Rn 3

Soweit es im Plan um die Begründung, Änderung, Übertragung oder Aufhebung dinglicher Rechte geht, sieht § 254a Abs. 1 vor, dass die nach § 228 in den Plan aufgenommenen (auf die dingliche Rechtsänderung bezogenen) Willenserklärungen der Beteiligten als abgegeben gelten. Insoweit ersetzt der Insolvenzplan insbesondere auch die für solche Erklärungen notwendigen Formerfordernisse, was bei der Übertragung von Geschäftsanteilen[1] und bei Rechten an Grundstücken[2] eine Rolle spielt. Der nach § 29 GBO für das Grundbuch notwendige Nachweis der Eintragungsbewilligung des Gläubigers kann ebenfalls durch die Vorlage einer Ausfertigung des Bestätigungsbeschlusses zusammen mit dem Insolvenzplan geführt werden.[3]

 

Rn 4

Regelmäßig wird für dingliche Verfügungen neben der rechtsgeschäftlichen Seite jedoch auch ein Publizitätsakt für den Übereignungstatbestand benötigt, wie die Übertragung des Besitzes an einer Sache oder die Eintragung einer Rechtsänderung im Grundbuch. Solche tatsächlichen Handlungen sind von § 254 Abs. 1 Satz 2 nicht erfasst, können folglich vom bestätigten Insolvenzplan nicht ersetzt werden und sind deshalb gesondert vorzunehmen.

[1] HK-Haas, § 254a Rn. 4.
[2] Vgl. auch Flöther/Smid/Wehdeking-Flöther, Kap. 9 Rn. 6.
[3] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 495.

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