerlegen, dass die Ware in einem gesicherten Bereich verloren gegangen ist (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, MDR 2003, 1361 = BGHReport 2003, 946 = TranspR 2003, 317 [318]).
d) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob die unterlassene Wertangabe auf der in Verlust geratenen Sendung den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu dem Verlust gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, durch die fehlende Wertangabe habe die Versicherungsnehmerin ihr die Möglichkeit genommen, die bei Wertpaketen vorgesehenen weiteren Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, die gerade den Eintritt des Schadens verhindern sollten. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben.
Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275 [279]; v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337 [355] m.w.N.), so dass die Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
5. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich im Streitfall ein Mitverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht darüber hinaus damit begründen, dass die Versicherungsnehmerin die Geschäftsbeziehung zur Beklagten nach dem Verlust einer Sendung im Januar 2000 fortgesetzt hat.
a) Eine Anspruchsminderung gem. § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, kann dann in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, dass es in dessen Unternehmen auf Grund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zu Grunde liegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410 [411] = VersR 2000, 474).
b) Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat es sich bei dem Transportverlust v. 24.1.2000 unstreitig um den ersten Verlust nach etwa 8.000 problemlos durchgeführten Transporten gehandelt. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Versicherungsnehmerin habe keine Veranlassung gehabt, einen anderen Transporteur mit der Paketversendung zu beauftragen. Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus dem Umstand, dass der Versicherungsnehmerin die Transportorganisation der Beklagten vor Erteilung des streitgegenständlichen Auftrags bekannt war. Denn die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten reicht für sich allein zur Begründung eines Mitverschuldens nicht aus. Es ist im Allgemeinen ausschließlich Sache des Fixkostenspediteurs, den Transportablauf - in den der Auftraggeber i.d.R. keinen näheren Einblick hat - so zu organisieren, dass die ihm anvertrauten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Ohne besonderen Anlass brauchte die Versicherungsnehmerin die Eignung, Befähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, BGHReport 2003, 658 = MDR 2003, 1001 = TranspR 2003, 255 [259] m.w.N.).
6. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin nicht darauf gestützt hat, dass auf dem Absendebeleg im Versenderfeld das Wort "Pelze" enthalten war.
Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte selbst im Versenderfeld das beanstandete Wort "Pelze" als Bestandteil der Firma des Versenders vorgedruckt. Zudem folgt aus der Bezeichnung des Versenders mit dessen Firma nicht ohne weiteres ein Hinweis darauf, dass das Paket wertvolle Pelzwaren enthalten könnte. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, dass weder aus dem Paket selbst noch aus den mitlaufenden Begleitpapieren für einen potenziellen Täter erkennbar war, dass das Paket einen wertvollen Pelzmantel enthielt. Die Verneinung eines Mitverschuldens der Versenderin ist auf dieser tatsächlichen Grundlage revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1212015 |
EBE/BGH 2004, 5 |
NJW-RR 2005, 265 |
MDR 2005, 100 |
VersR 2006, 570 |