Gesetzestext
1Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. 2Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. 3Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.
1. Allgemeines
Rn 1
Bevor eine Verteilung an Insolvenzgläubiger erfolgt, hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen aufzustellen. Das Verteilungsverzeichnis ist die Berechnungsgrundlage für die sich anschließende Verteilung und dient insoweit einer ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung. Es wird seinerseits aus der Tabelle nach § 175 heraus entwickelt.
Rn 2
Das Verzeichnis ist gemäß Satz 2 auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Das Einsichtsrecht folgt dem Akteneinsichtsrecht gemäß § 4 i. V. m. § 299 ZPO. Durch die Niederlegung erhalten die Insolvenzgläubiger die Möglichkeit zu prüfen, ob ihre Forderungsanmeldungen erfasst sind. Sofern ein Gläubiger nicht berücksichtigt wurde, kann er gegebenenfalls notwendige Schritte gegen die Nichtberücksichtigung gemäß § 194 und § 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 einleiten. Einwendungen können sich nur auf eine Verletzung der §§ 189 ff. stützen. Hierbei kann ein Gläubiger insbesondere geltend machen, dass seine Forderung zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurde; er kann aber auch umgekehrt geltend machen, dass eine Forderung eines anderen Gläubigers rechtsgrundlos aufgenommen wurde. Die Niederlegung des Verzeichnisses stellt sicher, dass die Gläubiger ihre Einwendungen auch tatsächlich erheben und Verstöße gegen die §§ 189 ff. geltend machen können.
Rn 3
Nach Satz 3 sind die Summe der Forderungen und der für die Verteilung verfügbare Betrag durch das Insolvenzgericht, das zuvor durch den Insolvenzverwalter informiert wird, öffentlich bekannt zu machen. Anhand dieser Angaben können die Gläubiger ermessen, in welcher Höhe ihre Forderung voraussichtlich befriedigt wird. Sie können sodann beurteilen, ob es für sie wirtschaftlich sinnvoll ist, an der Verteilung teilzunehmen.
2. Anwendungsbereich
Rn 4
§ 188 gilt sowohl für Abschlags- als auch Schlussverteilungen. Im Falle der Schlussverteilung wird das Verteilungsverzeichnis vom Gesetz als Schlussverzeichnis bezeichnet (§ 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Für jede Verteilung ist ein eigenständiges Verzeichnis zu erstellen. Es reicht hierbei nicht aus, lediglich auf frühere Verzeichnisse zu verweisen.
Rn 5
Kein eigenständiges Verzeichnis ist demgegenüber bei der Nachtragsverteilung zu erstellen. Grundlage der Nachtragsverteilung ist das Schlussverzeichnis (§ 205 Satz 1), welches auch für die Nachtragsverteilung bindend ist; der Insolvenzverwalter ist darauf beschränkt, die an die Insolvenzgläubiger auszukehrende Quote zu bestimmen.
3. Inhalt des Verzeichnisses
3.1 Allgemeine Grundsätze
Rn 6
In das Verteilungsverzeichnis dürfen nur solche Forderungen aufgenommen werden, die angemeldet, geprüft und festgestellt worden sind. Sofern Forderungen erst nachträglich angemeldet werden, müssen sie gemäß § 177 in einem besonderen Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden. Ungeprüfte Forderungen dürfen auch nicht mit der Maßgabe in das Verzeichnis aufgenommen werden, dass sie in einem nachträglichen Prüfungstermin festgestellt werden.
Rn 7
In das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen sind die Forderungen, die bei der Verteilung "zu berücksichtigen" sind. Zu berücksichtigen sind einerseits Forderungen, die Gegenstand einer Auszahlung sind, und solche Forderungen, für die ein entsprechender Betrag zurückzuhalten ist (§ 189 Abs. 2, § 190 Abs. 2 Satz 2, § 191 Abs. 1 Satz 2).
Rn 8
Im Verteilungsverzeichnis ist nicht zu vermerken, ob bei einer Forderung ausgezahlt oder nur zurückbehalten werden soll. § 188 sieht seinem Wortlaut nach eine entsprechende Differenzierung nicht vor. Daher lässt sich über den Rechtsbehelf nach § 194 nicht erreichen, dass ein Betrag nicht (nur) zurückbehalten, sondern ausgezahlt wird. Da der Rechtsbehelf nach § 194 auf den Inhalt des Verzeichnisses nach § 188 aufbaut, sind derartige Angaben von vornherein nicht ...