Rn 12
Die Bindungswirkung umfasst denknotwendig nur die Aspekte, über die im Verfahren nach § 126 entschieden wurde und entschieden werden durfte.[16] Sie erstreckt sich also in jedem Fall auf die Frage, ob die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, und auf die Frage, ob die Sozialauswahl fehlerfrei vorgenommen wurde[17] (§ 126 Rn. 25 ff.).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen