Rn 16
Erst nach vollständiger Befriedigung der Neumassegläubiger werden die Altmassegläubiger (anteilig) befriedigt. Zu den Altmasseverbindlichkeiten zählen alle Masseansprüche, die nicht unter § 209 Abs. 1 Nr. 1 und 2 fallen. Dazu gehören z. B. die Transportkosten, die anfallen, wenn der Verwalter unmittelbar nach der Eröffnung des Verfahrens Warenbestände aus verschiedenen Lagern an einem Ort konzentriert; die Lohnforderungen freigestellter Arbeitnehmer, Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung sowie in der Nachlassinsolvenz die in § 324 Abs. 1 genannten Ansprüche.
Rn 17
Neben diesen allgemeinen Altmasseverbindlichkeiten zählen darüber hinaus zwei Sonderfälle zu diesen Ansprüchen, die zudem im Rang erst hinter den eben genannten allgemeinen Verbindlichkeiten stehen: Zum einen sind dieses Unterhaltsleistungen aus der Masse (§ 100, § 101 Abs. 3). Sie können bei Unzulänglichkeit nur dann erfolgen, wenn die vorgehenden allgemeinen Altverbindlichkeiten restlos erfüllt sind. Der Gesetzgeber nennt diese Forderungen daher letztrangige Masseansprüche. Damit trägt der Schuldner (bzw. seine Angehörigen) das Risiko, mit seinen Ansprüchen bei einer Unzulänglichkeit der Masse auszufallen.
Rn 18
Zum anderen gehören hierzu die Sozialplanforderungen. Diese gehören zwar grundsätzlich zu den Masseverbindlichkeiten, ihre Befriedigung ist aber nach § 123 Abs. 2 Satz 2 nur dann vorgesehen, wenn auch die Insolvenzgläubiger etwas erhalten. Leistungen werden in diesem Bereich nur dann erbracht, wenn auch weitere Insolvenzgläubiger befriedigt werden. Auf diese Weise werden Ansprüche aus einem Sozialplan untechnisch zu einfachen Insolvenzforderungen "degradiert", woraus sich dann zusätzlich ergibt, dass sie erst nach den Unterhaltsleistungen zu erfüllen sind.
Rn 19
Soweit die Rechtsgeschäfte des Verwalters gesetzliche Verbindlichkeiten nach sich ziehen (z. B. die Zahlung von Umsatzsteuer bei Lieferungen und Leistungen), teilen diese das Schicksal der Hauptforderung, sind mithin abhängig vom Entstehungszeitpunkt vor- oder nachrangig i. S. d. § 209 zu bedienen.
Rn 20
Liegt eine vor Anzeige (aber nach Eröffnung, vgl. § 55 Rn. 41 ff.) erfolgte ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse vor und der Anspruchsinhaber ist lediglich zufällig in Kontakt mit der Insolvenzmasse gekommen, führt dies zu keiner anderen Bewertung.
Rn 21
Eine Sonderregelung bezüglich der Aufrechnung durch Altmassegläubiger enthält § 209 nicht. Altmassegläubiger können somit nur gegen Ansprüche der Masse aufrechnen, die bereits vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden sind, anderenfalls kämen dem Aufrechnenden unzulässige Sondervorteile zugute.