Rn 6
Nach § 151 Abs. 1 hat der Verwalter in das Verzeichnis alle "Gegenstände der Insolvenzmasse" aufzunehmen. Dabei sind nicht nur die nach § 148 in Besitz genommenen (körperlichen) Vermögenswerte aufzulisten (Grundstücke und Gebäude, Kraftfahrzeuge, Maschinen, Büro- und Geschäftsausstattung usw., zu Einzelheiten s. § 148 Rn. 7 f.), sondern auch alle nicht in Besitz genommenen (etwa sich beim Schuldner oder Dritten befindlichen) und vor allem alle unkörperlichen Vermögenspositionen, namentlich Bank- und Kassenbestände, Forderungen des Insolvenzschuldners (aus Warenlieferungen, auf ausstehende Einlagen von Gesellschaftern usw.), ebenso grundstücksgleiche Rechte und sonstige absolute Rechte (auch Patente, Markenrechte usw.). Der Geschäfts- oder Firmenwert wird jedenfalls wie ein Vermögensgegenstand behandelt. Auch wenn es um die Befriedigung der Gläubiger geht, also letztlich nur Vermögenswerte maßgeblich sind, darf der Insolvenzverwalter an dieser Stelle noch nicht (bewertend) differenzieren; vielmehr hat er alle Gegenstände ganz unabhängig davon, ob nach Handels- oder Steuerrecht eine Bilanzierung statthaft oder zulässig ist und ob eine wirtschaftliche Verwertung später möglich ist, zu erfassen (zu wertlosen Gegenständen s. Rn. 51). Zu beachten ist, dass § 36 Abs. 2 bestimmte unpfändbare Vermögensgegenstände der Insolvenzmasse ausdrücklich zuordnet. Zum insolvenzfreien Vermögen s. etwa Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, Rn. 1333 ff.
Rn 7
Nach neuem Recht sind auch Ansprüche, die sich aus den Vorschriften über die Insolvenzanfechtung ergeben, in das Verzeichnis aufzunehmen; deren Aufnahme war nach altem Recht umstritten, ist nunmehr aber – da sie Teil der Masse sind – durch die Gesetzesbegründung klargestellt. Entsprechendes gilt für andere insolvenzspezifische Forderungen, vor allem Ansprüche auf Schadensersatz wegen verspäteter Insolvenzantragstellung (§ 15a i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB mit der Differenzierung zwischen Alt- und Neugläubigern) oder wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife der Gesellschaft (§ 64 Satz 1 GmbHG). Bei einer Privatinsolvenz ist der pfändbare Anteil des Arbeitseinkommens zu aktivieren.
Rn 8
Bei einem Einzelkaufmann ist sowohl das Betriebs- als auch das Privatvermögen zu erfassen. In der Insolvenz einer Personengesellschaft sind auch die Ansprüche gegen die persönlich haftenden Gesellschafter darzustellen.
Rn 9
Zur Berücksichtigung und Darstellung von Belastungen jedweder Art auf Massegegenständen (namentlich Aufrechnungsmöglichkeiten, Zurückbehaltungsrechten, Gewährleistungsansprüchen) s. Rn. 46, 52 ff.