Bisherige gesetzliche Regelungen
§ 29 KO [Grundsatz]
Rechtshandlungen, welche vor der Eröffnung des Konkursverfahrens vorgenommen sind, können als den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.
§ 36 KO [Ausübung des Anfechtungsrechts]
Das Anfechtungsrecht wird von dem Verwalter ausgeübt.
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