Leitsatz (amtlich)
Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache ist ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Forderungen gehemmt, solange der Vermieter mit dem Mieter verhandelt und nicht der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Normenkette
BGB §§ 588, 832 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Düsseldorf |
OLG Düsseldorf |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte bestellte bei der Klägerin, zu deren Geschäftsbetrieb u.a. die Vermietung von Kränen gehört, am 13. September 1981 einen Kran mit Kranführer. Die Parteien vereinbarten, daß die Höhe der von der Beklagten zu entrichtenden Vergütung nach der Art und der Zeitdauer der, Inanspruchnahme des Kranes zu bemessen sei. Am 11. September 1981 stürzte der Kran auf der Baustelle der Beklagten in Gelsenkirchen um. Über die Ursache hierfür streiten die Parteien.
Mit Schreiben vom 15. September 1981 zeigte die Klägerin der Betriebshaftpflichtversicherungsgesellschaft der Beklagten, der …-Versicherung, den Schaden zwecks Regulierung an und fügte einen Schadensbericht des von ihr eingesetzter Kranführers und einen Auszug aus ihren Geschäftsbedingungen bei. In dem Schreiben wies sie darauf hin, daß sie ein Gutachten über die Höhe des entstandenen Schadens in Auftrag gegeben habe. Die …-Versicherung übersandte ihr daraufhin mit Schreiben vom 22. September 1981, das ihr am 23. September 1981 zuging, einen Fragebogen, den sie ausgefüllt am 23. September 1981 zurücksandte. Mit bei der Klägerin am 12. Februar 1982 eingegangenem Schreiben vom 8. Februar 1982 lehnte die …-Versicherung die Regulierung des Schadens ab mit der Begründung, der Kranführer habe die Stützen des Kranes derart nahe am Rande der Baustelle aufgestellt, daß der Grubenrand dem Gewicht des Kranes und seiner Ladung nicht habe standhalten können.
Mit der am 16. Juli 1982 beim Landgericht eingegangenen und der Beklagten am 3. August 1982 zugestellten Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung des ihr entstandenen Schadens, den sie auf 162.578,54 DM beziffert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hält den Klageanspruch für verjährt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht sieht in dem von den Parteien abgeschlossenen Vertrag einen Mietvertrag, verbunden mit einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, den es als Dienstverschaffungsvertrag einordnet. Es sieht deshalb als maßgebliche Verjährungsfrist die sechsmonatige des § 558 BGB an. Da diese bei Klageeinreichung bereits verstrichen war, hält es die Verjährungseinrede der Beklagten für begründet. Das Berufungsgericht meint, der Umstand, daß die Versicherungsgesellschaft der Beklagten mit der Klägerin über die Ersatzpflicht der Beklagten verhandelt habe, stehe der Berufung der Beklagten auf die Verjährung nicht entgegen, weil die Klägerin nicht alsbald nach Ablehnung einer Ersatzleistung Klage erhoben habe. Die entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB, wonach die Verjährung gehemmt ist, solange zwischen dem aus unerlaubter Handlung Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben, lehnt das Berufungsgericht ab.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht stand.
a) Vergeblich wendet sich die Revision allerdings gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Einordnung des Vertrages als Mietvertrag. Sie meint, das Schwergewicht des Vertragsverhältnisses habe nicht darin gelegen, daß die Beklagte in die Lage versetzt worden sei, den üblichen oder vertraglich bestimmten Gebrauch von dem Kran zu machen, sondern darin, daß die Klägerin den Kran für die Beklagte zur Durchführung der vorgesehenen Arbeit, nämlich dem Umsetzen eines Rohres, benutzt habe. Sie nimmt deshalb an, der Vertrag sei nicht als Mietvertrag, sondern als Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag anzusehen. Damit kann sie aber keinen Erfolg haben.
Die Entscheidungsgründe der Frage, ob die eigentliche Überlassung eines Kranes bei gleichzeitiger Gestellung eines Kranführers als Mietvertrag verbunden mit einem Dienst- oder Werkvertrag oder in vollem Umfang als Mietvertrag, Dienstvertrag oder Werkvertrag anzusehen ist (vgl. dazu Mittelstein, Die Miete, 4. Aufl. S. 65; Gelhaar in BGB-RGRK, 12. Aufl., vor § 535 Rdn. 327, 231, 232), hängt von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehung im einzelnen, insbesondere davon ab, welche der Leistungen dem Vertrag das Gepräge gibt. Wird nur die Gestellung eines gebrauchsfähigen Kransund eines geeigneten Kranführers geschuldet und obliegt die Sorge für den Einsatz des Kranes und dessen Obhut dem Auftraggeber (hier der Beklagten), so ist der Vertrag als Mietvertrag verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag anzusehen (Senatsurteil vom 22. Mai 1968 – VIII ZR 21/66 = LM BGB § 535 Nr. 40 und vom 15. Februar 1978 – VIII ZR 242/76 = WM 1978, 620). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen deren Richtigkeit die Revision keine Einwendungen erhebt, die sie nur anders als das Berufungsgericht würdigt, ist eine solche Einordnung der Vertragsbeziehungen auch im vorliegenden Fall vorzunehmen. Nach diesen Feststellungen war nämlich weder die Herstellung eines Werkes geschuldet noch waren in erster Linie Dienste zu leisten. Die Klägerin hatte vielmehr den Kran mir dem Kranführer zur Verfügung zu stellen und „die eigentliche Tätigkeit des Kranes” und die Sicherheit der Einsatzstelle war in die ausschließliche Verantwortung der Beklagten gestellt.
b) Da Mietvertragsrecht anzuwenden ist, gilt für die Verjährung des Klageanspruchs die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 BGB. Nach § 558 Abs. 2 BGB begann die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Klägerin die Sache zurückerhielt. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich die Feststellung, daß die Klägerin den Kran unmittelbar nach dem Schadensereignis vom 11. September 1981 zurückerhalten hat. Bei Einreichung der Klage am 16. Juli 1982 war daher die sechsmonatige Verjährungsfrist abgelaufen.
Nach dem Vorbringen der Klägerin kommt hier eine Haltung der Beklagten nicht nur aus dem Mietvertrag, sondern auch aus unerlaubter Handlung in Betracht. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 558 BGB und nicht die dreijährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB gilt, wenn der Klageanspruch außer auf Verletzung des Mietvertrages auch auf unerlaubte Handlung gestützt werden kann (BGHZ 71, 175, 179 und 47, 53, 55 je m.w.N.).
c) Mit Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin erhobenen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung als unbegründet angesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 1. Februar 1977 – VI ZR 43/75 = VersR 1977, 617 m.w.N.) kann der Geschädigte der Verjährungseinrede des Schädigers mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn über die Regulierung des Schadens verhandelt worden war und der Geschädigte darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwänden bekämpft werden, und wenn er deshalb von einer rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche Abstand genommen hat. Mit diesem Einwand kann der Geschädigte aber nur dann Erfolg haben, wenn er nach dem Scheitern der Verhandlungen binnen angemessener – in der Regel kurz bemessener – Frist Klage erhoben hat (BGH a.a.O.). Es ist nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch hingenommen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, ein Zuwarten von wie hier mehr als fünf Monaten sei zu lang.
d) Nicht verjährt ist der Klageanspruch dagegen, wenn die Vorschrift des § 852 Abs. 2 BGB auf Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache (§ 558 Abs. 1 BGB) anzuwenden ist. Da unter Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten zu verstehen ist, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlungen über die Ersatzpflicht oder jeder Ersatz abgelehnt werden (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 43. Aufl. § 852 Anm. 4 b und die dort zitierten Nachweise), war bei Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB hier die Verjährung spätestens vom Zugang des Fragebogens der …-Versicherung bis zum Zugang des Schreibens vom 8. Februar 1982, mit dem die Versicherung eine Regulierung des Schadens ablehnte, nämlich in der Zeit vom 23. September 1981 bis zum 12. Februar 1982, gehemmt. Da nach § 205 BGB der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, war dann die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 BGB bei Einreichung der alsbald zugestellten Klage am 16. Juli 1982 noch nicht abgelaufen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts war hier die Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB gehemmt.
