Rn 5

Die unterschiedlichen Regelungen in § 179 Abs. 1 und Abs. 2 verlangen weiterhin,[4] bei bestrittenen Forderungen zwischen titulierten und nicht titulierten Forderungen zu unterscheiden:

 

Rn 6

  • Ist eine Forderung nicht tituliert, hat nach § 179 Abs. 1 der Gläubiger der bestrittenen Forderung die Klärung durch Erhebung einer Feststellungsklage im ordentlichen Klagverfahren (vgl. § 180 Abs. 1) bzw. durch Aufnahme des bereits anhängigen Rechtsstreits (vgl. § 180 Abs. 2) herbeizuführen.
 

Rn 7

  • Ist eine Forderung dagegen tituliert, so hat nach § 179 Abs. 2 der bestreitende Insolvenzverwalter oder der bestreitende Gläubiger den Widerspruch zu verfolgen.[5] § 179 Abs. 2 nimmt dem anmeldenden Gläubiger als Titelinhaber jedoch nur die Beitreibungslast ab, entzieht ihm aber nicht die Beitreibungsbefugnis,[6] so dass auch dieser selbständig den Widerspruch durch Aufnahme des Verfahrens verfolgen kann.[7]

    Der Widersprechende kann bei titulierten Forderungen seinen Widerspruch nur mit den Mitteln geltend machen, die gegenüber dem Titel selber möglich sind, also bei nicht rechtskräftigen Titeln durch Aufnahme des Verfahrens (§ 250 ZPO) so, wie der Insolvenzschuldner das Verfahren ohne Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte aufnehmen können, und bei rechtskräftigen Titeln nur im Wege der Restitutions- oder Nichtigkeitsklagen (§§ 578 ff. ZPO) oder der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO).[8]

[4] Siehe § 146 Abs. 6 KO.
[5] Eine Ausnahme besteht allerdings für den Fall, dass nur der Rang der titulierten Forderung bestritten wird. Hier liegt die Beitreibungslast beim Titelinhaber, da der Titel über den Rang der Forderung im Insolvenzverfahren nichts aussagt (vgl. Häsemeyer, Rn. 22.34 m.w.N. zur insoweit h.M.).
[7] BGH NJW 1965, 1523 (1523) [BGH 22.04.1965 - VII ZR 15/65].
[8] Kuhn/Uhlenbruck, § 146 Rn. 33a.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge