Leitsatz (amtlich)
Die Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuldner ist objektiv gläubigerbenachteiligend, wenn die bei der Übertragung noch bestehenden Belastungen im Nachhinein vertragsgemäß von ihm beseitigt werden.
Normenkette
AnfG § 1; InsO § 129
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Köln vom 14.6.2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch. Sie verfügt gegen den Ehemann der Beklagten, der vormals Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war (im Folgenden: Schuldner), über vier rechtskräftige Titel über insgesamt 39.001,81 EUR zzgl. Zinsen. Versuche der Klägerin, gegen den Schuldner zu vollstrecken, blieben erfolglos. Er gab am 7.6.2004 die eidesstattliche Versicherung ab.
[2] Der Schuldner war Eigentümer eines von ihm und der Beklagten bewohnten Hausgrundstücks. Auf dem Grundbesitz war seit 17.11.1998 eine Buchgrundschuld i.H.v. 1.300.000 DM nebst 18 % Zinsen zugunsten der Stadtsparkasse eingetragen. Mit Beschluss vom 5.11.2002 ordnete das AG Köln auf Antrag der Stadtsparkasse wegen des dinglichen Anspruchs aus dem Recht im Betrag von 664.679,45 EUR (= 1.300.000 DM) nebst 18 % Zinsen und Vollstreckungskosten die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Aufgrund Bewilligung der Stadtsparkasse wurde mit Beschluss vom 17.11.2003 die Anordnung der Zwangsverwaltung aufgehoben, das Verfahren der Zwangsversteigerung mit Beschluss vom 11.11.2003 einstweilen eingestellt.
[3] Mit notarieller Urkunde vom 18.12.2003 veräußerte der Schuldner das Grundstück an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 400.000 EUR. Die Beklagte übernahm zum Zweck der eigenen Finanzierung die Buchgrundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen dinglich i.H.v. 350.000 EUR, d.h. ohne die zugrunde liegenden Verpflichtungen des Schuldners. Diese sollten aus dem Kaufpreis abgelöst bzw. anderweitig gesichert werden. In Höhe des restlichen Betrages von 314.679,44 EUR sollte das Grundpfandrecht gelöscht werden.
[4] Der Eigentumsübergang wurde am 14.1.2004 im Grundbuch eingetragen. Mit Beschluss vom 13.4.2004 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben. Die den Betrag von 350.000 EUR übersteigende Grundschuld wurde am 23.11.2004 gelöscht. Am 28.12.2004 wurde eine Eigentümergrundschuld i.H.v. 160.000 EUR eingetragen.
[5] Die Klägerin stützte die Anfechtung der Übertragung des Grundbesitzes ausdrücklich auf § 3 Abs. 2 AnfG, im Berufungsverfahren auch auf § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG. Sie macht geltend, das übertragene Grundstück habe einen Wert von 800.000 EUR besessen, mindestens aber von 750.000 EUR. Sowohl eine Versteigerung wie ein freihändiger Verkauf an Dritte hätte einen Erlös von deutlich über 700.000 EUR erbracht. Die beim Verkauf eingetragene Grundschuld habe nicht in voller Höhe valutiert.
[6] Die Beklagte behauptete, der Zeitwert des Grundstücks habe zum Zeitpunkt des Zwangsversteigerungsverfahrens vor der Veräußerung bei 495.000 EUR gelegen. Die Grundschulden der Sparkasse hätten mit 664.679,45 EUR (1.300.000 DM) valutiert.
[7] Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
[8] Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
[9] Das Berufungsgericht hat gemeint, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anfechtungsgrundes vorlägen und ob wegen des behaupteten Verkaufs des Grundstücks durch die Beklagte nur noch Schadensersatz geltend gemacht werden könne.
[10] Die Klägerin sei zwar anfechtungsberechtigt i.S.d. § 2 AnfG und das Schuldnervermögen sei unzulänglich. Es fehle aber an der nach § 1 AnfG erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis hierfür nicht geführt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand eine Befriedigung der Klägerin erbracht hätte.
[11] Die Beklagte habe im Berufungsverfahren substantiiert dargelegt, dass die Grundschuld der Besicherung zweier Darlehen des Schuldners gedient habe, die mit 744.210,56 EUR valutiert hätten. Demgegenüber habe die Klägerin nicht beweisen können, dass das Grundstück nicht wertausschöpfend belastet gewesen sei und dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abgelöst worden seien.
