Gesetzestext

 

1Ist im Insolvenzplan vorgesehen, dass vor der Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen, so darf der Plan nur bestätigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. 2Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, wenn die Voraussetzungen auch nach Ablauf einer angemessenen, vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nicht erfüllt sind.

1. Gründe für die Vereinbarung einer Bedingung

 

Rn 1

Das Wirksamwerden von Rechtsänderungen – die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen sind – wird sinnvollerweise häufig davon abhängig gemacht werden (müssen), dass bestimmte (Vor-)Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden. Alternativ stehen die Varianten der aufschiebenden und auflösenden Bedingung zur Verfügung. Die im Plan vorgesehenen Leistungen sind häufig für die Zustimmung der Gläubiger von derart zentraler Bedeutung, dass ihre Verwirklichung sichergestellt werden soll. § 249 Satz 1 trägt diesem Umstand Rechnung und bestimmt, dass die Bestätigung vom Gericht nur erteilt werden darf, wenn die im gestaltenden Teil vorgesehenen Leistungen und Maßnahmen tatsächlich erbracht oder verwirklicht worden sind. Das Gericht hat sich hiervon von Amts wegen durch geeignete Maßnahmen zu überzeugen.

 

Rn 2

Andererseits kann die Vereinbarung bestimmter Vorbedingungen auch einen Vorteil für den Insolvenzschuldner mit sich bringen. Insbesondere im Bereich des Zusammenspiels von gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Regelungen wird sich nicht selten die Notwendigkeit einer beiderseitigen Abhängigkeit ergeben. Zusammen mit § 250 Nr. 1 ergibt sich aus § 249 die Möglichkeit, einerseits vom Insolvenzschuldner zu fassende erforderliche gesellschaftsrechtliche Beschlüsse erst wirksam werden zu lassen, wenn die Zustimmung der Gläubiger zum Plan feststeht, und anderseits den Plan erst dann in Kraft zu setzen, wenn die im Plan vorgesehenen gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse gefasst sind. Auf diese Weise werden beide Seiten bezüglich des angestrebten Ziels ausreichend gesichert.

2. Mögliche Bedingungen

 

Rn 3

Vorleistungen und andere Maßnahmen i.S.d. § 249 Satz 1 können beispielsweise sein:

  • Um den Verzicht auf ein Pfandrecht abzusichern, soll dieser erst wirksam werden, wenn eine Ersatzsicherheit (z.B. ein neues Pfandrecht an einer anderen Sache) bestellt ist (als Alternative käme hier nur in Betracht, dass dem Plan insoweit nur schuldrechtliche Wirkung beigemessen wird und er dann ggf. als Vollstreckungstitel [§ 257] dient, so dass die Beteiligten wechselseitig nur dann zu verfügen hätten, wenn dieses auch für die übrigen Beteiligten feststeht).
 

Rn 4

  • Die Planbestätigung wird zur Sicherung der Erfüllung der Gläubigeransprüche davon abhängig gemacht, dass der Zahlbetrag auf ein Treuhandkonto eingeht.[1]
 

Rn 5

  • Der Plan kann die Fassung gesellschaftsrechtlicher Beschlüsse (z.B. nominelle Kapitalsenkung mit anschließender effektiver Kapitalerhöhung, Fortsetzungsbeschluss[2] als Voraussetzung für den Eingriff in Rechte der Gläubiger vorsehen.[3]
 

Rn 6

  • Unter Umständen können sogar Leistungen der Gläubiger als Bedingung in den Insolvenzplan aufgenommen sein, wenn sich z.B. ein Gläubiger nur dann zu einer Zusage bereit erklärt, wenn ein anderer Gläubiger zuvor eine (ggf. sogar für den Beitrag des Gläubigers erforderliche) Leistung erbringt.
 

Rn 7

  • Auch die Leistungen Dritter können mit dem Plan als Bedingung verknüpft werden[4], z.B. die Bestellung neuer Sicherheiten oder die Zusage der Weiterbelieferung[5].
 

Rn 8

Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist keine Bedingung, die in einem Insolvenzplan möglich ist.[6] Vereinbarungen über die Verwaltervergütung können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein, die Festsetzung der Verwaltervergütung kann somit auch keine zulässige Planbedingung sein. Auch die Quotenzahlung kann nicht als Planbedingung gefasst werden, da diese erst mit Bestätigung des Plans geschuldet wird.[7] Der Plan darf nur durch Umstände bedingt werden, die vor der Planbestätigung eintreten können.[8]

 

Rn 9

Im Ergebnis kann mittels Anordnung von Vorleistungen oder anderen Maßnahmen, insbesondere in Form einer Bedingung, nahezu jede Handlung in den Plan aufgenommen werden, die für den jeweils auf einen Teil seiner Rechte Verzichtenden als Gegenleistung seitens des Schuldners bzw. des Verwalters zu erbringen ist. Dadurch können sich die Gläubiger wirksam vor einer Schwächung ihrer Position durch voreilige Freigabe von Sicherheiten schützen. Ob es sich bei dem Bedingungsbegriff um eine Bedingung im Sinne des BGB handelt erscheint praktisch unerheblich.[9]

[1] Kluth, NZI 2003, 361 (362).
[2] So auch LG Dessau DZWIR 2001, 390 ff.; zum angeblichen Erpressungspotential bei der Bedingung eines Fortsetzungsbeschlusses Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 250 Rn. 3.
[3] BT-Drs. 12/2443, S. 211.
[5] Vgl. zu diesen Beispielen und weiteren Beispielen K. Schmidt-Spliedt, § 249, Rn. 1.
[6] BGH NZI 2017, 260 ff.; LG Mainz ZIP 2016, 587.
[7] Uhlenbruck-Lüer/Steit, § 249 Rn. 2, 12.

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