aa) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes – (RGZ 66, 363, 364; BGHZ 71; 175, 179 und 47, 53, 55) gilt die Verjährungsvorschrift des § 558 BGB und damit die Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Abs. 1 dieser Bestimmung für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der vermieteten Sache auch dann, wenn die Forderungen nicht nur auf eine Verletzung des Mietvertrages, sondern auch auf eine unerlaubte Handlung des Mieters gestützt werden. Mit § 558 BGB wird der Zweck verfolgt, eine rasche Auseinandersetzung zwischen den Partnern des Gebrauchsüberlassungsverhältnisses zu gewährleisten und eine beschleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustandes der überlassenen Sache bei ihrer Rückgabe zu erreichen (BGH a.a.O. m.w.N.). Dieser Zweck würde vereitelt, wenn der Vermieter nach Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche auf die aus demselben Sachverhalt hergeleiteten deliktischen Ansprüche zurückgreifen könnte, weil meist der Vermieter Eigentümer der beschädigten Mietsache ist (BGHZ 71, 175, 180 m.w.N.).
Die Rechtsprechung hat es dem Mieter aber unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die sechsmonatige Verjährung zu berufen, wenn der Vermieter sich auf Verhandlungen über den geforderten Schadensersatz eingelassen hatte und die kurze Verjährungsfrist bei Klageerhebung bereits verstrichen war, obwohl der Vermieter alsbald nach dem Scheitern der Verhandlungen die Klage erhoben hatte (vgl. die Ausführungen oben zu c). Der Gesichtspunkt; daß der Zweck der kurzen Verjährung der beschleunigten Abwicklung der gegenseitigen Forderungen der Vertragsteile dient, steht der Berufung des Vermieters auf § 242 BGB nicht entgegen, weil dieser Gedanke nichts damit zu tun hat, daß sich Verhandlungen über den zu leistenden Ersatz nicht nachteilig für den Ersatzberechtigten auswirken dürfen, soweit es um die Verjährung seines Anspruchs geht (BGHZ 81, 370, 373).
Nun hat der Gesetzgeber zunächst für bestimmte Gebiete der Gefährdungshaftung der Erwägung, daß Verhandlungen über die Schadensersatzpflicht dem Ersatzberechtigten in Bezug auf die Verjährung nicht zum Nachteil gereichen dürfen, dadurch Rechnung getragen, daß er für die Dauer der Verhandlungen die Hemmung der Verjährung angeordnet hat (vgl. die Zusammenstellung der einzelnen gesetzlichen Tatbestände in BGHZ 81, 372, 373). Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977 (BGBl. I 1577) hat er sodann eine entsprechende Regelung in die Verjährungsvorschrift des allgemeiner; Deliktsrechts als Abs. 2 des § 852 eingefügt. Das bedeutet, daß der Vermieter, der seine Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache auf unerlaubte Handlung stützen kann, insoweit grundsätzlich berechtigt ist, der Verjährungseinrede des Mieters entgegenzuhalten, daß die Verjährung während der Dauer der Verhandlungen nach § 852 Abs. 2 BGB gehemmt war. Es geht in einem solchen Fall nicht um eine entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB, wie das Berufungsgericht, der 15. Zivilsenats der Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 1983, 1434), des Landgerichts Saarbrücken (VersR 1981, 25) und ein Teil des Schrifttums (vgl. MünchKomm./von Feldmann, § 202 Rdn. 6 unter „Verhandlungen” und Rdn. 9; Palandt/Thomas, BGB, 43. Aufl. § 852 Anm. 4 b) meinen, sondern um die unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift. Die Frage kann daher nur dahin lauten, ob die aus dem deliktischen Charakter des Anspruchs folgende Anwendungen des § 852 Abs. 2 BGB mit Rücksicht auf den Zweck des § 558 BGB ausgeschlossen werden muß, so wie diese Vorschrift die Regelung des § 852 Abs. 1 BGB verdrängt, wenn es um die Verjährungsfrist für Vermieteransprüche geht. Ist sie zu verneinen, so erhebt sich die weitere Frage, ob die Hemmungsvorschrift des § 852 Abs. 2 BGB auch für einen mit dem Deliktsanspruch konkurrierenden vertraglichen (mietrechtlichen) Anspruch und darüber hinaus auch dann gilt, wenn nur vertragliche Ansprüche in Betracht kommen.