[12] Auszugehen sei von einem Verkehrswert des Grundstücks von 495.000 EUR, den das AG - sachverständig beraten - in dem Zwangsversteigerungsverfahren als Verkehrswert festgesetzt habe. Es bestünden keine Bedenken, diese Wertbemessung zum 12.3.2003 für den hier relevanten Zeitpunkt zu übernehmen, zumal zeitnah zu der angefochtenen Rechtshandlung für den 27.11.2003 die Versteigerung des Grundstücks bestimmt gewesen sei. Dort hätte der festgestellte Wert die Grundlage des Zwangsversteigerungsverfahrens gebildet.
[13] Maßgebend für die Frage der Benachteiligung sei, dass bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks ein an den Gläubiger auszuzahlender Erlös nicht hätte erzielt werden können. Selbst wenn der von der Klägerin geltend gemachte Quadratmeterpreis von 281,21 EUR für das bebaute Grundstück und von 141 EUR für die Freifläche zugrunde gelegt werde, ergebe sich allenfalls ein um 66.000 EUR erhöhter Wert. Dem stünde aber die erheblich höhere Valutierung der Grundschuld gegenüber.
II.
[14] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in den maßgeblichen Punkten nicht stand.
[15] Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände des § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 oder § 4 AnfG erfüllt sind. Es hat eine Anfechtbarkeit wegen fehlender objektiver Gläubigerbenachteiligung insgesamt verneint. Dies ist mit der vom Berufungsgericht abgegebenen Begründung nicht haltbar.
[16] Das Berufungsgericht hat für die Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 18.12.2003 abgestellt. Zwar hat es, obwohl es mehrfach auf den "relevanten Zeitpunkt" Bezug genommen hat, diesen nicht ausdrücklich benannt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass es den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages für entscheidend gehalten hat. Denn es hat darauf abgestellt, dass die Grundschuld nach dem durch Beweisaufnahme bestätigten Vortrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt mit 744.210,56 EUR valutierte und die Klägerin nicht beweisen konnte, dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abgelöst wurden. Die Annahme, der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses sei maßgebend, ergibt sich auch aus der Art der Vernehmung der Zeugin K. und deren Berechnungen, auf die bei deren Vernehmung Bezug genommen wurde.
[17] Die zutreffenden Zeitpunkte, auf die bei der objektiven Gläubigerbenachteiligung abzustellen gewesen wäre, waren jedoch hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG der 14.1.2004 und hinsichtlich § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG der 17.5.2006.
[18] 1. Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG ist eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung erforderlich (BGH, Urt. v. 23.11.2006 - IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588, 589 Rz. 19; Huber, AnfG 10. Aufl., § 1 Rz. 46, § 3 Rz. 60). Dies erfordert, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Befriedigungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt wurden. Dass eine solche Beeinträchtigung allein durch Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages eingetreten wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies macht die Klägerin auch nicht geltend. Das Berufungsgericht hat vielmehr, wie die Klägerin, auf die Übertragung des Grundbesitzes und damit die Übereignung abgestellt, die gem. §§ 873, 925 BGB Einigung (Auflassung) und Eintragung im Grundbuch voraussetzt. Die Auflassung ist bereits im Kaufvertrag vom 18.12.2003 erfolgt, die Eintragung im Grundbuch aber erst am 14.1.2004. Von diesem Zeitpunkt an hatte die Klägerin keine Möglichkeit mehr, sich durch Vollstreckung in das Grundstück wegen ihrer Forderung zu befriedigen.
[19] a) Wie das Berufungsgericht im Grundsatz richtig gesehen hat, hat die Übertragung eines belasteten Grundstücks nur dann eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens überstiegen hätte (BGH, Urt. v. 20.10.2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 f Rz. 6 f.; v. 3.5.2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326, 1327 Rz. 15; v. 15.11.2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269 Rz. 13).
[20] Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderung ab, die durch die eingetragenen Grundbuchrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 20.10.2005, a.a.O.; v. 3.5.2007, a.a.O.; v. 15.11.2007, a.a.O., Rz. 14).
[21] Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist bei § 3 Abs. 2 AnfG der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts; bei mehraktigen Rechtsgeschäften ist, wie vorliegend gegeben, der Zeitpunkt maßgebend, in der die Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts ausgelöst wird, § 8 Abs. 1 AnfG. Bei Grundstücksübertragungen ist dies der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch (BGHZ 99, 274, 286; 121, 179, 188; 128, 184, 192 f.; BGH, Urt. v. 10.12.1998 - IX ZR 302/97, ZIP 1999, 146; v. 15.11.2007, a.a.O., Rz. 14).
