Rn 88
Erfüllt der Insolvenzverwalter nicht die ihm obliegenden steuerrechtlichen Pflichten, kann ihn die Finanzbehörde in gleicher Weise wie den Schuldner selbst sanktionieren. Dementsprechend können gegen ihn zur Bewirkung einer Anmeldung, zur Abgabe einer Steuererklärung und zur Vorlage von Jahresabschlüssen Zwangsmittel gemäß §§ 328 ff. AO angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden. Dabei muss die Finanzbehörde sowohl von dem ihr eingeräumten Entschließungsermessen (ob ein Zwangsmittel angewendet werden soll) als auch von dem ihr eingeräumten Auswahlermessen (welches der drei abschließend aufgeführten Mittel sachgerecht ist) Gebrauch machen. Dabei soll die Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung der steuerlichen Erklärungs- bzw. Vorlagepflichten des Insolvenzverwalters auch dann nicht unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft sein, wenn voraussichtlich nicht mit steuerlichen Auswirkungen zu rechnen ist.
Rn 89
Kommt der Insolvenzverwalter der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, kann gegen ihn ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 AO); hiervon ist allerdings dann abzusehen, wenn der Verwalter glaubhaft macht, dass seine Verspätung entschuldbar ist. Zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Säumniszuschlägen vgl. §§ 233 ff., 240 AO. Säumniszuschläge können allerdings erlassen werden, wenn ihre Einziehung aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig ist, was in der Regel anzunehmen ist, wenn der Insolvenzverwalter auch unter dem Druck der Sanktionen nicht pünktlich zahlen kann.
Rn 90
Die Sanktionen richten sich gegen den Insolvenzverwalter persönlich. Denn nach § 34 Abs. 3 AO erfüllt dieser die steuerlichen Pflichten des Schuldners an dessen Stelle. Dementsprechend kann sich der Verwalter nicht an der Insolvenzmasse schadlos halten.
Rn 91
Zum Anspruch des Schuldners auf Buchführung und Rechnungslegung durch den Insolvenzverwalter und zur Durchsetzung dieser Pflichten s. bereits Rn. 8 f. Die Haftung des Insolvenzverwalters richtet sich nach § 60. Gegenüber dem Steuerfiskus ergibt sich der Haftungsmaßstab allerdings aus § 69 AO; dementsprechend haftet der Insolvenzverwalter lediglich bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihn treffenden steuerrechtlichen Pflichten. Zu möglichen strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Konsequenzen vgl. §§ 283 Abs. 1 Nr. 5, 283b StGB, §§ 331 ff. HGB, §§ 377 ff. AO.