Rn 1
Das in den §§ 174 ff. geregelte Feststellungsverfahren dient dem Zweck, die Insolvenzgläubiger i. S. d. § 38 und die Höhe ihrer jeweiligen Forderungen gegenüber dem Schuldner zu ermitteln. Dieses Verfahren ermöglicht den Gläubigern die Teilnahme. Die Ermittlung erfolgt nicht von Amts wegen (vgl. § 5 Abs. 1) und gehört auch nicht zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters. Vielmehr geht das Gesetz – wie seit jeher – davon aus, dass derjenige, der bei der Verteilung des Verwertungserlöses berücksichtigt werden will, selbst die Initiative ergreifen muss. Die Gläubiger müssen also für die Geltendmachung ihrer eigenen Ansprüche Sorge tragen; es gilt die Dispositionsmaxime. Ferner müssen sie unberechtigte Forderungen von dritter Seite bestreiten, um dadurch die Quote für die eigenen Forderungen zu erhöhen. Das Feststellungsverfahren ist gläubigerautonom ausgestaltet.
Rn 2
Beteiligt sich ein Gläubiger nicht am Verfahren, so wird er bei der Verteilung auch nicht berücksichtigt. Eine gesetzliche Pflicht zur Anmeldung der Forderung besteht freilich nicht. Dennoch treffen die insolvenzrechtlichen Wirkungen des Verfahrens auch solche Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Ein Gläubiger kann sich den Rechtsfolgen des Insolvenzverfahrens nicht dadurch entziehen, dass er die Anmeldung seiner Forderung unterlässt.
Rn 3
Die Vorschriften nach §§ 174 ff. über die Feststellung der Forderungen der Gläubiger sind nicht disponibel. Sie können insbesondere auch nicht in einem Insolvenzplan abbedungen oder modifiziert werden. Ließe man entsprechende Regelungen in einem Insolvenzplan zu, könnte durch Mehrheitsbeschluss einzelnen Gläubigern ihre Forderung teilweise oder vollständig entzogen werden.
Rn 4
Die Anmeldung der Insolvenzforderungen wurde im vierten Titel der KO, §§ 138 KO, geregelt. Während gemäß § 139 Satz 2 KO die Forderung direkt beim Gericht angemeldet werden musste, bestimmt § 174, dass die Forderungsanmeldung gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen hat. Vorbild für die Neuregelung war § 5 Nr. 3 GesO; die dort vorgesehene Verlagerung auf den Verwalter hat sich nach Auffassung des Gesetzgebers bewährt. Ziel der Neuregelung war eine entsprechende Entlastung der Gerichte. Zur Prüfungspflicht des Insolvenzverwalters siehe die Kommentierung zu § 175.
Rn 5-7
Die Regelung wurde zuletzt durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 (BGBl. 2380) geändert. In Abs. 2 wurde der letzte Halbsatz hinzugefügt. Nach Art. 103a EGInsO betrifft die Änderung nur die nach ihrem Inkrafttreten am 1.7.2014 eröffneten Verfahren.