[22] Ein früherer Zeitpunkt kann gem. § 8 Abs. 2 AnfG dann erheblich sein, wenn zwar die Eintragung noch nicht erfolgt ist, aber die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist die Beklagte (BGH, Urt. v. 26.4.2001 - IX ZR 53/00, ZIP 2001, 933, 935). Diese hat nicht dargelegt, wann sie selbst einen Eintragungsantrag gestellt hat. Gemäß § 9 Nr. 3 des Kaufvertrages sollte ggü. dem Grundbuchamt auch nur die Notarin antragsberechtigt sein. Diese war jedoch außerdem von den Parteien bevollmächtigt worden, den Antrag auch wieder zurückzuziehen. § 8 Abs. 2 AnfG erfordert aber, dass der andere Teil eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die ihm ohne sein Mitwirken nicht mehr entzogen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2001, a.a.O.; Kirchhof in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 140 Rz. 41; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl., § 140 Rz. 10; Huber, a.a.O., § 8 Rz. 12). Eine solche gesicherte Rechtsposition hatte die Beklagte durch den Antrag der Notarin nicht erlangt.
[23] Für den somit maßgebenden 14.1.2004 hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Der Tag, auf den es abstellt (18.12.2003), liegt allerdings in unmittelbarer zeitlicher Nähe, nicht einmal einen Monat früher. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Wert des Grundstücks in dieser Zeit nicht relevant verändert hat. Das Berufungsgericht ist von dem von ihm festgestellten Verkehrswert ausgegangen und hat den hier maßgeblichen, zu erwartenden Erlös in der Zwangsversteigerung abzgl. der Kosten der Zwangsversteigerung (BGH, Urt. v. 20.10.2005, a.a.O., S. 388 Rz. 7) für etwas niedriger gehalten. Ein Fehler zum Nachteil des Klägers liegt darin allein noch nicht.
[24] Anders ist dies mit den vorrangigen Belastungen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Grundschuld im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags noch mit 744.210,56 EUR valutierte und dass die mit dem Kaufpreis nicht abgelöste, also 400.000 EUR übersteigende Darlehensvaluta von der Gläubigerin aus der dinglichen Absicherung freigegeben und anders abgesichert werden sollte. Dann hätten entsprechende Feststellungen für den 14.1.2004 getroffen werden müssen. Insoweit traf zunächst die Beklagte die sekundäre Darlegungslast, in welcher Höhe an diesem Tag die Belastungen valutierten (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2005, a.a.O., Rz. 11 f.). Diese hat jedoch lediglich zum Stichtag 18.12.2003 vorgetragen. Das Berufungsgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es für die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung auf den Zeitpunkt 14.1.2004 ankam.
[25] b) Die genannte Rechtsprechung, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, gilt im Übrigen nur, wenn das Grundstück mit den bestehenden Belastungen übertragen wird. Werden dagegen im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung - vor oder nach Eintragung der Auflassung - die Belastungen vertragsgemäß vom Schuldner beseitigt, hat der Anfechtungsgegner diese Belastungen des Grundstücks aufgrund des Vertrags nicht zu tragen. Es kommt aber darauf an, ob die Übertragung des Grundstücks in der Form, in der es an den Anfechtungsgegner übereignet wird, zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung führt. Denn in dieser Form wird es auch dem Gläubigerzugriff entzogen; die Beseitigung der Belastungen durch den Schuldner mindert dessen verwertbares Vermögen in anderer Weise.
[26] Selbst wenn am 14.1.2004 die Grundschuld noch mit 744.210,56 EUR valutierte, muss deshalb berücksichtigt werden, dass gem. § 5 Ziff. 1 des Kaufvertrages die Beklagte die Grundschuld nur i.H.v. 350.000 EUR nebst Zinsen und lediglich zum Zwecke der Sicherung der eigenen Kaufpreisschuld von 400.000 EUR dinglich übernehmen sollte. Entsprechend ist verfahren und die weitergehende Grundschuld am 23.11.2004 auf Grundlage der Bewilligung der Sparkasse gelöscht worden. Vertragsgemäß hat die Beklagte die weitergehende Belastung im Ergebnis nicht übernommen, sondern lediglich einen Kaufpreis von 400.000 EUR bezahlt und diesen teilweise auf dem Grundstück abgesichert.
[27] Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt unter diesen Umständen nur dann nicht vor, wenn die Beklagte an den Schuldner aufgrund des Kaufvertrags unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erbrachte, also die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger nicht beeinträchtigt wurden.
