Rn 7

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist hat das Gericht von Amts wegen (§ 5 Abs. 1 Satz 1) das Vorliegen aller Voraussetzungen zu überprüfen und dabei eine zwingende Anhörung des Schuldners, des Insolvenzverwalters[7], ggf. des Gläubigerausschusses sowie der widersprechenden Gläubiger durchzuführen.

[7] Für den Bereich des § 212 hält Hess, § 212 Rn. 20, eine Anhörung des Insolvenzverwalters lediglich für ratsam.

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