Rn 41
Abs. 3 wurde neu eingeführt durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren vom 05.06.2017. Das Gesetz ist am 26.06.2017 in Kraft getreten. Eine Abänderung des § 13 war schon im entsprechenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 11.01.2017 vorgesehen. Danach sollte § 13 Abs. 3 wie folgt neu gefasst werden: "Ist der Eröffnungsantrag unvollständig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller auf, das Fehlende innerhalb einer Frist von höchstens drei Wochen zu ergänzen. Handelt es sich um einen Eröffnungsantrag des Schuldners und ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 2, so ist ihm die gerichtliche Aufforderung zuzustellen." Diese vorgesehene Änderung des § 13 Abs. 3 war durch die in den vergangenen Jahren erfolgte Änderung des Straftatbestandes der Insolvenzverschleppung gem. § 15a Abs. 4 bedingt. So wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 erstmalig auch der "nicht richtig" gestellte Eröffnungsantrag (bei Bestehen einer Antragspflicht) mit Strafe bedroht. Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011 wurden zudem zahlreiche weitere Angaben im Eröffnungsantrag eines Schuldners verlangt mit dem Ziel, sicherzustellen, dass das Insolvenzgericht eine breite Informationsgrundlage hat. Diese Änderungen hatten zur Folge, dass in der strafrechtlichen Praxis von einer Ausweitung des Straftatbestandes der Insolvenzverschleppung ausgegangen wurde. Der Entwurf verfolgte daher das Ziel, dieser in der Praxis vertretenen Ausweitung der Strafbarkeit entgegenzuwirken und zu verdeutlichen, dass nur solches Verhalten zu kriminalisieren ist, das tatsächlich strafwürdig erscheint.
Rn 42
Der vorbezeichnete Entwurf der Bundesregierung hat durch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 26.04.2017 Änderungen erfahren. Für § 13 Abs. 3 wurde die letztlich Gesetz gewordene Formulierung als neuer Gesetzestext vorgeschlagen.
Rn 43
§ 13 Abs. 3 sieht vor, dass das Insolvenzgericht den Antragsteller im Falle der Unzulässigkeit des gestellten Antrags auf eben diese Unzulässigkeit hinweist und ihm Gelegenheit gibt, den Mangel binnen einer angemessenen Frist zu beheben. Mit der Anknüpfung an die Unzulässigkeit des Antrags wird klargestellt, dass eine Unvollständigkeit des Antrags nur dann relevant ist, wenn die fehlende Angabe zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört. Das ist z.B. bei den Angaben nicht der Fall, die der Antragsteller machen "soll".
Daneben sind in der geänderten Fassung die im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch vorgesehene Höchstfrist für die Behebung des Mangels sowie das Erfordernis einer förmlichen Zustellung des Hinweises weggefallen. Damit wird der sowohl aus straf- als auch insolvenzverfahrensrechtlicher Sicht vorgetragenen Kritik Rechnung getragen, wonach die Vorschrift in der Fassung des Regierungsentwurfs zu einer ungebührlichen Verzögerung des Eröffnungsverfahrens sowie dazu hätte führen können, dass gerade planmäßig handelnde Täter sich durch die Vereitelung der Zustellung der Strafbarkeit nach § 15a entziehen oder diese herauszögern können.
Rn 44
Mit dem neuen Abs. 3 wird die bislang auf § 4 i.V.m. § 139 ZPO gestützte Praxis der Insolvenzgerichte, bei unzulässigen Eröffnungsanträgen im Wege der Zwischenverfügung auf einen ordnungsgemäßen Antrag hinzuwirken, explizit im Gesetz geregelt. Auf einen Mangel der Bestimmtheit, insb. das Fehlen oder die Lückenhaftigkeit der Mindestangaben nach § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 6, soweit diese verpflichtend sind, und der Erklärung nach § 13 Abs. 1 Satz 7, musste das Insolvenzgericht nach Ansicht der Rechtsprechung den Schuldner auch bis dato schon hinweisen und ihm Gelegenheit zur Nachbesserung einräumen. Erst nach fruchtlosem Ablauf einer dazu gesetzten Frist war es berechtigt und verpflichtet, den Eröffnungsantrag als unzulässig abzuweisen. Danach prüfte das Insolvenzgericht nach Eingang eines Eröffnungsantrags zunächst dessen Zulässigkeit. Innerhalb dieses sogenannten Vorprüfungs- oder Zulassungsverfahrens besteht noch keine Amtsermittlungspflicht gemäß § 5. Sie greift erst ein, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt. Feststellungen zur Zulässigkeit unterliegen demgegenüber dem Beibringungsgrundsatz. Relevant sind folglich die Angaben des Antragstellers sowie die von ihm vorgelegten Unterlagen. Bei Unvollständigkeit der Angaben oder fehlenden Unterlagen hat das Insolvenzgericht den Antragsteller aufzufordern, das Fehlende zu ergänzen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Androhung oder der Einsatz von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 20 in Betracht kommt. Inhaltlich hat das Insolvenzgericht – wie schon nach § 4 i.V.m. § 139 ZPO üblich – die bis dato fehlenden Angaben oder Unterlagen genau zu bezeichnen und dem Antragsteller eine angemessene Frist...