(1) Zusätzlich zu den Schutzmaßnahmen nach § 9 hat der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie
2. |
gebrauchte spitze und scharfe Arbeitsmittel entsprechend der Anforderung nach § 11 Absatz 4 sicher zu entsorgen, |
3. |
den Zugang zu Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4 auf dazu berechtigte, fachkundige und zuverlässige Beschäftigte zu beschränken; Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 dürfen diesen Beschäftigten nur übertragen werden, wenn sie anhand von Arbeitsanweisungen eingewiesen und geschult sind. |
(2) 1Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 eine Person zu benennen, die zuverlässig ist und über eine Fachkunde verfügt, die der hohen Gefährdung entspricht. 2Er hat diese Person mit folgenden Aufgaben zu beauftragen:
1. |
Beratung bei
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2. |
Unterstützung bei der
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3. |
Überprüfung der Einhaltung der Schutzmaßnahmen. |
3Der Arbeitgeber hat die Aufgaben und die Befugnisse dieser Person schriftlich festzulegen. 4Sie darf wegen der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. 5Ihr ist für die Durchführung der Aufgaben ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen. 6Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind.
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