(1) 1Für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen ist das zustehende Arbeitsentgelt ohne Minderung fortzuzahlen. 2Für die Bemessung des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes sind die einzelvertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen für den Erholungsurlaub entsprechend anzuwenden.

 

(2) Ist für das laufende Kalenderjahr Freistellung beansprucht worden und endet das Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnis vor Ablauf dieses Kalenderjahres, kann die Rückzahlung des fortgezahlten Arbeitsentgeltes nicht verlangt werden.

 

(3) Ist eine Freistellung nicht in Anspruch genommen worden, kann eine Ausgleichszahlung nicht verlangt werden.

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