bb) § 852 Abs. 2 BGB ist eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsgedankens, der zum Schadensersatz Verpflichtete dürfe nicht dadurch einen Vorteil erlangen, daß der Berechtigte sich auf Verhandlungen eingelassen hat. Im übrigen ist es vor allem eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob dem Anspruchsberechtigten die Möglichkeit gegeben wird, sich auf eine Hemmung der Verjährung zu berufen oder den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu erheben. Denn jedenfalls dann, wenn die Verhandlungen zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Ersatzverpflichteten erst zum Ende der Verjährungsfrist begonnen haben, kann die Verweisung auf die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung für den Ersatzberechtigten unter Umständen günstiger sein als die in § 852 Abs. 2 BGB enthaltene starre Regelung der Ablaufhemmung. Der Gesetzgeber hat aber mit § 852 Abs. 2 BGB eine einleuchtende Regelung geschaffen, die den Nachteil vermeidet, den die Gewährung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung mit sich bringt, nämlich jeweils die Frage entscheiden zu müssen, innerhalb welchen Zeitraums vom Ende der Verhandlungen an der Ersatzberechtigte Klage zu erheben hat. Der Grundsatz der Rechtsklarheit spricht entscheidend dafür, daß die Verjährung deliktischer Ansprüche auch eines Vermieters nach § 852 Abs. 2 BGB gehemmt werden kann.
cc) Die Vorschrift muß aber auch für einen mit dem Deliktsanspruch konkurrierenden vertraglichen Anspruch gelten. Ebenso wie für die Frage, welche Verjährungsfrist gilt (sechs Monate oder drei Jahre; s.o. unter 2 b und 2 d aa) ist hier eine einheitliche Entscheidung geboten, weil eine unterschiedliche Behandlung von Delikts- und Vertragsansprüchen zur Rechtsunsicherheit führen würde. § 852 Abs. 2 BGB muß aber auch dann angewendet werden, wenn – ausnahmsweise – nur vertragliche Vermieteransprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache gegeben sind. Da, wie ausgeführt, ohnehin in aller Regel vertragliche Ansprüche mit Deliktsansprüchen konkurrieren, ist es nicht einzusehen, warum in den seltenen Fällen, in denen vertragliche Ansprüche nicht mit Deliktsansprüchen zusammentreffen, der Vermieter sich auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung sollte verweisen lassen müssen. Da im übrigen die Frage, ob eine Anspruchskonkurrenz vorliegt oder nur ein vertraglicher Anspruch gegeben ist, nicht selten zweifelhaft sein kann, ist schon aus dem angegebenen Grund der Rechtssicherheit auch insoweit eine einheitliche Behandlung geboten. In allen Fällen, in denen der Vermieter sich wegen seiner Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache auf Verhandlungen einläßt, ist deshalb nunmehr die Hemmungsvorschrift des § 852 Abs. 2 BGB anzuwenden.
3. Da demnach bei Einreichung der Klage der Klageanspruch noch nicht verjährt war und die Verjährung durch die Einreichung der „demnächst” im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO zugestellten Klage unterbrochen wurde (§ 209 Abs. 1 BGB), ist die Verjährungseinrede der Beklagten nicht begründet. Daher war das anderweiten angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und unter Entscheidung zurückverweisen. Dieses hat nun darüber zu entscheiden, ob die Beklagte für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden haftet.
Da die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu übertragen.
Fundstellen
Haufe-Index 609697 |
BGHZ 93, 64 |
NJW 1985, 798 |
ZIP 1985, 485 |
JZ 1985, 386 |