Gesetzestext
Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,
1. |
wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder |
2. |
wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist. |
1. Allgemeines
Rn 1
Die Vorschrift befasst sich mit der Sanktionierung von Verstößen gegen Verfahrensvorschriften. Verstöße dieser Art können sowohl gegen inhaltliche (Nr. 1 Variante 1 und Nr. 2) als auch gegen ablaufbezogene Verfahrensvorschriften (Nr. 1 Varianten 2 bis 4) vorliegen. Gegenstand der insolvenzgerichtlichen Prüfung kann indes nicht die Frage sein, ob der Inhalt des Plans als solcher zu akzeptieren ist. Die Norm behandelt (entsprechend der amtlichen Überschrift) nur Verfahrensverstöße. Liegen solche vor, ist dem Plan von Amts wegen die gerichtliche Bestätigung zu versagen. Das Gericht darf keine Bestätigung des Plans aussprechen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 250 vorliegen. Ein Ermessen hinsichtlich der Rechtsfolge steht dem Gericht nicht zu. Das Insolvenzgericht ist bei der Prüfung der §§ 250, 251 Hüter eines gesetzmäßigen Verfahrens und Plans. Letztlich darf die Grenze zwischen findiger Plangestaltung und manipulativer Plandurchsetzung nicht überschritten werden.
Rn 2
Die Regelung des § 250 stellt zwingendes Recht dar.
2. Inhaltliche und ablaufbezogene Verfahrensmängel (§ 250 Nr. 1)
Rn 3
Die Bestätigung eines Insolvenzplans kann aus mehreren Gründen nach § 250 Nr. 1 zu versagen sein, vorausgesetzt, die Fehler sind ausreichend gewichtig und dauerhaft, d.h. nicht korrigierbar. Eine Versagung wegen fehlender Erfüllbarkeit des Plans kommt lediglich in offensichtlichen (dazu § 231 Rdn. 28) Fällen in Betracht, also wenn sich die fehlende Erfüllbarkeit geradezu aufdrängt.
2.1 Mögliche Versagungsgründe
2.1.1 Inhaltliche Mängel des Plans (§ 250 Nr. 1 Variante 1)
Rn 4
Zunächst kann die Verletzung von Vorschriften über die inhaltliche Ausgestaltung des Insolvenzplans das Gericht veranlassen, die Bestätigung zu versagen. Dabei wird das Gericht allerdings zu beachten haben, dass der Inhalt des (insoweit regelmäßig identischen) Insolvenzplans schon einmal – im Rahmen der Vorprüfung – Gegenstand gerichtlicher Kontrolle gewesen ist (nach § 231). Inhaltsmängel erledigen sich zwar nicht dadurch, dass sie im Vorprüfungsverfahren nicht moniert wurden. Dennoch werden triftige Gründe vorliegen müssen, wenn das Insolvenzgericht nun bei der zweiten Beurteilung von der ersten Entscheidung abweichen möchte. Solche können sich insbesondere aus den nach § 232 einzuholenden Stellungnahmen und den Erörterungen im Termin nach § 235 ergeben. Das Gericht ist jedoch nicht an die Ergebnisse der Vorprüfung gebunden.
Rn 5
Die Versagung der Bestätigung wird dennoch im Bereich des Inhalts des Plans vorrangig auf zwischenzeitlich neu gewonnene Erkenntnisse (z.B. über Sicherungsrechte, über die Gläubigerstruktur, die wirtschaftliche Realisierbarkeit von Anfechtungsansprüchen oder wirtschaftliche Daten des Schuldnerunternehmens) zu stützen sein. In aller Regel wird das Gericht den inhaltsgleichen Plan aus den gleichen Gründen hinsichtlich seines Inhalts nach § 248 bestätigen, aus denen es zuvor im Rahmen des § 231 von einer Zurückweisung abgesehen hat.
Rn 6
Zu den Verfahrensvorschriften, auf deren Einhaltung das Gericht im Hinblick auf den Inhalt des Plans zu achten hat, zählen die §§ 217 und 219 bis 230.
Rn 7
Die Annahme des vorgelegten Insolvenzplans durch die Beteiligten heilt (vgl. Rdn. 15) einen etwaigen Gruppenbildungsmangel nicht. Das folgt schon daraus, dass die Abstimmung gruppenbezogen durchgeführt wird und damit selbst mangelbehaftet ist. Dafür spricht auch, dass gegen die Weiterleitung des Insolvenzplans im Vorprüfungsverfahren kein Rechtsmittel besteht. Der Mangel kann auch nicht behoben werden, da dazu ein früherer Verfahrensabschnitt, nämlich die inhaltliche Änderung des Plans, dessen Vorlage, Erörterung und Abstimmung wiedereröffnet werden müsste. Auch bei Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 226 Abs. 1 als zwingendes Recht ist trotz Planannahme die Bestätigung zu versagen. Die Ungeeignetheit des Insolvenzplans, die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin auf Dauer wieder herzustellen, ist kein Versagungsgrund. Denn die vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über den Inhalt des Plans beinhalten keine Überprüfung eines möglichen Erfolgs des Plans. Diese Prüfungskompetenz ist vielmehr den Gläubigern übertragen. Grund für die Versagung der Bestätigung ist es aber, wenn vom Schuldner begangene Insolvenzstraftaten nicht in den Plan aufgenommen wurden und der Plan auf eine Unternehmensfortführung zielt. Denn frühere Straftaten könnten erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des organschaftl...