Rn 14
Dem Wert der ermittelten, voraussichtlichen Insolvenzmasse sind die Kosten des Verfahrens gegenüberzustellen, da zumindest diese durch die Insolvenzmasse gedeckt sein müssen.
Rn 15
Was zu den Verfahrenskosten im Sinne des § 26 Abs. 1 gehört, ergibt sich aus § 54, der die Definition der Kosten des Insolvenzverfahrens enthält.
Rn 16
Die Kosten beschränken sich auf die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren sowie auf die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
Da die Verfahrenskosten erst bei Abschluss des Verfahrens definitiv feststehen, ist in dieser Verfahrensphase, in der über die Eröffnung zu entscheiden ist, eine Prognose abzugeben, was im Gesetzestext durch die Formulierung "voraussichtlich" auch deutlich gemacht ist.
Es ist eine durchaus großzügige Einschätzung der entstehenden Kosten angezeigt, da es keinen Sinn macht, nach einer erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens alsbald eine Einstellung wegen Masselosigkeit gem. § 207 herbeiführen zu müssen.
Rn 17
Ob sonstige Masseverbindlichkeiten durch das Schuldnervermögen gedeckt sind, spielt für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Rolle mehr, die Eröffnung des Verfahrens erfolgt bereits dann, wenn die genannten Kosten gedeckt sind. Eine fehlende Deckung sonstiger Masseverbindlichkeiten führt zur Notwendigkeit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter sowie zur Verfahrenseinstellung gem. §§ 208 ff.
2.2.1 Gerichtskosten
Rn 18
Zu den Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren gehören zunächst die Gerichtsgebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, § 58 GKG (KV-Nrn. 2310, 2311 sowie 2320–2322 und 2330–2340).
Rn 19
Für die Schätzung der Gerichtskosten ist auf die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens zunächst erfolgte Ermittlung des Wertes der Insolvenzmasse abzustellen, die Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten ist.
Rn 20
Neben diesen Gerichtsgebühren sind für den gesamten Verfahrenszeitraum gerichtliche Auslagen z.B. für die Eintragung von Sperrvermerken, Veröffentlichungskosten (KV-Nr. 9004), Zustellkosten (KV-Nr. 9002) etc. zu berücksichtigen.
Rn 21
Zu den Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren zählen auch die Kosten eines Sachverständigen, der im Rahmen des Eröffnungsverfahrens zur Feststellung des Vorhandenseins einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse bestellt worden ist (KV-Nr. 9005).
Rn 22
Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), die das Insolvenzgericht auf Antrag festsetzt (§ 14 Abs. 1 JVEG).
Rn 23
Die festgesetzten Beträge werden durch die Gerichtskasse an den Sachverständigen ausgezahlt, jedoch beim Schuldner der Gerichtskosten als Auslagen des Gerichts wieder geltend gemacht.
Rn 24
Da der Schuldner im eröffneten Insolvenzverfahren auch Schuldner der Auslagen im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens ist (§ 23 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG) sind diese Kosten für die Frage der Kostendeckung im eröffneten Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen.
2.2.2 Vergütungen und Auslagenersatz
Rn 25
Vom Schuldnervermögen müssen auch die Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung und Erstattung der Auslagen für den vorläufigen Insolvenzverwalter resp. Treuhänder und den Insolvenzverwalter gedeckt sein. Die Vergütungsansprüche richten sich nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) und sind im Wege der Schätzung bei einer unterstellten vollständigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu ermitteln.
Auch hier gilt das Vorsichtsprinzip, d.h. die Kosten sind realistisch, im Zweifel jedoch großzügiger zu schätzen. Sind bereits im Zeitpunkt der Kostenprognose Erhöhungsfaktoren für die Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters erkennbar, wie ungeordnete Buchhaltung, ein nicht kooperierender Schuldner oder umfangreiche Ausund Absonderungsrechte, so ist dies bei der Einschätzung der voraussichtlichen Verfahrenskosten zu berücksichtigen.
Auslagen des Insolvenzverwalters einschließlich besonderer Auslagen i.S.d. § 4 Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 2 InsW sind ebenfalls hochzurechnen und für die Kostenprognose zu berücksichtigen. Zu den erstattungsfähigen Auslagen können in masselosen Verfahren über das Vermögen natürlicher Personen unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für Steuererklärungen und Bilanzen zählen. Dies wird auch für andere Kosten gelten müssen, die dem Insolvenzverwalter aufgrund der Erfüllung ihm obliegender öffentlich-rechtlicher Pflichten entstanden sind, wie z.B. die Erstellung von Verdienstbescheinigungen. Beabsichtigt das Insolvenzgericht unmittelbar nach Verfahrenseröffnung einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen oder erscheint aufgrund der Gesamtumstände die Einsetzung eines Gläubigerausschusses als wahrscheinlich, sind ...