Leitsatz (amtlich)
a) Die im Personengesellschaftsrecht ausgesprochenen Grundsätze, wonach die Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht gehalten sein können, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, finden grundsätzlich auch auf die personalistisch ausgestaltete GmbH Anwendung.
b) Eine Verpflichtung von GmbH-Gesellschaftern, einem Kapitalerhöhungsbeschluß zuzustimmen, der aufgrund der GmbH-Novelle 1980 notwendig geworden ist, besteht im Regelfall dann, wenn durch die Satzungsänderung keine Nachteile für den zustimmungsunwilligen Gesellschafter eintreten.
Das gilt auch für einen Beschluß über die Fortsetzung der mit dem 31. Dezember 1985 aufgelösten Gesellschaft.
Normenkette
GmbH § 1; GmbH § 5; GmbHÄndG Art.12 § 1
Verfahrensgang
OLG Stuttgart |
LG Stuttgart |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 1985 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, der 50% der Geschäftsanteile der B…A…Verlag GmbH (BAV) hält und deren alleiniger Geschäftsführer ist, verlangt von den Beklagten als Mitgesellschaftern im Hinblick auf § Abs. 1 GmbHG i.V.m. Art. 12 § 1 des Gesetzes zur Änderung des GmbH-Gesetzes und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980 (BGBl. I 836) – GmbH-Novelle 1980 –, an einer Erhöhung des derzeitigen Stammkapitals von 44.000,00 DM auf 50.000,00 DM mitzuwirken.
Mit der Klage hat der Kläger zunächst Frau E… B…, die Witwe des Mitbegründers der Gesellschaft K… B…, in Anspruch genommen, auf die dessen 50%iger Geschäftsanteil an der BAV nach seinem Tod übergegangen war. Während des Rechtsstreits verstarb Frau E… B…. Zuvor hatte sie am 20. Juli 1983 eine Erklärung notariell beurkunden lassen, mit der sie hinsichtlich ihres Anteils an der BAV die B…-VerwaltungsgeselIschaft mbH (BVG) als alleinige und ausschließliche Erbin einsetzte; im übrigen bleibe es bei der gesetzlichen Erbfolge. Die BVG nahm „diese Erbeinsetzung (Vermächtnis)” an.
Nach der Aussetzung des Verfahrens infolge des Todes von Frau E… B… hat der Kläger den Rechtsstreit gegen die jetzigen Beklagten, die Tochter und den Enkel von Frau E… B…, als deren Erben aufgenommen. Der Kläger ist der Ansicht, das gesellschaftliche Treueverhältnis der Beklagten, der Kapitalerhöhung zuzustimmen. Die Beklagten halten die allein gegen sie gerichtete Klage für unzulässig, weil auch die BVG aufgrund der notariellen Urkunde vom 20. Juli 1983 Miterbin und Rechtsnachfolgerin von Frau E… B… geworden sei. Da der Kläger das Verfahren gegen die BVG aber nicht aufgenommen habe, sei es weiterhin unterbrochen. Im übrigen verweigern die Beklagten ihre Mitwirkung an der Kapitalerhöhung mit der Begründung, die BAV werde einseitig vom Kläger beherrscht und müsse liquidiert werden, weil sie auf Dauer nicht lebensfähig sei.
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, einer Erhöhung des Stammkapitals auf 50.000,00 DM und der Übernahme eines weiteren Geschäftsanteils durch den Kläger in Höhe von 6.000,00 DM unter der Voraussetzung zuzustimmen, daß sich dadurch die Gewinnverteilung nicht ändert und daß der Kläger den für die Kapitalerhöhung erforderlichen Betrag zuvor zweckbestimmt hinterlegt hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß trotz der Kapitalerhöhung auch das bei der Auflösung der Gesellschaft verbleibende Vermögen unverändert hälftig verteilt wird. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es die Beklagten im übrigen verurteilt, der Fortführung der BAV für den Fall zuzustimmen, daß die Gesellschaft aufgrund von Art. 12 § 1 Abs. 1 der GmbH-Novelle 1980 mit Ablauf des 31. Dezember 1985 aufgelöst ist. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat das Verfahren in zulässiger Weise gegen die jetzigen Beklagten fortgesetzt. Auch die Fassung der Klageanträge und des Urteilstenors ist im Hinblick auf § 894 ZPO nicht zu beanstanden.