[28] Unterstellt, die Beklagte hat in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Eintragung im Grundbuch den Kaufpreis erbracht, ist also entscheidend, ob dieser dem Wert des Grundstücks gleichwertig war. Da das Berufungsgericht übereinstimmend mit der Behauptung der Beklagten von einem Grundstückswert von 495.000 EUR, möglicherweise (zzgl. 66.000 EUR) von einem solchen von 561.000 EUR ausgeht, lag eine derartige objektiv gleichwertige Gegenleistung jedenfalls nicht vor. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt dann sehr nahe.
[29] 2. Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (vgl. für § 3 Abs. 1 AnfG BGHZ 165, 343, 351; Huber, a.a.O., § 1 Rz. 50, § 3 Rz. 60; für § 4 AnfG BGH, Urt. v. 23.11.2006 -, a.a.O., m.w.N.; Huber, a.a.O., § 1 Rz. 50, § 4 Rz. 10). In diesen Fällen reicht es grundsätzlich aus, wenn die Benachteilung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 23.11.2006, a.a.O., m.w.N.; Huber, a.a.O., § 1 Rz. 50). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die hierfür maßgeblichen Tatsachen bereits in erster Instanz vorgetragen waren oder zwar erst in der Berufung vorgetragen, aber zuzulassen waren oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die sich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2007, a.a.O., S. 1327 Rz. 17).
[30] Danach wäre für diese Anfechtungstatbestände bezüglich der objektiven mittelbaren Gläubigerbenachteiligung maßgebend gewesen, welcher Versteigerungserlös für das Grundstück am 17.5.2006 zu erwarten gewesen wäre, und welche Belastungen in diesem Zeitpunkt bestanden (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2007, a.a.O., Rz. 18; v. 23.11.2006 -, a.a.O., S. 590 Rz. 26). Liegt in diesem Zeitpunkt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, kann sich der Anfechtungsgegner auf eine frühere wertausschöpfende Belastung nur berufen, wenn er sie mit eigenen Mitteln beseitigt hat oder wenn eine inzwischen eingetretene Werterhöhung auf eigenen werterhöhenden Maßnahmen beruht (BGH, Urt. v. 24.9.1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, a.a.O., § 1 Rz. 41). Die Eigentümergrundschuld, die die Beklagte nach ihrem Eigentumserwerb am 28.12.2004 selbst hat eintragen lassen, ist für die Gläubigerbenachteiligung ohne Bedeutung (vgl. Huber, a.a.O.).
[31] Es steht fest, dass am 17.5.2006 die einen Betrag von 350.000 EUR übersteigende Grundschuld gelöscht war und mit der noch eingetragenen, von der Beklagten zur dinglichen Haftung übernommenen Grundschuld lediglich das von ihr selbst zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommene Darlehen gesichert wurde. War bis zu diesem Zeitpunkt der Wert des Grundstücks nicht unter den Betrag der Valutierung des Darlehens über 400.000 EUR gefallen, lag deshalb auch zu diesem Zeitpunkt eine (mittelbare) Gläubigerbenachteiligung vor.
III.
[32] Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Der für die Anfechtung maßgebliche Sachverhalt ist bisher nicht festgestellt. Die Sache ist daher gem. § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr die weiteren Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung und ggf. zum Stichtag der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung die (mittelbare) objektive Gläubigerbenachteiligung erneut zu prüfen habe.
[33] Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung auf Folgendes hin:
[34] Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung trifft den Anfechtungskläger. Da die objektive Gläubigerbenachteiligung Voraussetzung jedes Anfechtungsanspruchs ist, gehört sie zu den klagebegründenden Umständen. Den Beklagten trifft aber die Verpflichtung, Einzelheiten zum Stand der Valutierung der Belastung im maßgeblichen Zeitpunkt vorzutragen. Kommt er dieser sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden (BGH, Urt. v. 20.10.2005, a.a.O., Rz. 9 ff. m.w.N.). Soweit Huber (a.a.O. § 1 Rz. 41) in diesem Zusammenhang unter Berufung auf das genannte Urteil eine sekundäre Beweislast des Anfechtungsgegners annimmt, gibt dies keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Huber setzt hier die Pflicht zum substantiierten Bestreiten (sekundäre Darlegungslast) mit einer nicht näher begründeten sekundären Beweislast gleich. Eine solche - von der Klägerin geforderte - Beweislastumkehr zum Nachteil der Beklagten wäre jedoch mit der Systematik des § 1 AnfG, aber auch mit derjenigen des § 129 InsO (vgl. hierzu nur Kirchhof in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 129 Rz. 228) nicht vereinbar.
Fundstellen
Haufe-Index 2182770 |
DB 2009, 1924 |