Rn 25
Die wesentliche Änderung muss eingetreten sein, bevor dem Arbeitnehmer die Kündigung zugegangen ist.[33] Dies ist dann von Bedeutung, wenn der Insolvenzverwalter die Kündigung vor Erlass des Beschlusses im Verfahren nach § 126 ausgesprochen hat (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens § 126 Rn. 21 ff.). Denn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung ist immer der Zeitpunkt ihres Zugangs.[34] Dieser allgemeine Grundsatz wird durch § 127 Abs. 1 Satz 2 nicht abgeändert.[35] Unbillige Ergebnisse werden dadurch vermieden, dass der betroffene Arbeitnehmer unter Umständen einen Wiedereinstellungsanspruch hat.[36]
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