1. Ohne Erfolg greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, die BVG sei nicht Miterbin und Rechtsnachfolgerin von Frau E… B…, sondern lediglich Vermächtnisnehmerin geworden. Da die Auslegung von Willenserklärungen dem Tatrichter obliegt, ist sie in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Die hier vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der notariellen Urkunde vom 20. Juli 1983 läßt keine Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision vermag solche nicht aufzuzeigen. Zwar hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich erwähnt, daß eine Erbeinsetzung, verbunden mit einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB), auch durch Zuwendung von Vermögensgegenständen vorgenommen werden kann (vgl. Staudinger/Otte, BGB, 12. Aufl., 2087 Rdnr. 20; Palandt/Edenhofer, BGB, 45. Aufl., § 2087 Anm. 1 a). Es war sich dieser Möglichkeit aber bewußt. Denn wie sich aus seinen Ausführungen (BU 13)ergibt, ist es zutreffend davon ausgegangen, daß die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes (nur) im Zweifel als Vermächtnis anzusehen ist (§ 2087 Abs. 2 BGB).
Zwar hat das Nachlaßgericht einen Erbschein ausgestellt, der die BVG neben den Beklagten als Miterbin zu 10/100 ausweist. Es ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Vermutung des § 2365 BGB aufgrund der eigenen Auslegung der notariellen Urkunde vom 20. Juli 1983 als widerlegt angesehen hat. Da Frau E… B… somit nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich von den Beklagten beerbt worden ist, war das durch ihren Tod unterbrochene Verfahren auch nur gegen diese aufzunehmen. Dies hat der Kläger getan. Die von der Revision als grundsätzlich angesehene Frage, ob ein Rechtsstreit auch gegen einen Teil der Miterben aufgenommen werden kann, stellt sich danach nicht.
2. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Fassung der Klageanträge und des Tenors des Berufungsurteils. Die Verurteilung der Beklagten, der Kapitalerhöhung und der Übernahme eines weiteren Geschäftsanteils von 6.000,00 DM durch den Kläger unter der Voraussetzung zuzustimmen, daß dieser seinerseits einer unverändert hälftigen Verteilung des Gewinnes und – im Falle der Auflösung der Gesellschaft – des Liquidationserlöses zustimmt und den für die Kapitalerhöhung erforderlichen Betrag zuvor zweckbestimmt hinterlegt hat, ist nach § 894 (i.V.m. § 726) ZPO vollstreckbar. Der Kläger kann in einer Gesellschafterversammlung die Kapitalerhöhung beschließen und dabei das vollstreckbare Urteil als Stimmabgabe der Beklagten behandeln (vgl. BGHZ 48, 163, 174). Entgegen der Auffassung der Revision ist es unschädlich, daß der Kläger seine Mitgesellschafter auf Zustimmung zur Kapitalerhöhung in Anspruch nimmt, ohne sie zuvor nach Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Mitwirkung aufgefordert und seine Stimme bereits verbindlich abgegeben zu haben (vgl. BGHZ 48, 163, 171 f.).
II.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu Recht aufgrund des gesellschaftlichen Treueverhältnisses für verpflichtet gehalten, an der vom Kläger beabsichtigten Kapitalerhöhung mitzuwirken.
1. Das Gesetz regelt die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht, die infolge der Aufhebung des gesetzlichen Mindestkapitals der GmbH von 20.000,00 DM auf 50.000,00 DM durch die Neufassung von § 5 Abs. 1 GmbHG im Zuge der GmbH-Novelle 1980 erforderlich geworden ist. Insbesondere sind für die Anpassung keine erleichterten Beschlußfassungen vorgesehen. Gleichwohl nimmt die überwiegende Meinung im Schrifttum im Regelfall eine aus der Treuepflicht fließendePflicht der Gesellschafter an, dem Kapitalerhöhungsbeschluß zuzustimmen (Thomas Raiser in: Das neue GmbH-Recht in Diskussion, S. 21,25; Karsten Schmidt, NJW 1980, 1769, 1770 und in Scholz, GmbHG, 6. Aufl., § 60 Rdnr. 62; Hachenburg/Ulmer 7. Aufl., § 55 Rdnr. 28; Goutier/Seidel, GmbHG, Art. 13 GmbH-Novelle 1980, § 2 Anm. VI 2.). Dabei wird von einem Teil der Literatur besonders betont, daß der zur Mitwirkung nicht bereite Gesellschafter nur zuzustimmen brauche, wenn ihm aus dem Kapitalerhöhungsbeschluß und seiner Durchführung keine unzumutbaren Nachteile erwüchsen (Lindacher in: Die Zukunft der GmbH, S. 47, 57; Priester, DNotZ 1980, 515, 518 und in Scholz aaO § 55 Rdnr 112; Timm, GmbH-Rdsch. 1980, 286, 289; Tillmann, GmbH-Rdsch. 1983, 244, 245; Fischer/Lutter, GmbHG, 11. Aufl., § 5 Rdnr. 38; zurückhaltender Baumbach/Hueck, GmbHG, 14. Aufl., § 5 Rdnr. 62; Rowedder/Rittner, GmbHG, § 5 Rdnr. 7 und insbesondere Scholz/Winter aaO § 5 Abs. 1 und 4 n.F. Rdnr. 1g).
Wie der Senat in ständiger, zu den Personengesellschaften entwickelter Rechtsprechung hervorgehoben hat, kann eine Pflicht, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht nicht schlechthin verneint werden (BGHZ 14, 40, 41; 64, 253, 257m.w.N.). Die Treuepflicht kann einem Gesellschafter vielmehr gebieten, einer Anpassung des Gesellschaftsvertrages an veränderte Verhältnisse zuzustimmen, die mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis, insbesondere zur Erhaltung des Geschaffenen, dringend geboten und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwerten Belange zumutbar ist (BGHZ 44, 40, 41; 64, 253, 258; Sen. Urt. v. 5.11.1984 – II ZR 111/84, WM 1985, 195, 196). So hat der erkennende Senat eine Zustimmungspflicht beispielsweise angenommen zum vorzeitigen Ausscheiden eines in persönliche Zahlungsschwierigkeiten geratenen Gesellschafters (Urt. v. 26.1.1961 – II ZR 240/59, LM HGB § 138 Nr. 8), zur Ausschließungsklage nach § 140 HGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person eines Gesellschafters auch ohne eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung (BGHZ 64, 253, 256 ff.), zur vorübergehenden Aufhebung der aus dem Gesellschaftsvertrage einer Publikumsgesellschaft folgenden Verpflichtung, die Gesellschafterdarlehen zu verzinsen, um dadurch den Konkurs der Gesellschaft zu vermeiden (Urt. v. 5.11.1984 aaO), und zur Änderung der Nachfolgeklauseln nach der Scheidung der Ehe der einer Kommanditgesellschaft angehörenden Eheleute (Urt. v. 18.3.1974 – II ZR 80/72, WM 1974, 831, 833). Eine Zustimmungspflicht kann unter besonderen Umständen auch zur Erhöhung der gesellschaftsvertraglich zugesagten Vergütung für die Tätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters in Betracht kommen (BGHZ 44, 40, 41 f.).
2. Die oben dargelegten Rechtsgrundsätze finden auch auf die Beziehungen der Gesellschafter einer personalistisch ausgestalteten GmbH Anwendung (vgl. Scholz/Karsten Schmidt aaO § 47 Rdnr. 26m.w.N.); denn diese weist eine deutliche Nähe zu den Personengesellschaften auf (vgl. Senatsurteile in BGHZ 9, 157, 163 und BGHZ 65, 15, 18 f.). Dies bedeutet, daß auch ein GmbH-Gesellschafter aufgrund seiner Treuepflicht verpflichtet sein kann, einer Satzungs-änderung zuzustimmen, die mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis dringend geboten und ihm zumutbar ist.
Ein solcher Fall einer Zustimmungsverpflichtung liegt bei der Kapitalerhöhung, die aufgrund der GmbH-Novelle 1980 notwendig geworden ist, regelmäßig dann vor, wenn sich aufgrund der Satzungsänderung für den zustimmungsunwilligen Gesellschafter keinerlei Nachteile gegenüber dem Rechtszustand ergeben, wie er vor dem Inkrafttreten der GmbH-Novelle 1980 bestanden hat. Der Änderungsbe-schluß dient unter diesen Umständen der Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die neue Rechtslage. Da er bezweckt, die Zwangsauflösung (Art. 12 Abs. § 1 Abs.1 Satz 1 der GmbH-Novelle 1980) zu vermeiden, beinhaltet er nicht eine Veränderung, sondern die AufrechterhaItung der Geschäftsgrundlage unter den Gesellschaftern (vgl. Karsten Schmidt, NJW 1980, 1769, 1770 und in Scholz aa § 60 Rdnr. 62; Thomas Raiser aaO; Scholz/Priester aaO § 55 Rdnr.12).
Nachteilige Auswirkungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand sind für die Beklagten mit der Mitwirkung an der Kapitalerhöhung hier nicht verbunden. Eine Nachschußverpflichtung, der § 53 Abs. 3 GmbHG entgegenstünde, wird für die Beklagten durch die Kapitalerhöhung nicht begründet, weil der Kläger bereit ist, die dafür erforderlichen Mittel aufzubringen. Auch eine Ausfallhaftung der Beklagten nach § 24 GmbHG scheidet hier aus, weil durch die Fassung des Urteilstenors gewährleistet ist, daß der Kläger den für die Kapitalerhöhung erforderlichen Betrag vor deren Durchführung zweckbestimmt hinterlegt. Da auch nach der Kapitalerhöhung der Gewinn und – im Falle der Auflösung der Gesellschaft – der Liquidationserlös unverändert hälftig verteilt wird, entstehen auch insoweit für die Beklagten keine Nachteile. Dies gilt wegen der in § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vorgeschriebenen Einstimmigkeit für alle Gesellschafterbeschlüsse hier auch für ihr Stimmrecht.
Sinn und Zweck der Erhöhung des Stammkapitals durch die GmbH-Novelle 1980 war weniger, die Haftungsmasse der GmbH zu vermehren, als vielmehr, das Eigenrisiko derjenigen angemessen zu vergrößern, die das Privileg einer beschränkten Haftung für sich in Anspruch nehmen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/3908 v. 16.4.1980, S. 69; Priester, DNotZ 1980, 515, 517). Außerdem sollte eine Verbesserung des Gläubigerschutzes durch die deutliche Heraufsetzung der vor der Anmeldung zu erbringenden Mindesteinlage (§ 7 Abs. 2 GmbHG n.F.) eintreten. Die in Art. 12 § 1 der GmbH-Novelle 1980 angeordnete automatische Auflösung aller Gesellschaften, die die notwendige Kapitalerhöhung bis zum 31. Dezember 1985 nicht durchgeführt haben, verfolgt vor allem den Zweck, die Anpassung des Stammkapitals von sog. Altgesellschaften an die neue Rechtslage zu erzwingen. Dagegen wollte der Gesetzgeber durch die Gesetzesänderung den Gesellschaftern keine Möglichkeit schaffen, die bislang für die Auflösung einer GmbH erforderlichen Voraussetzungen (§§ 60 ff. GmbHG) unter Berufung auf diese Übergangsvorschrift zu umgehen. Insbesondere sollte dem einzelnen Gesellschafter mit der Zwangsauflösung kein Hebel zur Erreichung eigennütziger Interessen in die Hand gegeben werden, die sonst nicht durchsetzbar wären oder gar gegen die satzungsgemäßen Verpflichtungen verstoßen.
3. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, daß auch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles an der Pflicht der Beklagten nichts ändern, der Kapitalerhöhung unter den im Tenor des Berufungsurteils enthalten einschränkenden Voraussetzungen zuzustimmen.
a) Zwar fielen im Falle einer Auflösung der BAV aufgrund eines entsprechenden Vertrages vom 1. Februar 1951 die von dem Mitbegründer K…B… in die BAV eingebrachten Verlagsrechte der Folge an die Beklagten zurück, diese wieder frei über den Namen B… verfügen könnten. Dieses Interesse verleiht ihnen jedoch nicht das Recht, die Auflösung der BAV durch ihre Weigerung herbeizuführen, an der notwendigen Kapitalerhöhung mitzuwirken. Denn nach § 6 des Gesellschaftsvertrages über die Errichtung der BAV vom 1. Februar 1951 gehört gerade die Auswertung des Namens B… zum Zweck dieser Gesellschaft. Es bedeutete einen Mißbrauch der Regelung des Art. 12 § 1 der GmbH-Novelle 1980, wenn es den Beklagten gestattet wäre, sich allein durch die Verweigerung ihrer Zustimmung zur Kapitalerhöhung von dem ihrer Ansicht nach ungünstigen Gesellschaftsvertrag zu lösen. Dies führte nämlich zu dem Ergebnis, daß die nur zu 50% am Stammkapital der BAV beteiligten Beklagten durch ihre Weigerung die Auflösung der Gesellschaft ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes herbeiführen könnten, obwohl dafür in Abweichung von § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG nach den §§ 14, 15 des Gesellschaftsvertrages ein einstimmiger Gesellschafterbeschluß erforderlich ist.
b) Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagten nicht gehalten seien, die Einbindung der BAV in die faktische Konzernabhängigkeit von der M…- Verlag K… M…-GmbH & Co. (MGV) hinzunehmen, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Kläger gleichzeitig ist. Da er die Zustimmung der Beklagten zu dieser Einbindung der BAV in die Abhängigkeit von der MGV nicht eingeholt habe, bestehe ein Recht der Beklagten, bei nächster sich bietender Gelegenheit eine die Auflösung der Gesellschaft bewirkende Entscheidung treffen zu dürfen.
c)
Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die enge Zusammenarbeit zwischen der BAV und der MGV auf Vereinbarungen beruht, an denen der Rechtsvorgänger der Beklagten, Herr K… B…, beteiligt war. So schloß die BAV mit der MGV am 7. September 1978 den sog. Allianzvertrag, den K… B… mitunterzeichnet hat. In diesem Vertrag, dessen Abschluß auf einem entsprechenden von K… B… und dem Kläger gefaßten Gesellschafterbeschluß vom 25. August 1978 beruhte, verpflichtete sich die BAV, die redaktionellen Unterlagen für die anschließend von der MGV herzustellenden und unter dem Namen „B… – A… – Reiseführer” zu vertreibenden Bücher gegen eine Stücklizenz zu erstellen. Wie es in beiden Vereinbarungen sinngemäß übereinstimmend heißt, sollte die Zusammenarbeit u.a. dem Zweck dienen, der BAV langfristig eine gute Rendite zu sichern.
Unter diesen Umständen ist die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die von den Beklagten behauptete Beherrschung der BAV durch den Kläger auf früheren Verträgen beruht (BU 17 oben). In die Praktizierung dieser Vereinbarungen einzugreifen, ist wiederum nicht der Zweck der GmbH-Novelle 1980. Davon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus.
d) Berufungsgericht hat die von den Beklagte behauptete schlechte wirtschaftliche Lage der BAV als unerheblich betrachtet. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision begründet sind. Denn nach den zwischen der BAV und der MGV Rechtsbeziehungen und den getroffenen Vereinbarungen muß jedenfalls der Bestand der BAV als gesichert angesehen werden. Das Vorbringen der Beklagten mag die Auflösung der Gesellschaft begründen können. Die Beklagten wären insoweit jedoch auf die Auflösungsklage zu verweisen. Im vorliegenden Verfahren ist für eine Inzidentprüfung dieser Fragen jedenfalls Raum.
III.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten im übrigen verurteilt, der Fortführung der BAV für den Fall zuzustimmen, daß die Gesellschaft aufgrund von Art. 12 § 1 Abs. 1 der GmbH-Novelle 1980 mit Ablauf des 31. Dezember 1985 aufgelöst ist. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die erhebt insoweit auch keine selbständigen Einwendungen. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Antrag des Klägers ist nach Art. 12 § 1 Abs. 3 Satz 1 der GmbH-Novelle 1980 begründet. Auch hier ergibt sich die Mitwirkungspflicht der Beklagten aus der gesellschaftlichen Treuepflicht. Insoweit gelten die Überlegungen, die oben dazu geführt haben, eine Pflicht der Beklagten anzunehmen, der Kapitalerhöhung zuzustimmen, für den Fortsetzungsbeschluß entsprechend. Dadurch wird die alte Geschäftsgrundlage wiederhergestellt (vgl. Scholz/Karsten Schmidt aaO § 60 Rdnr. 52). Die Verneinung der Pflicht, an einem derartigen Fortsetzungsbeschluß mitzuwirken, machte den Antrag auf Zustimmung zur Kapitalerhöhung im übrigen gegenstandslos, wenn sich die rechtskräftige Entscheidung darüber über den in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der GmbH-Novelle 1980 genannten Zeitpunkt (31. Dezember 1985) hinaus verzögert hat.
Fundstellen
Haufe-Index 609481 |
BGHZ, 276 |
NJW 1987, 189 |
ZIP 1986, 1383 |
DNotZ 1987, 236 |