Rn 5
Nach § 177 Abs. 1 Satz 2 hat nur dann, wenn der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger der Prüfung der verspätet angemeldeten Forderung widerspricht oder eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet wird, das Insolvenzgericht auf Kosten des verspätet anmeldenden Gläubigers einen besonderen nachträglichen Prüfungstermin anzuberaumen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Die Regelung ist von untergeordneter praktischer Bedeutung.
Rn 6
Der Widerspruch bezieht sich ausschließlich auf die Prüfung selbst und beinhaltet keine Aussage zur materiellen Berechtigung der Forderung. Der Widerspruch bedarf keiner Begründung, auch kommt es auf ein Verschulden hinsichtlich der Verspätung nicht an. Liegt keine rechtzeitige Anmeldung vor, kann ohne weiteres Widerspruch erhoben werden.
Rn 7
Die für einen erhobenen Widerspruch vorgesehene Rechtsfolge tritt auch bei einer Anmeldung nach dem Prüfungstermin ein. In beiden Fällen hat das Insolvenzgericht die Wahl, entweder einen besonderen Termin zur Prüfung der verspätet angemeldeten Forderung anzuberaumen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.
2.1 Prüfung in einem besonderen Termin
Rn 8
Ein besonderer Prüfungstermin wird sich immer dann anbieten, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z. B. der Verhaltensweise des Schuldners oder der Zusammensetzung der Gläubiger) die Erörterung der nachträglich zu prüfenden Forderung im Gremium der Gläubigerversammlung sinnvoll oder notwendig erscheint, insbesondere weil mit Widersprüchen anderer Gläubiger oder des Schuldners zu rechnen ist. Hierbei hat das Insolvenzgericht einen Ermessenspielraum.
Rn 9
In der Terminbestimmung ist das Insolvenzgericht frei. Der Termin sollte nicht mit dem nachträglichen Prüfungstermin verbunden werden, da in das Schlussverzeichnis nur geprüfte Forderungen aufgenommen werden dürfen (vgl. 188 Rn. 11). Da an der Verteilung wiederum nur die im Verzeichnis aufgeführten Forderungen teilnehmen dürfen, kann eine erst im Schlusstermin geprüfte und von dem Verwalter anerkannte Forderung in dem vorher zu erstellenden Schlussverzeichnis nicht auftauchen und damit auch nicht an der Verteilung teilnehmen.
Es sollte daher der nachträgliche Prüfungstermin im Interesse des betreffenden Gläubigers auf die Zeit vor Beginn der Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 gelegt werden, da zwar die Verbindung von nachträglichem Prüfungstermin und Schlusstermin (§ 197) weiterhin zulässig sein dürfte, die erst im Schlusstermin festgestellte Forderung jedoch wegen Ablaufs der Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 an der Schlussverteilung nicht teilnehmen kann. Die Verbindung kommt damit überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Forderung erst kurz vor Ablauf oder erst nach Ablauf der Ausschlussfrist angemeldet wird (so dass tatsächlich keine andere zeitliche Planung mehr möglich ist) oder sich für den betreffenden Gläubiger ohnehin mit Sicherheit keine Quote ergibt. Im Übrigen kann das Gericht auch nach einer Terminsbestimmung zum schriftlichen Verfahren (Rn. 11) überwechseln und den Termin wieder aufheben.
Rn 10
Soweit von dem Insolvenzgericht ein besonderer Prüfungstermin bestimmt wird, sind die Kosten dieses Termins (vgl. § 54 Rn. 32) gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 dem verspätet anmeldenden Gläubiger aufzuerlegen. Auf ein Verschulden kommt es auch insoweit nicht an. Als Kosten kommen hier die Gerichtskosten nach Nr. 2340 KVGKG sowie die dem Verwalter und den Gläubigern durch die Teilnahme am Termin entstehenden Kosten in Betracht. Liegen mehrere verspätet angemeldete Forderungen vor, haftet jeder der betreffenden Gläubiger für die Gerichtskosten gesondert und für die anderen Kosten als Gesamtschuldner.
2.2 Prüfung im schriftlichen Verfahren
Rn 11
Eine weitere Möglichkeit für das Gericht ist die Anordnung der Prüfung der verspätet angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren. Dies stellt für das Insolvenzgericht und den Verwalter eine zeitsparende Alternative zu dem besonderen Prüfungstermin dar. Es handelt sich um ein insolvenzrechtliches Novum und bringt mangels näherer verfahrenstechnischer Ausgestaltung erhebliche rechtliche Probleme mit sich. Zur Sicherung der Verfahrensrechte aller Beteiligten (zum Beteiligtenbegriff im Anmeldeverfahren vgl. § 175 Rn. 13) ist es unabdingbar, dass diesen die Möglichkeit der Kenntnisnahme auch von erst nach dem Prüfungstermin angemeldeten Forderungen vermittelt wird; anderenfalls haben sie keine Chance, die nachträglich angemeldeten Forderungen zu prüfen und ggf. zu bestreiten. Bei einer überschaubaren Anzahl von Gläubigern kann die Kenntnis durch Anschreiben mit Fristsetzung an die Gläubiger zur Widerspruchserhebung praktisch handhabbar vermittelt werden. Ist die Zahl der Gläubiger hingegen groß, kommt ...