Rn 10

Die Begründung eines schuldrechtlichen Anspruchs (Verpflichtungsgeschäft) kann nicht unter dem Verfügungsbegriff subsummiert werden und unterfällt mithin nicht den an diesem anknüpfenden Verfügungsbeschränkungen. Verpflichtungsgeschäfte des Schuldners sind mithin wirksam.[26] Zu Einschränkungen siehe unten Rn. 11. Die spätere Insolvenzmasse wird dadurch geschützt, dass der Schuldner lediglich Insolvenzforderungen begründen kann soweit kein Fall des § 103 vorliegt.[27] Die Kompetenz zur Begründung von Masseverbindlichkeiten kommt lediglich dem starken oder dem entsprechend ermächtigten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter zu. Der Insolvenzverwalter des eröffneten Verfahrens kann die vom Schuldner eingegangenen Verpflichtungsgeschäfte im Übrigen nach Maßgabe der §§ 129 ff. ggf. anfechten.

 

Rn 11

Die Wirksamkeit vom Schuldner abgeschlossener Verpflichtungsgeschäfte wird aber bei Anordnung einer starken vorläufigen Insolvenzverwaltung eingeschränkt, denn bei dieser geht auch die Verwaltungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Damit verliert der Schuldner die Befugnis, in Bezug auf und mit Wirkung gegen die Masse Verpflichtungen zu begründen.[28] Daneben kommt – mit dem gleichen Ergebnis – auch bei einer schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung der Entzug der Verwaltungsbefugnis des Schuldners über eine Anordnung nach § 21 Abs. 1 in Betracht.[29]

[26] BGH ZInsO 2010, 133, Tz. 26; ZInsO 2007, 1216, Tz. 24; MünchKomm-Haarmeyer, § 24 Rn. 13; HK-Rüntz, § 24 Rn. 18; a. A. (Verpflichtungen wirken nur für und gegen das insolvenzfreie Vermögen) LG Marburg JurBüro 2011, 104; Jaeger-Gerhardt, § 22 Rn. 177 ff.; Uhlenbruck/Vallender, § 24 Rn. 9; K. Schmidt-Hölzle, § 24 Rn. 26.
[27] Nerlich/Römermann-Mönning/Zimmermann, § 24 Rn. 18.
[28] Vgl. BGH ZInsO 2014, 33, Tz. 8; MünchKomm-Vuia, § 80 Rn. 11; Gottwald-Vuia, § 14 Rn. 70.
[29] HK-Rüntz, § 24 Rn. 18; § 21 Rn. 19 ("Verpflichtungsvorbehalt").

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