Rn 2

Da die Rechtsfolgen der Anfechtung nicht unmittelbar an dem Umfang der Gläubigerbenachteiligung ausgerichtet sind, gewährt das Gesetz dem Anfechtungsgegner in § 144 bestimmte Gegenrechte, um eine ungerechtfertigte Bereicherung der Masse zu verhindern.[2] Dabei regelt § 144 Abs. 1 das Schicksal der Forderung des Anfechtungsgegners für den Fall, dass lediglich das Erfüllungsgeschäft anfechtbar ist. § 144 Abs. 2 betrifft demgegenüber das Schicksal der Gegenleistung, wenn das Kausalgeschäft selbst anfechtbar ist. Während also in Abs. 2 die vom Anfechtungsgegner bewirkte Leistung an den Insolvenzschuldner als "Gegenleistung" angesehen wird, liegt diese im Abs. 1 – wenn man in der Terminologie des Abs. 2 bleibt – in der Schuldbefreiung.[3] Damit ist Abs. 1 gegenüber Abs. 2 die speziellere Vorschrift mit der Folge, dass sich § 144 Abs. 1 und Abs. 2 gegenseitig ausschließen.[4] Aus § 144 folgt schließlich auch, dass weder die Schuldbefreiung infolge der Leistung an den Anfechtungsgegner noch dessen Gegenleistung bei der Bemessung des Gläubigernachteils zu berücksichtigen bzw. bei dem Rückgewähranspruch aus § 143 in Abzug zu bringen ist.[5] Vielmehr findet diese "Vorteilsausgleichung" allein in Gestalt des § 144 Berücksichtigung.

[2] BGH ZIP 1986, 787 (790) [BGH 29.04.1986 - IX ZR 145/85]; OLG Jena NZG 2002, 1116 (1117 f.); Kübler/Prütting-Paulus, § 144 Rn. 1; MünchKomm-Kirchhof, § 144 Rn. 1; Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 1.
[3] Smid-Zeuner, § 144 Rn. 2.
[4] Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 9; FK-Dauernheim, § 144 Rn. 1; Schmidt/Rogge, § 144 Rn. 1.
[5] Eckardt, ZInsO 2004, 888 (891).

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